RRB Nr. 1173/2017
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Brütten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
13 décembre 2017Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2017
1173. Gemeindeordnung (Gemeinde Brütten)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz ent- hält und den Anforderungen des neuen Gemeindegesetzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Brütten haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde beschlossen. Die Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Brütten tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das neue Ge- meindegesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Brütten aufgehoben. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Brütten am 24. Sep- tember 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Brütten, Gemeindeverwaltung, Brüelgasse 5, 8311 Brütten, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi