RRB Nr. 1173/2022
Änderung der Mehrwertsteuerverordnung, elektronisches Verfahren, Schreiben an das EFD
7 septembre 2022Allemand3 min
Source zh.ch
Änderung der Mehrwertsteuerverordnung, elektronisches Verfahren, Schreiben an das EFD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2022
1173. Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 29. Juni 2022 die Ver- nehmlassung zur Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (SR 641.201; elektronische Verfahren) eröffnet. Am 1. Januar 2022 ist Art. 65a des Bundesgesetzes über die Mehrwert- steuer (SR 641.20) in Kraft getreten, wonach der Bundesrat die elektro- nische Durchführung von Verfahren bei der Mehrwertsteuer vorschrei- ben und dabei deren Modalitäten regeln kann. Die Änderung der Mehr- wertsteuerverordnung sieht vor, dass die Anmeldung als steuerpflichtige Person, die Abrechnung und die nachträglichen Korrekturen der Abrech- nung künftig ausschliesslich elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal erfolgen müssen. Bereits heute haben die steuerpflichtigen Personen die Möglichkeit, sich elektronisch anzumelden, die Abrechnung elektronisch auszufüllen und einzureichen. Gemäss dem erläuternden Bericht erfolgen die Anmel- dungen praktisch zu 100%, die Abrechnungen zu rund 90% und die Kor- rekturen der Abrechnungen zu rund 70% elektronisch (Stand Ende 2021). Die Verordnungsänderung verursache für den Bund deshalb keine zusätz- lichen Kosten. Die Anpassung erlaube aber den Verzicht auf Druck und Versand der Papierdokumente, was beim Bund zu Einsparungen von etwa Fr. 100 000 pro Jahr führen würde. Zudem sei es mit dem elektroni- schen Verfahren kostengünstiger, zukünftige Änderungen bei den Mehr- wertsteuersätzen umzusetzen, da keine Papierformulare mehr angepasst werden müssten. Die elektronische Anmeldung, Abrechnung und Korrektur stellen aus Sicht des Kantons Zürich grundsätzlich kein Problem dar. Die Abrech- nungen werden mehrheitlich bereits elektronisch erstellt, das Hochladen auf das erwähnte Portal sollte deshalb einfach möglich sein.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehm- lassungen@estv.admin.ch): Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 haben Sie uns eingeladen, zur Ände- rung der Mehrwertsteuerverordnung (SR 641.201; elektronische Verfah- ren) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Vernehmlassungsvorlage und die vorgeschlagenen elektronischen Verfahren bei der Mehrwertsteuer. Im Detail haben wir die folgenden Bemerkungen: – Das Portal zur Anmeldung von steuerpflichtigen Personen muss auch komplexeren Strukturen (bei der Bildung von Mehrwertsteuergruppen) Rechnung tragen. Es sollte zudem ausreichend flexibel sein und bei- spielsweise die Erfassung abweichender Korrespondenzadressen er- möglichen. – Die elektronische Anmeldung bzw. Abrechnung und Korrektur soll- ten ohne Installation von Zusatzprogrammen (abgesehen von den gän- gigen Office-Lösungen) möglich sein. – Für den Kanton Zürich würde eine Ausweitung der elektronischen Abwicklung auf die Abrechnung der Bezugsteuer erhebliche Erleich- terungen bringen. Dies würde bedingen, dass das Portal auch nicht mehrwertsteuerpflichtigen Personen zugänglich wäre.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli