Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserreinigungsanlage (ARA) Sihltal, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2021
1167. Gemeindewesen (Zweckverband Abwasserreinigungsanlage [ARA] Sihltal)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Adliswil, Langnau a. A. und Thalwil bilden seit 1959 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer ge- meinsamen Abwasserreinigungsanlage (vgl. RRB Nr. 4322/1959). Anläss- lich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 haben die Stimmberech- tigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlos- sen. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebe- schlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands ARA Sihltal enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 15. Oktober 1959.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 25 Abs. 2 der Statuten müssen die Mitglieder der Rech- nungsprüfungskommission (RPK) ihre Interessenbindungen offenlegen. Es wird in den Statuten hingegen kein Entscheid getroffen, nach welchen Regeln die RPK die Interessenbindungen offenlegen. In Art. 19 der Sta- tuten werden die Vorgaben der Offenlegung der Interessenbindungen des Verbandsvorstandes geregelt. Da in den Statuten keine weiteren Regelungen diesbezüglich ersichtlich sind, und ebenfalls für die RPK eine Regelung vorhanden sein muss, ist Art. 25 Abs. 2 der Statuten dahin- gehend auszulegen, dass die Regelungen von Art. 19 der Statuten eben- falls für die RPK Anwendung finden. b) Art. 44 Abs. 2 der Statuten besagt, dass die Investitionsbeiträge der Verbandsgemeinden auf den Zeitpunkt der Einführung des eigenen Haushalts in Beteiligungen umgewandelt werden. Dies wird ebenfalls im Beleuchtenden Bericht des Zweckverbands entsprechend erläutert. In Art. 44 Abs. 3 hingegen wird betreffend Umwandlungswert der In-
vestitionsbeiträge von Beteiligungen und Darlehen gesprochen. Vor dem Hintergrund des Wortlautes von Abs. 2 und des Beleuchtenden Berichts wird Art. 44 Abs. 3 dahingehend ausgelegt, dass lediglich Beteiligungen und keine Darlehen der Verbandsgemeinden zum Zeitpunkt der Ein- führung des eigenen Haushalts bestehen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands ARA Sihltal werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand ARA Sihltal, Gemeindeverwaltung Adliswil, Zürichstrasse 10, Postfach, 8134 Adliswil, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Langnau a. A., Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau am Albis, – Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, – den Stadtrat der Stadt Adliswil, Zürichstrasse 10, Postfach, 8134 Adliswil, – den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli