RRB Nr. 1164/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rifferswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
27 octobre 2021Allemand3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rifferswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2021
1164. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Rifferswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rifferswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rifferswil beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeinde- ordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rifferswil aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 31 Ziff. 4 GO enthält eine Binnenverweisung, die wohl ohne An- passung aus der Vorlage übernommen worden ist. Da die Aufgabenüber- tragung an Gemeindeangestellte in Art. 28 und nicht in Art. 27 GO ge- regelt ist, müsste korrekterweise auf Art. 28 GO verwiesen werden. Bei der Verweisung handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert. Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Riffers- wil am 13. Juni 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 31 Ziff. 4 GO die redak- tionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, Postfach 17, 8911 Rifferswil, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, Be- zirksgebäude, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli