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Décision

RRB Nr. 1176/2010

Anfrage Hedi Strahm, Winterthur, und Benedikt Gschwind, Zürich, betreffend Einmalzulagen an Personal, Beantwortung

18 août 2010Allemand7 min

Source zh.ch

Anfrage Hedi Strahm, Winterthur, und Benedikt Gschwind, Zürich, betreffend Einmalzulagen an Personal, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 156/2010

Sitzung vom 18. August 2010

1176. Anfrage (Einmalzulagen an Personal) Kantonsrätin Hedi Strahm, Winterthur, und Kantonsrat Benedikt Gschwind, Zürich, haben am 31. Mai 2010 folgende Anfrage einge- reicht: Auch im Jahr 2009 konnten gemäss Geschäftsbericht des Regierungs- rates aus den Rücklagen Einmalzulagen an das Personal finanziert wer- den. Nun ist aus der Privatwirtschaft bekannt, dass bei variablen Ver- gütungen vor allem Männer in höheren Gehaltsklassen von solchen Einmalzulagen profitieren. Es ist darum natürlich interessant zu wissen, ob dieser Mechanismus in der kantonalen Verwaltung ähnlich funktioniert oder ob solche Einmal- zulagen beim Kanton fairer verteilt werden. Darum stellen sich folgende Fragen:

Erwägungen

1. Wie viele Personen profitierten im Jahr 2009 von Einmalzulagen?

2. Ist die Politik des Regierungsrates, Einmalzulagen gleichmässig auf die Mitarbeitenden einer Leistungsgruppe zu verteilen, oder werden diese nach individuellen Kriterien verteilt? Was sind im Falle einer individuellen Verteilung die Kriterien, um in den Genuss von Einmal- zulagen zu kommen?

3. Wie viele Frauen und Männer erhielten Einmalzulagen in absoluten Zahlen und im prozentualen Anteil der beschäftigten Frauen bzw. Männer (nicht pro Person, sondern pro Stellenprozente)?

4. Wie hoch war der Betrag der Einmalzulagen für Frauen und für Männer pro Kopf, umgerechnet auf alle Beschäftigten der kantonalen Verwaltung (nicht pro Person, sondern pro Stellenprozente)?

5. Wie verteilt sich die Auszahlung von Einmalzulagen nach Lohnklassen in absoluten Zahlen, in der Höhe der Zulagen und im prozentualen Anteil der Anzahl Beschäftigten?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hedi Strahm, Winterthur, und Benedikt Gschwind, Zürich, wird wie folgt beantwortet:

Die Anfrage bezieht sich auf die im Geschäftsbericht 2009 ausgewiese- nen Werte von Zulagen aus Rücklagen an das Personal. Im Jahr 2009 konnten die Leistungsgruppen das letzte Mal die 2008 gebildeten Zu- lagen aus Rücklagen an die Mitarbeitenden ausschütten. Die rechtliche Grundlage für diese letzte Ausschüttung von Zulagen aus Rücklagen an das Personal 2009 bildete die Verordnung über das Globalbudget vom 2. Oktober 1996 (OS 54, 67) und die Personalverordnung in der damals gültigen Fassung (PVO). Ab 2010 sind gemäss § 17 Abs. 2 der Finanzcont- rollingverordnung (FCV; LS 611.2) Einmalzulagen aus Rücklagen ans Personal nicht mehr zulässig, sondern werden gemäss § 26 Abs. 3 der heute gültigen Personalverordnung (LS 177.11) budgetiert. Die Antworten beziehen sich ausschliesslich auf die Zulagen aus Rücklagen an das Personal. Andere Leistungen wie z. B. Naturalien, die aus Rücklagen finanziert werden konnten, werden nicht in die Aus- wertungen miteinbezogen. Grundlage bilden das Verwaltungs- und Be- triebspersonal gemäss Personalverordnung, das Polizeipersonal gemäss Kantonspolizeiverordnung (Verwaltungspersonal einschliesslich Per- sonal) und die Lehrpersonen. Letztgenannte haben jedoch 2009 auf- grund des Kriteriums zur Bildung von Einmalzulagen (vgl. Beantwor- tung der Frage 2) keine Ausschüttungen erhalten. In den Auswertungen berücksichtigt sind die dem Regierungsrat unterstellten Direktionen und die Staatskanzlei. Zu Frage 2: Gemäss a§ 26 Abs. 4 PVO (OS 55, 196) regelte der Regierungsrat die Ausrichtung von einmaligen Zulagen aus Rücklagen an das Personal. Wie bereits erwähnt, war für die 2009 letztmals ausgeschütteten Zulagen aus Rücklagen an die Mitarbeitenden die Verordnung über das Global- budget ausschlaggebend. Die Verordnung sah vor, dass der Regierungsrat Richtlinien zur Bemessung von Rücklagen erliess (§ 10), der Kantons- rat die Bildung von Rücklagen mit der Jahresrechnung bewilligte (§ 11) und die Amtsstellen im Rahmen der ihnen eingeräumten Ausgaben- kompetenzen Rücklagen auflösen und entsprechende Ausgaben tätigen konnten (§ 13). Gestützt auf § 10 der Verordnung über das Globalbudget erliess der Regierungsrat mit Beschlüssen vom 21. Januar 1998, 8. Dezember 1998, 5. Dezember 2000 und 1. Dezember 2004 Richtlinien zur Bemessung der Rücklagen. Demnach wurde derjenige Betrag der positiven Saldo- abweichung, der auf endogene Ursachen (vom Leistungserbringer zu verantworten; vgl. §§ 7–9 der Verordnung über das Globalbudget) zu- rückzuführen ist, den Rücklagen der Amtsstelle zugewiesen. Rücklagen konnten höchstens im Umfang von 2% der Lohnsumme der Amtsstel- len gebildet werden. Vorbehältlich der Genehmigung durch die Direk-

tion konnten die Amtsstellen höchstens 50% der im abgeschlossenen Rechnungsjahr gebildeten Rücklagen (also 1% der Lohnsumme) für Ausschüttungen in Form von Einmalzulagen im Sinne von a§ 26 Abs. 4 PVO verwenden, wobei diese Zulage auf Fr. 3000 pro Person und Jahr limitiert war. Es lag somit im Ermessen der einzelnen Amtsstellen, ob überhaupt Rücklagen für Einmalzulagen verwendet werden sollten und wenn ja, ob die Grenze von 1% der Lohnsumme auszuschöpfen sei und welche Mitarbeitenden zu welchem Umfang in den Genuss dieser Zu- lage kommen sollten. Dieser Handlungsspielraum hatte sowohl zwischen den Direktionen als auch unter den einzelnen Amtsstellen unterschied- liche Handhabungen zur Folge. Ab 2010 ist die Ausschüttung von Einmalzulagen aus Rücklagen an das Personal nicht mehr zulässig. Die Einmalzulagen werden neu nach § 26 Abs. 3 PVO budgetiert und sind gemäss § 26 Abs. 4 PVO nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig. Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Einmalzulage ab 2010 sind nach § 44 der Voll- zugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) qualitative oder quantitative Leistungen, welche die Erwartungen der entsprechenden Stellenbeschreibungen übersteigen. Darunter werden z. B. sehr gute Leistungen auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs, eine besonders erfolgreiche Problemlösung, Auftragserledigung, Projekt- arbeit oder Teamarbeit verstanden. Eine Mitarbeiterbeurteilung ist nicht erforderlich. Die Höhe der Ausschüttung beträgt mindestens Fr. 500 und höchstens Fr. 8000 pro Person und Jahr und kann an einzelne Per- sonen oder Gruppen ausgerichtet werden (§ 26 Abs. 3 VVO). Zu Fragen 1 und 3: Im Jahr 2009 kamen insgesamt 2717 Personen in den Genuss von Ein- malzulagen aus Rücklagen, davon 998 Frauen und 1719 Männer. Nach Stellenprozenten umgerechnet konnten 8,1% der Frauen und 15,2% der Männer von Einmalzulagen aus Rücklagen profitieren. Insgesamt wurde somit an 11,5% der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Einmalzulage aus Rücklagen ausgerichtet. Zu Frage 4: Der Aufwand 2009 für Einmalzulagen aus Rücklagen betrug ins- gesamt Fr. 2 689 891, davon Fr. 865 257 für Frauen und Fr. 1 824 635 für Männer. Nach Stellenprozenten umgerechnet, ergab sich für Frauen ein Aufwand von Fr. 70 und für Männer von Fr. 162. Auf alle kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umgerechnet (nach Stellenprozenten), belief sich der Aufwand der Einmalzulagen aus Rücklagen auf Fr. 114.

Zu Frage 5: Tabelle 3 enthält die Verteilung der Anzahl Zulagen, den Aufwand der Zulagen und die Anzahl Zulagen in Prozent der Anzahl Anstellun- gen nach Lohnklassen. Tabelle 3 Lohnklasse Anzahl Aufwand Anzahl Anzahl Zulagen in % (LK) Zulagen Zulagen Anstellungen der Anzahl Anstellungen Kl. 01 1 291 277 0,4 Kl. 02 12 3 435 581 2,1 Kl. 03 – – 73 – Kl. 04 – – 77 – Kl. 05 7 3 180 204 3,4 Kl. 06 8 3 912 97 8,2 Kl. 07 28 20 560 165 17,0 Kl. 08 42 32 596 200 21,0 Kl. 09 72 58 991 254 28.3 Kl. 10 213 148 949 1 261 16,9 Total 1 bis 10 383 271 914 3 189 12,0 Kl. 11 182 137 298 928 19,6 Kl. 12 259 203 798 1 059 24,5 Kl. 13 154 132 331 948 16,2 Kl. 14 156 160 163 1 984 7,9 Kl. 15 204 171 205 1 232 16,6 Kl. 16 104 103 509 855 12,2 Kl. 17 123 125 159 1 069 11,5 Kl. 18 180 195 569 3 285 5,5 Kl. 19 221 238 620 8 744 2,5 Kl. 20 227 245 513 4 715 4,8 Total 11 bis 20 1 810 1 713 165 24 819 7,3 Kl. 21 214 274 266 2 407 8,9 Kl. 22 118 144 045 1 506 7,8 Kl. 23 73 105 801 172 42,4 Kl. 24 48 76 285 196 24,5 Kl. 25 17 26 922 112 15,2 Kl. 26 16 27 140 45 35,6 Kl. 27 bis 29 21 40 564 59 35,6 Total 21 bis 29 507 695 023 4 497 11,3 Total 1 bis 29 2 700 2 680 101 32 505 8,3 Keiner LK zugeordnet (z. B. Lernende) 17 9 790 Keine Keine Aussage Aussage möglich möglich Gesamttotal 2 717 2 689 891 32 505 8,4

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi