„agogis“, Berufliche Bildung im Sozialbereich, Zürich. Bildungsgang Sozialpädagogik HF, Beitragberechtigung, Staatsbeiträge
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. August 2010
1173. «agogis» Berufliche Bildung im Sozialbereich, Zürich,
Erwägungen
Bildungsgang Sozialpädagogik HF (Beitragsberechtigung) Die «agogis», Berufliche Bildung im Sozialbereich, Zürich, bietet ein breites Spektrum von Aus- und Weiterbildungen im sozialen Bereich an. Trägerin der Bildungsinstitution ist seit 1996 der Verein «agogis», dem rund 500 im Bereich der Betreuung von Menschen mit einer Behinde- rung tätigen Institutionen aus der ganzen Deutschschweiz angehören (z. B. Wohnheime, Beschäftigungsstätten, Schulen, geschützte Werk- stätten). Das Bildungsangebot umfasst neben den zwei- oder dreijährigen Studiengängen in Sozialpädagogik HF auch Vorbereitungslehrgänge für die eidgenössischen Berufsprüfungen zur Migrationsfachperson und Teamleiterin und Teamleiter sowie für die eidgenössische höhere Fach- prüfung Arbeitsagogik. Das Angebot wird vervollständigt durch Weiter- bildungskurse, die allen in diesem Berufsfeld Tätigen offenstehen. Die «agogis» wurde für den seit 1976 bestehenden Bildungsgang in Sozialpädagogik (vormals Erzieherausbildung) mit RRB Nr. 1922/1997 als kantonale höhere Fachschule anerkannt. Am 6. Juli 2000 erfolgte die Anerkennung durch die Schweizerische Erziehungsdirektorenkonfe- renz. Mit Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezem- ber 2002 (BBG) am 1. Januar 2004 wurden die Sozialberufe in die Bun- deskompetenz übergeführt. Neu ist für die Anerkennung des Lehrgan- ges Sozialpädagogik gemäss Anhang 6 der Verordnung des EVD über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 das Bun- desamt für Berufsbildung Technologie (BBT) zuständig. Das Anerken- nungsverfahren für den Bildungsgang Sozialpädagogik HF der «agogis» wurde am 14. November 2008 vom BBT eröffnet. Der Bildungsgang Sozialpädagogik HF der «agogis» wurde bis 2007 einerseits über Mitgliederbeiträge und Schulgelder finanziert und ander- seits über Beiträge des Bundesamtes für Sozialversicherungen gemäss dem inzwischen aufgehobenen Art. 74 lit. d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG). Aufgrund der Neu- gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen entfällt die auf das IVG gestützte Finanzierung. Die «agogis» erfüllt im Behindertenbereich eine wichtige Ausbildungs- funktion und trägt, als wichtige Ergänzung zu den Studiengängen der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW), mit dazu bei, dass genügend Fachpersonal in diesem Bereich zur Verfügung steht.
In der höheren Berufsbildung des Berufsfeldes Soziales bestehen zahlreiche Bildungsangebote mit unterschiedlicher Trägerschaft. Insbe- sondere die unterschiedliche Angebotsstruktur sowie die neuen recht- lichen Rahmenbedingungen, die sich aus der Überführung der sozialen Berufe in die Bundeskompetenz ergaben, haben eine grundlegende Überprüfung und Neufestlegung der Rolle des Kantons im Rahmen des Ausbildungsangebotes im Berufsfeld Soziales zur Folge. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass die Arbeitgebenden an einem übersichtlichen und durchlässigen Angebot interessiert sind, das eine Weiterentwicklung zu- lässt. In den Berufsfeldern Gesundheit und Landwirtschaft, die ein ver- gleichbar hohes öffentliches Interesse wie das Berufsfeld Soziales aus- weisen, bestehen bereits heute erfolgreiche Kompetenzzentren, welche die gesamte Angebotspalette an Ausbildungen von der Sekundarstufe II bis zur höheren Fachschule aufweisen (vgl. dazu die Beantwortung der Interpellation KR-Nr. 234/2009 betreffend Organisation der Höheren Berufsbildung im Sozialbereich). Vor diesem Hintergrund hat ein Projekt der Bildungsdirektion zum Ziel, in Zusammenarbeit mit Privaten auf Beginn des Schuljahres 2011/12 ein Kompetenzzentrum Soziales zu errichten (vgl. KEF 2010– 2013, Projekt Nr. 148). Aufgrund dieser Ausgangslage soll der Bildungsgang Sozialpädagogik HF der «agogis» seit dem Wegfall der auf das IVG gestützten Finanzie- rung bis zum voraussichtlichen Start des Kompetenzzentrums Soziales im Sinne einer Übergangslösung für Studierende mit stipendienrecht- lichem Wohnsitz im Kanton Zürich mit einem Staatsbeitrag unterstützt werden. Die finanzrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum neuen Einfüh- rungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG), die auf kantonaler Ebene dem geänderten Finanzierungssystem gemäss neuem BBG Rechnung tragen, sind noch nicht in Kraft. Daher hat die Ausrichtung von Staatsbeiträgen weiterhin nach der Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987 (Beitrags- verordnung) zu erfolgen. Die Berechnung des Staatsbeitrages für den Bildungsgang Sozialpäda- gogik HF der «agogis» (§ 4 lit. g Beitragsverordnung: Fachschulen und Kurse für die berufliche Aus- und Weiterbildung) richtet sich nach deren §§ 7 und 8. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. a der Beitragsverordnung gelten die Besoldung der Lehrkräfte und Schulleitung, nicht aber des Verwal- tungspersonals als anrechenbare Ausgaben; als Besoldung gilt der nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Berechnung der Beiträge massgebende Lohn. Anrechenbare Sach- aufwendungen sind nach § 7 Abs. 1 lit. b und c der Beitragsverordnung Aufwendungen für die allgemeinen Lehrmittel und die Schüler- und Lehrerbibliotheken sowie Kosten für die Raummiete. Gemäss § 8 Abs. 1
lit. a der Beitragsverordnung werden als Kostenanteil und damit ge- bundene Ausgabe 50% der anrechenbaren Personalkosten und 35% der anrechenbaren Sachaufwendungen übernommen. Da das Defizit der «agogis» nach Ausrichtung der Kostenanteile die ihr zumutbare Eigenleistung übersteigt, werden gestützt auf § 9 Abs. 1 der Beitragsverordnung zusätzlich Subventionen von höchstens 40% der anrechenbaren Personalkosten und höchstens 50% der anrechen- baren Sachaufwendungen gewährt. Bei dieser Subvention handelt es sich um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staats- beitragsgesetzes. Für die Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich ist entsprechend mit den folgenden Höchstbeträgen zu rechnen, die ab 2010 aufgrund einer Lektionenzunahme infolge neuer Bildungs- vorgaben sowie zunehmender Studierendenzahlen mit stipendienrecht- lichem Wohnsitz im Kanton Zürich steigen: 2008: Fr. 490 000 Kostenanteile, Fr. 420 000 Subventionen 2009: Fr. 580 000 Kostenanteile, Fr. 490 000 Subventionen 2010: Fr. 970 000 Kostenanteile, Fr. 820 000 Subventionen 2011 (pro rata temporis für 8 Monate): Fr. 850 000 Kostenanteile, Fr. 715 000 Subventionen Wie bisher haben die Studierenden eine Eigenleistung (Schulgeld) zu erbringen. Der Bildungsgang Sozialpädagogik HF der «agogis» erfüllt die Voraus- setzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberech- tigung kann daher gestützt § 4 Abs. 1 lit. g der Beitragsverordnung für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 anerkannt werden. Die Finanzierung erfolgt zulasten der Leistungsgruppe Nr. 7305, Nicht- staatliche und ausserkantonale Schulen, Lehrwerkstätten und Kurse. Die Beiträge sind im Budget 2010 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2010–2013 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Bildungsgang Sozialpädagogik HF der «agogis» wird im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. g der Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufs- bildung vom 2. Dezember 1987 (Beitragsverordnung) mit Wirkung ab 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Für den Bildungsgang Sozialpädagogik HF der «agogis» wird ein Kostenanteil von 50% der anrechenbaren Lohnkosten und von 35% der anrechenbaren Sachkosten gemäss § 8 Abs. 1 lit. a der Beitragsverord- nung zugesichert. Für die Jahre 2008 bis 2011 beträgt der Kostenanteil insgesamt höchstens Fr. 2 890 000.
III. Für den Bildungsgang Sozialpädagogik HF der «agogis» wird eine Subvention gemäss § 9 Abs. 1 der Beitragsverordnung zugesichert. Für die Jahre 2008 bis 2011 beträgt die Subvention insgesamt höchstens Fr. 2 445 000.
IV. Die Studierenden erbringen eine Eigenleistung (Schulgeld).
V. Die Ausgaben gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 7305, Nicht- staatliche und ausserkantonale Schulen, Lehrwerkstätten und Kurse.
VI. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgetkredits 2011 durch den Kantonsrat.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mittei- lung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an die «agogis», Berufliche Bildung im Sozialbereich, Röntgenstrasse 16, 8005 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi