Lexipedia

Décision

RRB Nr. 1166/2022

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bonstetten, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

7 septembre 2022Allemand2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bonstetten, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2022

1166. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Bonstetten)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bonstetten haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 15. Mai 2022 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten beschlossen. Die Änderung umfasst die Einführung einer Energiekommission als unterstellte Kommission.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision enthält keine Bestimmung zum Inkrafttreten. Die Inkrafttretensbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 54) kommt bei Teilrevisionen nicht zur Anwendung. Der Gemeinderat hat deshalb über das Inkrafttreten der Teilrevision zu beschliessen und die- sen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikations- organ zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen gibt die geänderte Bestimmung zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bon- stetten am 15. Mai 2022 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Bonstetten, Am Rainli 2, 8906 Bonstetten, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, Bezirksge- bäude, 8910 Affoltern am Albis , sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli