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Décision

RRB Nr. 117/2011

Gemeindewesen, Friedhofzweckverband Bülach, neue Statuten, Genehmigung

9 février 2011Allemand2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Friedhofzweckverband Bülach, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2011

117. Gemeindewesen (Friedhofzweckverband Bülach)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bülach, Bachenbülach, Hochfelden, Höri und Winkel bilden unter der Bezeichnung Friedhofzweckverband Bülach einen Zweckverband, dem die Führung des gemeinsamen Fried- hofs in Bülach übertragen ist. Die Kantonsverfassung verlangt, dass den Stimmberechtigten das Initiativ- und Referendumsrecht im gesamten Verbandsgebiet zusteht (Art. 93 KV). Die Verbandsgemeinden sind des- halb übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevi- sion zu unterziehen. Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden bzw. der Gemeinderat der Stadt Bülach haben zwischen dem 10. Feb- ruar 2010 und dem 9. Juni 2010 den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen diese Beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Ver- bandsgebiet sowie eine Neuordnung der Finanzbefugnisse. Die Bestim- mungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Friedhofzweckverbands Bülach werden genehmigt.

II. Mitteilung an die Friedhofkommission des Zweckverbands Fried- hof Bülach, c/o Stadtverwaltung Bülach, Natur und Umwelt, Hans- Haller-Gasse 9, 8180 Bülach, den Stadtrat Bülach, Marktgasse 28, 8180 Bülach, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Bachenbülach, Gemeindeverwaltung, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach, Hoch- felden, Gemeindeverwaltung, Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hoch- felden, Höri, Gemeindeverwaltung, Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri, und Winkel, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 2, 8185 Winkel, an den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Gesund- heitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

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