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Décision

RRB Nr. 1172/2016

Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik, Leistungsauftrag NEOG der Geburtshäuser ab 1. Januar 2017, Berichtigung von RRB Nr. 799/2016

7 décembre 2016Allemand8 min

Source zh.ch

Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik, Leistungsauftrag NEOG der Geburtshäuser ab 1. Januar 2017, Berichtigung von RRB Nr. 799/2016

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2016

1172. Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (Leistungsauftrag NEOG der Geburtshäuser ab 1. Januar 2017), Berichtigung von RRB Nr. 799/2016

Erwägungen

A. Ausgangslage Gemäss § 7 Abs. 1 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) ist der Regierungsrat für den Beschluss und die Anpassung der Spitallisten zuständig. Mit RRB Nr. 1134/2011 setzte er die Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik einschliesslich deren Anhänge mit Wirkung ab 1. Januar 2012 fest. Diese Spitalliste wurde seither verschie- dentlich punktuell geändert, letztmals am 24. August 2016 mit Wirkung ab 1. Januar 2017 (RRB Nr. 799/2016; Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik, Version 2017.1). Die Zürcher Spitalliste Akutsomatik 2012 (Version 2017.1, gültig ab 1. Januar 2017) weist für die Geburtshäuser einen Leistungsauftrag für die Geburtshilfe und Betreuung der Mütter im Wochenbett (GEBH) und die Grundversorgung der Neugeborenen im Wochenbett (NEOG) aus. Die Bezeichnung (Umschreibung) der Leistungsgruppe NEOG ist fehlerhaft. Die Spitalliste ist deshalb zu berichtigen.

B. Berichtigung der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik Die Spitalliste Akutsomatik in der Version 2015.2 (gültig ab 1. Januar 2015) wies für die Geburtshäuser zwei Leistungsaufträge aus, nämlich (1) GEBH Geburtshäuser (ab 37. SSW) und (2) NEO1 Grundversorgung Neugeborene (ab GA 34 0/7 SSW und GG 2000 g) aus. «SSW» steht für Schwangerschaftswoche, «GA 34 0/7» für ein Gestationsalter von 34 Wo- chen und null (von sieben) Tagen und «GG» für Geburtsgewicht. Bei einem Gestationsalter von 34 0/7 SSW hat der Fötus 34 Schwangerschaftswo- chen vollendet und befindet sich in der 35. Schwangerschaftswoche. Der Leistungsauftrag für GEBH umfasste die Durchführung von Geburten bei Frauen ab der 37. Schwangerschaftswoche und die anschliessende Betreu- ung der Mütter im Wochenbett. Der Leistungsauftrag NEO1 erlaubte den Geburtshäusern die Grundversorgung von Neugeborenen bereits ab einem Gestationsalter von 34 0/7 SSW, d. h. ab der 35. Schwangerschafts- woche. Damit wurde ihnen ermöglicht, nicht nur die bei ihnen geborenen

Neugeborenen zu betreuen, sondern auch die in einem Spital zur Welt ge- kommenen Neugeborenen mit einem (tieferen) Gestationsalter von min- destens 34 vollendeten Schwangerschaftswochen und einem Geburtsge- wicht von mindestens 2000 Gramm, wenn die Mutter das Wochenbett in einem Geburtshaus verbringen wollte. Da die Geburtshäuser nicht das gesamte Spektrum der Neugeborenen- betreuung der auf Spitäler ausgerichteten Leistungsgruppe NEO1 abde- cken können, wurde 2015 die Leistungsgruppe NEOG für die Geburtshäu- ser erarbeitet. Mit Beschluss vom 19. August 2015 erteilte der Regierungs- rat den Geburtshäusern einen Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe NEOG mit der Bezeichnung Grundversorgung Neugeborene Geburts- haus (ab GA 37 0/7 SSW und GG 2000 g) mit Wirkung ab 1. Januar 2016 anstelle von NEO1 (RRB Nr. 780/2015). Mit der Formulierung «ab GA 37 0/7» wurde dabei versehentlich ein zu hohes Gestationsalter von min- destens 37 vollendeten Schwangerschaftswochen verlangt, sodass ein Ge- burtshaus gestützt auf den Leistungsauftrag GEBH zwar Geburten ab der 37. Schwangerschaftswoche (= ab GA 36 0/7 SSW) hätte unterstüt- zen, aber in der ersten Lebenswoche des Neugeborenen dessen Grund- versorgung nicht hätte sicherstellen dürfen. Zudem wurde den Geburts- häusern die Möglichkeit genommen, das Wochenbett bei Müttern durch- zuführen, die ihr Kind mit einem tieferen Gestationsalter in einem Spital zur Welt brachten. Die Gesundheitsdirektion versicherte den Geburts- häusern in der Folge, dass der Leistungsauftrag für NEOG, entgegen der fehlerhaften Bezeichnung in der Spitalliste, die Betreuung von im Ge- burtshaus geborenen Neugeborenen bereits ab GA 36 0/7 SSW (= ab 37. SSW) umfasse; auch die Grundversorgung von im Spital geborenen und den Geburtshäusern für das Wochenbett zugewiesenen Neugeborenen ab GA 34 0/7 SSW (= ab 35. SSW) sei weiterhin zulässig. Eine entspre- chende Anpassung wurde den Geburtshäusern im Rahmen der nächsten Aktualisierung der Spitallisten in Aussicht gestellt. In der Praxis hatte die fehlerhafte Bezeichnung des Leistungsauftrags NEOG keine Auswirkun- gen, weil die Krankenversicherer den Geburtshäusern die entsprechen- den Leistungen weiterhin vergütet hatten. Mit Beschluss vom 24. August 2016 änderte der Regierungsrat die Zür- cher Spitalliste 2012 Akutsomatik punktuell mit Gültigkeit ab 1. Januar 2017 (RRB Nr. 799/2016). Die beschriebene fehlerhafte Bezeichnung der Leistungsgruppe NEOG wurde im Rahmen dieser Änderung versehent- lich nicht korrigiert. Mit Schreiben vom 20. September 2016 informierte die Gesundheitsdirektion die Geburtshäuser, dass die Spitalliste 2012 Akutsomatik in der Version 2017.1 zu berichtigen sei hinsichtlich des Leis-

tungsauftrags für NEOG. Dieser umfasse auch die Betreuung von im Ge- burtshaus geborenen Neugeborenen ab GA 36 0/7 SSW (= ab 37. SSW) und dem Geburtshaus zugewiesene Neugeborene für das Wochenbett im Geburtshaus ab GA 34 0/7 SSW (= ab 35. SSW). Im gleichen Schreiben kündigte die Gesundheitsdirektion an, dass in der Spitalliste festzuhalten sei, dass dem Geburtshaus zugewiesene Neugeborene, unabhängig vom Geburtsgewicht, ein Mindestgewicht von 2000 g aufweisen müssten. Mit vorliegendem Beschluss ist die Spitalliste deshalb wie folgt zu be- richtigen: – Der Leistungsauftrag NEOG soll neu die Bezeichnung Grundversor- gung Neugeborene Geburtshaus (ab 37. SSW und GG 2000 g) erhalten. Durch die Angleichung an die Bezeichnung des Leistungsauftrags GEBH wird erreicht, dass ein Geburtshaus bei den dort zur Welt ge- brachten Neugeborenen ab Geburt auch die Grundversorgung erbrin- gen darf. – Der Leistungsauftrag NEOG soll in einer ihm zugeordneten Fussnote (l) wie folgt ergänzt werden: «Der Leistungsauftrag umfasst die Betreuung von Mutter und Kind im Wochenbett. Die Betreuung der Neugebore- nen kann bereits ab der 35. SSW und einem Mindestgewicht von 2000 g (unabhängig vom Geburtsgewicht) erfolgen, wenn sie von einem Spi- tal mit einem Leistungsauftrag NEO1 an das Geburtshaus für das Wo- chenbett überwiesen werden.» Mit dieser Ergänzung wird die in der Spitalliste Akutsomatik, Fassung ab 1. Januar 2015, geschaffene Möglich- keit zur Durchführung des Wochenbetts bei in Spitälern durchgeführ- ten Geburten ab GA 34 0/7 SSW (= ab 35. SSW) wieder hergestellt.

C. Berichtigung der leistungsspezifischen Anforderungen Im Anhang Leistungsspezifische Anforderungen zur Zürcher Spital- liste 2012 wurde im Leistungsbereich Geburtshilfe in der Spalte «Verknüp- fung» versehentlich das Kürzel NEOH anstatt NEOG verwendet. Im Leis- tungsbereich Neugeborene wurde die Leistungsgruppe NEOG versehent- lich mit NEOH bezeichnet. Beides ist zu berichtigen. Die Leistungsgruppe NEOG ist zudem in Übereinstimmung mit der Spitalliste 2012 Akutso- matik als NEOG Grundversorgung Neugeborene Geburtshaus (ab 37. SSW und GG 2000 g) zu bezeichnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (Version 2017.1; gültig ab 1. Januar 2017) wird, mit Wirkung ab 1. Januar 2017, wie folgt berichtigt: 1. Die Leistungsgruppe NEOG wird neu bezeichnet als NEOG Grund- versorgung Neugeborene Geburtshaus (ab 37. SSW und GG 2000 g). 2. Die Leistungsgruppe NEOG wird um eine Fussnote (l) mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Der Leistungsauftrag umfasst die Betreuung von Mutter und Kind im Wochenbett. Die Betreuung der Neugeborenen kann bereits ab der 35. SSW und einem Mindestgewicht von 2000 g (un- abhängig vom Geburtsgewicht) erfolgen, wenn sie von einem Spital mit einem Leistungsauftrag NEO1 an das Geburtshaus für das Wochen- bett überwiesen werden.»

II. Der Anhang Leistungsspezifische Anforderungen zur Zürcher Spi- talliste 2012 Akutsomatik wird wie folgt berichtigt: 1. Im Leistungsbereich Geburtshilfe wird in der Spalte «Verknüpfung» das Kürzel NEOH durch das Kürzel NEOG ersetzt. 2. Im Leistungsbereich Neugeborene wird das Kürzel NEOH durch das Kürzel NEOG ersetzt und die Leistungsgruppe NEOG als NEOG Grundversorgung Neugeborene Geburtshaus (ab 37. SSW und GG 2000 g) bezeichnet.

III. Die geänderte Spitalliste und der geänderte Anhang tragen folgende Bezeichnungen: – Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik vom 21. September 2011 (Ver- sion 2017.2; gültig ab 1. Januar 2017); – Anhang zur Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik: Leistungsspezifische Anforderungen (Version 2017.2; gültig ab 1. Januar 2017).

IV. Die Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik sowie deren Anhänge, gül- tig ab 1. Januar 2017, werden auf der Internetseite der Gesundheitsdirek- tion unter www.gd.zh.ch/internet/gesundheitsdirektion/de/themen/behoer- den/spitalplanung_spitallisten/akutsomatik.html veröffentlicht.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwer- deschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Ur- kunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

VI. Dispositiv I–V werden im Amtsblatt veröffentlicht.

VII. Mitteilung unter Beilage der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (Version 2017.2; gültig ab 1. Januar 2017) samt deren Anhänge an fol- gende Parteien, für sich und zuhanden ihrer Rechtsträger (E): – Geburtshaus Delphys, Badenerstrasse 177, 8003 Zürich – Geburtshaus Zürcher Oberland, Schürlistrasse 3, 8344 Bäretswil – Dr. Monika Gattiker, Rechtsanwältin, Asylstrasse 39, Postfach 1669, 8032 Zürich – Zürcher Privatkliniken ZUP, c/o Klinik Im Park, Seestrasse 220, 8027 Zürich – Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK), Nordstrasse 15, 8006 Zürich – curafutura, Gutenbergstrasse 14, 3011 Bern – santésuisse, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, Nordstrasse 15, 8006 Zürich sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi