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Décision

RRB Nr. 1176/2017

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Männedorf, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

13 décembre 2017Allemand5 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Männedorf, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2017

1176. Gemeindeordnung (Gemeinde Männedorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz ent- hält und ab 1. Januar 2018 den Anforderungen des neuen Gemeindege- setzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Männedorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde beschlossen. Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Männedorf tritt gleich- zeitig mit dem Gemeindegesetz vom 20. April 2015 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an dieses neue Gesetz. Auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Männedorf auf- gehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 3 GO sieht vor, dass die Amtsdauer in der Gemeinde am 1. Au- gust beginnt. Diese Regelung lehnt sich an den Antrag des Regierungs- rates vom 7. Dezember 2016 zur Teilrevision des Gesetzes über die poli- tischen Rechte (Koordination Wahlen und Amtsantritt) an, der vorsah, dass die Gemeinden in ihrer Gemeindeordnung einen einheitlichen Zeit- punkt für den Amtsantritt von Gemeindevorstand, Schulpflege und eigen- ständigen Kommissionen, die von den Stimmberechtigten gewählt wer- den, festlegen. In der Schlussabstimmung vom 28. August 2017 beschloss der Kantonsrat die vorerwähnte Teilrevision und legte fest, dass die Kons- tituierung der betreffenden Organe auf den 1. Juli erfolgt (§ 33a Gesetz

über die politischen Rechte, GPR). Diese Änderung tritt auf den 1. Ja- nuar 2018 in Kraft. Art. 3 GO steht damit im Widerspruch zu § 33a GPR und ist daher von der Genehmigung auszunehmen. Eine Ersatzbestim- mung für Art. 3 GO ist nicht erforderlich. b) Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 GO sieht die Zuständigkeit des Gemeindevor- standes für die Schaffung von Stellen vor. Diese Bestimmung darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Gemeindevorstand, gestützt auf die Kompetenz zur Stellenschaffung, neue Aufgaben einführen kann, denn die Zuständigkeit für die Übernahme einer neuen Aufgabe richtet sich nach den Finanzkompetenzen. Würde die Bestimmung dahinge- hend verstanden, dass der Gemeindevorstand gestützt auf die Stellen- schaffungskompetenz neue Aufgaben einführen könnte, würde damit die Zusammenrechnungspflicht verletzt (§ 110 Abs. 1 GG) und das Finanz- referendum ausgehöhlt (§ 107 Abs. 3 GG). Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 GO ist daher so auszulegen, dass der Gemeindevorstand für die Schaffung von Stellen zuständig ist, soweit damit nicht neue Aufgaben begründet wer- den, für die neue Ausgaben zu bewilligen sind. Unter demselben Ausle- gungsvorbehalt steht auch Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 GO, welcher der Schul- pflege die Kompetenz zur Stellenschaffung in ihrem Aufgabenbereich ein- räumt. Die Gemeinde Männedorf wird verpflichtet, Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 GO anlässlich der nächsten Revision der Ge- meindeordnung im Sinne dieser Erwägungen anzupassen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Männedorf am 24. Sep- tember 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 lit. a und b der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II ge- nehmigt.

II. Art. 3 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.

III. Die Politische Gemeinde Männedorf wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 GO im Sinne der Erwägung 3b anzupassen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Männedorf, Präsidialabteilung, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf (ES), den Bezirksrat Meilen, Dorf- strasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi