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Décision

RRB Nr. 1162/2019

Sporttalentklasse Sekundarschule Wädenswil, Bewilligung

10 décembre 2019Allemand6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2019

1162. Sporttalentklasse Sekundarschule Wädenswil (Bewilligung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Oberstufenschulpflege Wädenswil beantragte dem Regierungsrat mit Gesuch vom 19. Juni 2019 die Bewilligung einer Sporttalentklasse im Umfang von höchstens 24 Schülerinnen und Schülern an der Sekun- darschule Wädenswil im Sinne einer Besonderen Schule gemäss § 14 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 12 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101). Die Klasse wird abteilungs- und altersdurchmischt geführt. Sie soll den bestehenden Schulstrukturen angeschlossen werden. Am 26. November 2019 hat die Schulgemeindeversammlung dem Bud- get der Oberstufenschulpflege für die Führung der Sporttalentklasse zu- gestimmt. Die Bildungsdirektion, die Sicherheitsdirektion und die kan- tonale Kommission für Sportnachwuchsförderung unterstützen das Vor- haben. Der Regierungsrat hat bisher zwei Besondere Schulen und eine Talent- klasse an der Volksschule bewilligt: – Kunst- und Sportschule Zürcher Oberland (RRB Nr. 1845/2006, 65 Aus- bildungsplätze) – Schule für künstlerisch und sportlich besonders fähige Jugendliche der Stadt Zürich (RRB Nr. 1846/2006, 185 Ausbildungsplätze) – Talentklasse Winterthur (RRB Nr. 1312/2012, 22 Ausbildungsplätze), aufgelöst auf Ende Schuljahr 2018/2019 Im Kanton Zürich fehlen zum Teil öffentliche schulische Angebote für Sporttalente. Insbesondere Sporttalente, die am linken Zürichsee-Ufer wohnen, können wegen der langen Anreisewege die Kunst- und Sport- schulen in Uster und Zürich nicht besuchen, obwohl sie die Aufnahme- kriterien erfüllen. Es gibt auch Schülerinnen und Schüler, die ausserkan- tonal beschult werden müssen, was für den Kanton und für die Gemein- den zu zusätzlichen finanziellen Aufwendungen führt. Wegen der gestie- genen Anzahl Inhaberinnen und Inhaber von regionalen und nationalen Talent Cards im Kanton in den vergangenen zehn Jahren ist eine Erhö- hung der vom Kanton bewilligten Schulplätze notwendig.

Für den Standort der Sporttalentklasse an der Sekundarschule Wä­ denswil spricht, dass diese im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes der Lernlandschaften sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler seit einigen Jahren fördert. Seit 2014 verfügt die Sekundarschule über die Anerkennung als sportfreundliche Schule des Kantons Zürich.

2. Rechtliche Grundlagen Gemäss § 14 VSG kann der Regierungsrat für besonders begabte Schü- lerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmen- bedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen. Der Re- gierungsrat erteilt einer Gemeinde die Bewilligung, wenn die Schule einem öffentlichen Interesse entspricht und die von der Bildungsdirek- tion festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt (§ 12 VSV). Die Trägergemeinden der Besonderen Schulen legen die Höhe des Schulgeldes fest. Das Schulgeld richtet sich nach der Interkantonalen Ver- einbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hoch- begabte vom 20. Februar 2003 (LS 414.17).

3. Umsetzung und Rahmenbedingungen

3.1. Konzept der Sporttalentklasse Wädenswil Analog zum pädagogischen Konzept der bereits bestehenden Kunst- und Sportschulen Zürich und Zürich Oberland gelten im Unterricht die Qualitätsanforderungen der öffentlichen Volksschule und die Vorgaben des kantonalen Lehrplans. Der Unterricht findet in einer abteilungs- und altersdurchmischten Klasse statt. Unter Einhaltung der kantonalen Vor- gaben sind besondere Unterrichtsformen wie Lerncoaching und Unter- richt in Lernlandschaften zulässig. Das Unterrichtspensum der Schüle- rinnen und Schüler beträgt mindestens 22 Wochenlektionen. Der Über- tritt an andere Schulen oder der Anschluss an Berufsausbildungen ist gewährleistet. Die Förderung der besonderen Begabungen im Sport ob- liegt den ausserschulischen Partnerorganisationen. Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren wird mit demjenigen der Kunst- und Sportschulen Zürich und Uster abgestimmt und koordiniert. Die geplante Sporttalent- klasse entspricht dem Konzept der kantonalen Nachwuchsförderung.

3.2. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Talentklasse Voraussetzung für die Aufnahme in die Talentklasse ist eine bestehende und professionelle Förderung in einem Sportverein oder einem regiona- len, eventuell nationalen Sportleistungszentrum. Dies setzt ein über- durchschnittliches sportartspezifisches Talent und eine positive Beurtei- lung des prognostischen Leistungspotenzials voraus. Die Talente sind

Mitglieder in einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Aus- wahlmannschaft. Die Jugendlichen sind als Sporttalente anzuerkennen, wenn sie sich in der höchsten Förderstufe des nationalen Sportverban- des befinden und im Besitz einer Swiss Olympic Talent Card (national, regional oder lokal) sind. Falls in einer Sportart keine Talent Cards ver- geben werden, ist die Empfehlung eines anerkannten Verbandes in Ab- sprache mit der kantonalen Beauftragten für Nachwuchsförderung not- wendig. Der wöchentliche Trainingsumfang von Montag bis Freitag be- trägt im Durchschnitt mindestens zehn Stunden. Daneben werden auch eine hohe Motivation, Belastbarkeit und Selbstständigkeit der Schülerin- nen und Schüler verlangt. Auch bei Erfüllung sämtlicher Aufnahmekri- terien besteht kein Anspruch auf die Aufnahme in die Talentklasse.

3.3. Finanzierung Grundlage für die Finanzierung der Besonderen Schulen bildet § 62 Abs. 1 lit. a VSG. Neben den ordentlichen Vollzeiteinheiten (VZE) wer- den den Kunst- und Sportschulen zusätzliche VZE für ihre besonderen Aufwendungen bewilligt. Der Sporttalentklasse Wädenswil stehen neben den ordentlich zugeteilten 1,36 VZE (38 Wochenlektionen) zusätzlich rund 0,46 VZE (13 Lektionen) zur Verfügung. Insgesamt ist gegenüber einer ordentlichen Schule mit einem Mehraufwand von rund Fr. 75 000 pro Jahr zu rechnen, der anteilmässig gemäss § 61 VSG vom Kanton und der Gemeinde Wädenswil getragen wird. Diese Kosten sind im Budgetent- wurf 2020 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020– 2023 der Leistungsgruppe Nr. 7200, Volksschule, enthalten. Die Wohngemeinden der Eltern sind verpflichtet, das Schulgeld der auf- genommenen Schülerinnen und Schüler, welche die Sporttalentklasse besuchen, zu finanzieren. Ab Schuljahr 2020/2021 soll die Sporttalentklasse Wädenswil in den Listen des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (LS 414.16) der Nord- westschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz und der Interkan- tonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Ange- boten für Hochbegabte der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren aufgeführt werden. Mit diesen Schulabkommen regeln die Kantone den Schulbesuch in anderen Kantonen. Darin wird festgelegt, welche Schulen für Lernende aus anderen Kantonen offenste- hen und welche Abgeltungen die Kantone hierfür untereinander ver- rechnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Sporttalentklasse an der Sekundarschule Wädenswil wird ab dem Schuljahr 2020/2021 als Besondere Schule gemäss § 14 des Volksschulge- setzes bewilligt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Oberstufenschulpflege Wädenswil, Verena Dress- ler, Fuhrstrasse 16b, 8820 Wädenswil, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli