RRB Nr. 1159/2020
Amt für Gesundheit, Auftrag
27 novembre 2020Allemand4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2020
1159. Amt für Gesundheit (Auftrag)
Erwägungen
1. Ausgangslage Die Gesundheitsdirektion gliedert sich einerseits in die vier Ämter Kantonsapotheke, Kantonale Heilmittelkontrolle, Kantonales Labor und Veterinäramt, die Fachaufgaben wahrnehmen, und anderseits in das Direk- tionssekretariat (GDDS), bestehend aus den drei Geschäftsfeldern Ge- neralsekretariat (GS), Gesundheitsversorgung (GV) und Medizin (MED). Diese Geschäftsfelder sind eine Besonderheit der Gesundheitsdirektion, keine andere Direktion kennt eine vergleichbare Struktur. In den Ge- schäftsfeldern GV und MED werden hauptsächlich Fachaufgaben wahr- genommen, die üblicherweise auf Amtsebene anzusiedeln wären. Diese besondere Organisationsform hat zur Folge, dass das GDDS faktisch aus einem GS und zwei Ämtern besteht. Als Folge davon ist u. a. die Funk- tion der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs, der bzw. dem die Leitungen der beiden Geschäftsfelder GV und MED direkt unterstellt sind, sowohl thematisch als auch in Bezug auf die Führungsspanne über- laden.
2. Neues Amt für Gesundheit Im Rahmen einer Überprüfung der Organisation und Abläufe in den drei Geschäftsfeldern GS, GV und MED auf allfälliges Optimierungs- potenzial zeigte sich, dass sich dieses am besten verwirklichen lässt, wenn sich das GS künftig wie in den anderen Direktionen auf die Führungs- unterstützung und die Querschnittaufgaben konzentrieren kann und die beiden Geschäftsfelder GV und MED – ergänzt durch weitere Fachauf- gaben, die heute beim GS angesiedelt sind – in einem neu zu schaffenden Amt für Gesundheit unter der Leitung einer Amtschefin oder eines Amtschefs zusammengefasst werden. Dabei soll bewusst auf die Umge- staltung der beiden Geschäftsfelder in zwei Ämter verzichtet werden, da eine solche Lösung zu zwei relativ kleinen Ämtern mit je eigenen Füh- rungs- und Supportstrukturen, jedoch mit zu kleiner Management spanne führen würde. Wesentlich für den Entscheid, nur ein Amt zu schaf- fen, ist auch, dass im Rahmen der künftig erforderlichen ambulanten Pla- nung eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen GV, das für die Versor- gungsplanung (einschliesslich Qualitätsanforderungen), und MED, das
für die Erteilung der Bewilligungen zuständig sein wird, notwendig sein wird. Dass die Zusammenarbeit zwischen GV und MED auch in weite- ren Themengebieten von Public Health sehr eng ist, hat gerade in diesem Jahr die Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufgezeigt. Inhaltliche Sy- nergien, die eine Gesamtsicht erfordern, bestehen auch bei weiteren Themen wie beispielsweise den Anforderungen an die Spitäler (Festset- zen der Anforderungen für Listenspitäler durch GV, Bewilligungsertei- lung an Listen- und Nichtlistenspitäler durch MED), dem Rettungswesen (Bedarfsplanung durch GV, Bewilligungserteilung durch MED), bei der Umsetzung der Ausbildungsverpflichtungen (Auflagen an Listenspitä- ler durch GV, Vollzug durch MED) sowie in der Prävention (inhaltliche Planung und Steuerung durch MED, Subventionierung Leistungser- bringer durch GV).
3. Prozess- und Ressourcenoptimierung Mit der Integration der beiden bisherigen Geschäftsfelder GV und MED in ein neues Amt für Gesundheit können die Bearbeitung der Fachthemen optimiert, die inhaltliche Gesamtsicht sichergestellt und die Abläufe ver- einfacht werden. Die amtsinternen Prozesse werden entsprechend fest- gelegt werden. Die Aufgaben und der Personalbestand bleiben unverän- dert, für die Schaffung des neuen Amtes sind keine zusätzlichen Stellen erforderlich. Allenfalls wird es Verschiebungen einzelner Fachaufgaben zwischen dem GS und dem neuen Amt geben. Das neue Amt soll ab 1. Ja- nuar 2022 operativ sein.
4. Weiteres Vorgehen Das weitere Vorgehen ist wie folgt festzulegen: a) Die Gesundheitsdirektion überführt die Geschäftsfelder GV und MED in ein neues Amt für Gesundheit. Die Aufbauarbeiten werden vom designierten Chef des neuen Amtes geleitet. Die Überführung ist bis Ende Dezember 2021 abgeschlossen, sodass das neue Amt ab 1. Januar 2022 operativ ist. b) Die Gesundheitsdirektion legt dem Regierungsrat spätestens im
3. Quartal 2021 einen Antrag zur Änderung der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) zum Beschluss vor. Die Verordnungsänderung soll am 1. Ja- nuar 2022 in Kraft treten.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, die Arbeiten zur Schaf- fung eines Amtes für Gesundheit gemäss Ziff. 4 der Erwägungen auf- zunehmen und dem Regierungsrat die notwendigen Anträge fristgerecht zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli