RRB Nr. 1174/2017
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dürnten, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
13 décembre 2017Allemand8 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dürnten, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2017
1174. Gemeindeordnung (Gemeinde Dürnten)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz ent- hält und den Anforderungen des neuen Gemeindegesetzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dürnten haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde beschlossen. Die Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Dürnten (GO) tritt am 1. Ja- nuar 2018 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dürnten aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) In der Gemeindeordnung wird für die Schulpflege die Bezeich- nung «Schulbehörde» verwendet (vgl. Art. 29–39 GO, Gliederungstitel vor diesen Bestimmungen, Art. 7 Ziff. 1 und 2 GO). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 genehmigte der Regierungsrat eine Teilrevision der Gemeindeordnung Dürnten (RRB Nr. 1394/2013) und lud die Gemeinde ein, den Begriff «Schulbehörde» durch «Schulpflege» zu ersetzen, da im kantonalen Recht, d. h. namentlich im Gemeindegesetz (vgl. §§ 54 ff. GG), in der Volksschulgesetzgebung (vgl. §§ 41 f. Volksschulgesetz) und im Ge- setz über die politischen Rechte (vgl. § 40 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GPR), der Begriff «Schulpflege» verwendet wird. An der dannzumal bestehenden Rechtslage hat sich grundsätzlich nichts verändert. Das neue Gemeinde- gesetz vom 20. April 2015 sieht ausserdem in § 5 Abs. 2 vor, dass die Ge- meindeordnung für den Gemeindevorstand und das Gemeindeparla-
ment andere Bezeichnungen festlegen kann. Im Umkehrschluss bedeu- tet dies, dass dieser Spielraum für andere Organe wie beispielsweise die Schulpflege nicht besteht. Die Bezeichnung «Schulbehörde» ist daher durch den Begriff «Schulpflege» zu ersetzen. Dabei handelt es sich um eine Änderung, die nicht inhaltlicher, sondern lediglich redaktioneller Natur ist. Entsprechend ist der Gemeinderat zu verpflichten, in der Ge- meindeordnung durchgehend die Bezeichnung «Schulbehörde» durch den Begriff «Schulpflege» zu ersetzen. b) Die Überschrift von Art. 2 GO lautet «Gemeinderat». In der Folge wird in Art. 2 GO die Gemeindeart festgehalten. Die Überschrift von Art. 2 GO ist daher in diesem Sinne zu verstehen. c) Art. 15 Ziff. 4 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung für Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung zuständig ist, sofern deren Umfang 300 Stellenprozente pro Fall übersteigt. Die Zuständig- keit für Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung bis zu einem Umfang von 300 Stellenprozent pro Fall wird demgegenüber in Art. 27 Abs. 2 Ziff. 9 GO dem Gemeinderat zugewiesen. Ausgliederungen, auch solche von nicht erheblicher Bedeutung, brauchen in der Regel eine for- mell-gesetzliche Grundlage (Weisung des Regierungsrates vom 20. März 2013 zum Gemeindegesetz, S. 147), d. h., die Stimmberechtigten müssen in der Gemeindeversammlung einen Gemeindeerlass beschliessen, der den Anforderungen von § 68 GG genügt. Demzufolge kann der Gemeinde- rat höchstens ausnahmsweise für Ausgliederungen zuständig sein, die nicht nur keine erhebliche, sondern nur gerade geringe Bedeutung haben. Art. 27 Abs. 2 Ziff. 9 GO, wonach der Gemeinderat für nicht erhebliche Ausgliederungen bis zu einem Umfang von 300 Stellenprozenten pro Fall zuständig ist, geht zum einen darüber hinaus, zum anderen liegt mit der Anknüpfung an Stellenprozente kein taugliches Abgrenzungskriterium vor. Denn für die Schaffung neuer Stellen sind in der Regel neue wieder- kehrende Ausgaben zu bewilligen, und gemäss Gemeindeordnung ist für neue wiederkehrende Ausgaben der Gemeinderat lediglich bis Fr. 50 000 (Art. 28 Abs. 2 Ziff. 3 GO), die Gemeindeversammlung zwischen Fr. 50 000 und Fr. 150 000 (Art. 16 Ziff. 4 GO) und die Urne für Ausgaben dieser Art von mehr als Fr. 150 000 (Art. 9 Ziff. 2 GO) zuständig. Die Gemeinde- ordnung bringt damit zum Ausdruck, dass die Bewilligung neuer wieder- kehrender Ausgaben ab Fr. 150 000 in der Gemeinde als erheblich zu be- trachten ist, wohingegen nur der Bewilligung neuer wiederkehrender Aus- gaben bis Fr. 50 000 untergeordnete oder geringe Bedeutung zukommt. Für die Bewilligung von 300 Stellenprozenten werden neue wiederkeh- rende Ausgaben bis Fr. 50 000 nicht ausreichen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass hierfür regelmässig mehr als Fr. 150 000 notwendig sein werden. In Anbetracht dessen kann eine Ausgliederung, die einen Perso-
nalbestand und -aufwand von bis zu 300 Stellenprozenten umfassen kön- nen soll, nicht als geringfügige Ausgliederung angesehen werden. Zudem ist mit einer Ausgliederung regelmässig die Übertragung nicht nur von per- sonellen Mitteln, sondern auch von Vermögenswerten (z. B. Immobilien, Mobiliar) oder anderen Rechten (z. B. Baurecht) verbunden. Dem trägt Art. 27 Abs. 2 Ziff. 9 GO, der einzig auf die Stellenprozente abstellt, auch keine Rechnung; er enthält daher kein taugliches Kriterium für die Ab- grenzung von geringfügigen Ausgliederungen, für die der Gemeinderat zuständig sein soll. Art. 27 Abs. 2 Ziff. 9 GO ist daher von der Genehmi- gung auszunehmen. Demzufolge ist Art. 15 Ziff. 4 GO so auszulegen, dass die Gemeindeversammlung für sämtliche Ausgliederungen von nicht er- heblicher Bedeutung zuständig ist. d) Art. 35 Ziff. 6 GO sieht vor, dass die Schulbehörde für die Schaffung von neuen Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und der übrigen Stellen im Schulbereich zuständig ist, soweit damit nicht neue Aufgaben begründet werden, für die neue Ausgaben zu bewilligen sind, unter Be- rücksichtigung der Kompetenzen anderer Organe, und für die Schaffung solch neuer Stellen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausga- ben, soweit nicht der Kanton zuständig ist. Die Befugnis zur Bewilli- gung neuer Stellen im Rahmen der Befugnis zur Bewilligung neuer Aus- gaben (letzter Teilsatz) ist in der Befugnis zur Bewilligung von Stellen, soweit damit nicht neue Aufgaben begründet werden (erster Teilsatz), be- reits enthalten. Die Bestimmung ist daher so zu verstehen, dass die Schul- behörde für die Schaffung neuer Stellen im Schulbereich zuständig ist, wenn, unter Berücksichtigung der Kompetenzen anderer Organe und des Kantons, keine neuen Aufgaben eingeführt werden. e) Art. 37 Abs. 2 GO sieht vor, dass die Abteilungsleiterin bzw. der Ab- teilungsleiter Schule als Schreiberin bzw. Schreiber der Schulbehörde an den Sitzungen der Schulbehörde mit beratender Stimme teilnimmt. Die Bezeichnung «Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter Schule» ist dem Volksschulrecht nicht bekannt und wird auch in der Gemeindeordnung nicht definiert. In Anbetracht dessen, dass die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter Schule in Art. 37 Abs. 2 GO als Schreiberin bzw. Schreiber der Schulbehörde bezeichnet wird, ist Art. 37 Abs. 2 GO in die- sem Sinne zu verstehen, dass hierunter das Schulsekretariat im Sinne von § 46 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) zu verstehen ist. f) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. g) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Dürnten am 24. Sep- tember 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 lit. a–e der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 27 Abs. 2 Ziff. 9 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Der Gemeinderat Dürnten wird verpflichtet, in der Gemeindeord- nung die Bezeichnung «Schulbehörde» durch den Begriff «Schulpflege» zu ersetzen.
IV. Die Gemeinde wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 35 Ziff. 6 GO im Sinne der Erwägung 3d anzupassen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Gemeinderat Dürnten, Gemeindeverwaltung, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten (ES), den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahn- hofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi