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Spital Uster, Einführung elektronische Bildarchivierung und -verwaltung, Projektgenehmigung, Kostenanteil

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. August 2010

1165. Spital Uster (Einführung elektronische Bildarchivierung

Erwägungen

und -verwaltung, Kostenanteil) Systeme zur elektronischen Archivierung und Verwaltung von Röntgen- bildern (Picture Archiving and Communication Systems PACS) bieten gegenüber der konventionellen Archivierung eine Vielzahl von Vorteilen, darunter die schnellere Verfügbarkeit, die gleichzeitige Nutzung an mehreren Orten und die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Bildern innerhalb eines Spitals oder zu externen Partnern wie frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten. Das Spital Uster strebt mit der Einführung der elektronischen Bild- archivierung und -verwaltung ein System an, das gleichwertig für die Radiologie und andere klinische Bereiche eingesetzt und in das beste- hende Klinikinformationssystem (KIS) Phoenix integriert werden kann. Die Funktionen eines PACS und eines Universalarchivs sollen in einem System für Text und Bild mit dem Ziel einer einheitlichen elektronischen Patientendokumentation (ePD) vereinigt werden. Zu diesem Zweck führte das Spital Uster im Frühjahr 2009 eine Ausschreibung des zu be- schaffenden Systems im offenen Verfahren durch. An der Ausschreibung beteiligten sich fünf Anbieter, davon erfüllten vier die Anforderungen. Den Zuschlag erhielt die Synedra IT GmbH, Innsbruck, mit ihrem Pro- dukt Synedra AIM (Advanced Image Management). Die Kosten der PACS-Einführung am Spital Uster belaufen sich auf Fr. 2 245 000. Sie setzen sich wie folgt zusammen: Dienstleistungen Fr. 922 046 Lizenzen Universal PACS Fr. 218 694 Hardware Fr. 1 027 304 Reserve (3,5%) Fr. 76 956 Total (einschliesslich MWSt 7,6%) Fr. 2 245 000

Der Informatikbeauftragte der Gesundheitsdirektion hat das Vor- haben geprüft. In seiner Stellungnahme vom 6. April 2010 stimmt er dem Projekt zu. Gemäss dem weiterhin geltenden § 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (siehe § 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007) leistet der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser. Die Kostenanteile bemessen sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der zum Einzugsgebiet des Spitals Uster gehörenden Gemeinden. Der

massgebliche Finanzkraftindex für das Spital Uster beträgt 121. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz für Investitionen von 56% (§ 29 Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege). Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt. Nach den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Kran- kenversicherungsgesetzes (KVG, Spitalfinanzierung) müssen die Inves- titionskosten der Spitäler spätestens ab 1. Januar 2012 in leistungsbezo- gene Pauschalen integriert werden (Abs. 1 KVG-Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 21. Dezember 2007). Die heute noch geltende Objektfinanzierung wird somit schweizweit durch eine subjektbezogene Finanzierung ersetzt, bei der grundsätzlich alle anrechenbaren Investi- tions- und Betriebskosten über leistungsbezogene Pauschalen abgegol- ten werden. Das bedeutet, dass pro Patientenbehandlungsfall nicht nur die (je nach Diagnose unterschiedlichen) Betriebskostenanteile, sondern neu auch Pauschalanteile für Investitionen vergütet werden, die beide direkt an das Spital gehen. Die Pauschalen werden dem Spital von den Krankenversicherern und der öffentlichen Hand nach dem für die Spital- finanzierung geltenden Verteilschlüssel vergütet (vgl. Art. 49a Abs. 2 KVG). Dementsprechend gelten die ab 1. Januar 2012 getätigten In- vestitionen als durch die Pauschalen abgedeckt bzw. finanziert. Auch wenn zur Umsetzung der ab 1. Januar 2012 greifenden übergeordneten KVG-Bestimmungen noch Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Gesetzesstufe erlassen werden müssen, können vom Kanton ab diesem Zeitpunkt aufgrund der KVG-Bestimmungen keine objektbezogenen Investitionsbeiträge mehr geleistet werden. Die Verantwortung für die Refinanzierbarkeit der getätigten und der noch zu tätigenden Investitio- nen über die in den Pauschalen und anderen leistungsbezogenen Tarifen enthaltenen Investitionsbeiträge liegt vollumfänglich bei den Spital- trägern. Die dem heutigen Recht unterstehende Zusicherung des Kosten- anteils an das Vorhaben muss somit dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Rechtslage während der Ausführung ändern wird; der Kos- tenanteil muss daher auf das bis Ende 2011 ausgeführte Ausmass des Vorhabens beschränkt werden. Ausserdem ist der Kostenanteil unter dem Vorbehalt zuzusichern, dass der gewährte Beitrag gestützt auf eine spätere Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsbestimmungen in Revision gezogen, gegebenenfalls zurückgefordert, in Darlehen umge- wandelt oder in anderer Weise angepasst werden kann. Auf der Grundlage des derzeit für das Spital Uster geltenden Staats- beitragssatzes von 56% ergibt sich bei grundsätzlich beitragsberechtig- ten Gesamtkosten von Fr. 2 245 000 und einer Fertigstellung der Mass- nahmen bis zum 31. Dezember 2011 ein Kostenanteil von Fr. 1 257 200.

Gemäss Terminplanung des Spitals wird das Vorhaben Ende 2011 fertiggestellt sein. Sollte es zu einer Verzögerung kommen und die Akti- vierung der Investition erst nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen, ist der Kostenanteil wie dargelegt nur an die Kosten der bis 31. Dezember 2011 verwirklichten Anteile des Gesamtprojektes auszurichten. Das Spital Uster ist in diesem Falle zu verpflichten, der Gesundheitsdirek- tion bis Ende April 2012 eine Zwischenabrechnung des Projektes über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Kosten einzureichen. Diese Projekt-Zwischenabrechnung gilt als massgebliche Schlussabrechnung für den objektbezogenen Kostenanteil. Der endgültige Kostenanteil wird nach Vorliegen dieser Zwischenabrechnung bemessen und ausge- richtet. Die bei einer Verzögerung der Fertigstellung der Massnahme und einer Aktivierung nach dem 31. Dezember 2011 verbleibenden Restkosten sind durch die Trägerschaft des Spitals zu übernehmen. Gemäss IPSAS errechnen sich die jährlichen Kapitalfolgekosten des Staatsbeitrags wie folgt: Staatsbeitrag Kapitalfolgekosten Zinsen (3,0%) Abschreibung (25%) Fr. Fr. Fr. 1 257 200 18 860 314 300 Total 1 257 200 Total 333 160 Personelle Folgekosten entstehen nicht. Die jährlich wiederkehren- den Kosten für Lizenzen und Wartung belaufen sich auf Fr. 80 784. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung des Spitals Uster für die Massnahme geht von einem positiven Saldo ab einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren aus. Sie weist im Jahr 2012 einen positiven Saldo von Fr. 451 460 aus. Die Aufwandminderungen sind in den Beiträgen des Kantons zu berück- sichtigen. Der Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes ist eine ge- bundene Ausgabe gemäss § 37 des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung (CRG). Er geht zulasten des Kontos 6310.5640, Investitions- beiträge an öffentliche Unternehmungen. Im Budget 2010 sind für das Vorhaben Fr. 500 000 eingestellt. Der restliche Betrag ist im Konsolidier- ten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2010–2013 für das Jahr 2011 eingestellt. Bei der Umsetzung des Vorhabens sind die einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung kann der Staats- beitrag gekürzt oder verweigert werden. Sich abzeichnende Mehrkosten sind der Gesundheitsdirektion zu melden. Wesentliche Projektänderun- gen (dazu zählen auch solche, die nicht mit Mehr- oder Minderkosten verbunden sind) sind der Gesundheitsdirektion vor dem Eingehen wei- terer Verpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Einführung der elektronischen Bildarchivierung und -verwaltung des Spitals Uster wird genehmigt.

II. Dem Spital Uster wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2 245 000 ein Kostenanteil von 56% bzw. höchstens Fr. 1 257 200 zu- gesichert.

III. Im Falle einer Verzögerungen bei der Verwirklichung der Investi- tion und einer Aktivierung nach dem 31. Dezember 2011 wird ein Kos- tenanteil von 56% der bis 31. Dezember 2011 angefallenen anrechen- baren Kosten ausgerichtet. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der vom Spital Uster zum Ausführungsstand per 31. Dezember 2011 vorzu- legenden Zwischenabrechnung.

IV. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.

V. Die Zusicherung des Kostenanteils erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsbestim- mungen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an die Direktion des Spitals Uster, Brunnenstrasse 42, Postfach, 8610 Uster (E), sowie an die Finanzdirektion und an die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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