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Décision

RRB Nr. 1180/2022

Moorregeneration Wildert, Illnau-Effretikon, neue Ausgabe, Vergabe

7 septembre 2022Allemand6 min

Source zh.ch

Moorregeneration Wildert, Illnau-Effretikon, neue Ausgabe, Vergabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2022

1180. Moorregeneration Wildert in Illnau-Effretikon (Ausgabenbewilligung und Vergabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Das Wildert ist ein Naturschutzgebiet mit hohem ökologischem Wert in der Gemeinde Illnau-Effretikon. Das Gebiet ist als Hoch- und Über- gangsmoor von nationaler Bedeutung (Nr. 100) sowie als Flachmoor von ebenfalls nationaler Bedeutung (Nr. 2170) inventarisiert. Mit der Verord- nung über den Schutz der Naturschutzgebiete von überkommunaler Be- deutung in Illnau-Effretikon und Lindau vom 11. August 1992 wurde das Gebiet kantonal geschützt. Im Zuge des Torfabbaus wurden im Gebiet Entwässerungsgräben angelegt, und es entstanden verschiedene, teilweise sehr grossflächige Torfstiche. Diese Strukturen wirken bis heute ent- wässernd auf die Moorflächen. Zudem wurde das ursprüngliche Moor- gebiet durch die Entwässerung von Randflächen stark verkleinert. Im Winter 2002/2003 haben Pro Natura Zürich und die Fachstelle Natur- schutz der Baudirektion eine erste Regeneration der zentralen Hoch- moorflächen durchgeführt.

B. Massnahmen Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoor- verordnung, SR 451.32) sowie Art. 4 der Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung, SR 451.33) müssen die Objekte ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, so- weit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbeson- dere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. Zudem sorgen die Kantone gemäss Art. 8 der Hochmoorverordnung sowie Art. 8 der Flachmoorverordnung dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bieten- den Gelegenheit so weit wie möglich rückgängig gemacht werden. Durch die Entwässerungsgräben und die tiefen Torfstichweiher hat sich der Grundwasserspiegel im Gebiet stark abgesenkt. Aufgrund der frü- heren Nutzung als Gärten und der zahlreichen entwässernden Mulden und Rinnen sind die östlichen Randbereiche des Schutzgebietes inner-

halb der Naturschutzzone I zu trocken sowie zu nährstoffreich, und die Vegetation entspricht in ihrer Zusammensetzung nicht der angestrebten typischen Ausprägung im Randbereich des nationalen Flachmoores. Ähnliches gilt für die nördlichen Projektflächen in der Umgebungs- schutzzone IIA. Um die Regeneration des Objektes im Sinne von Art. 4 der Hochmoorverordnung und Art. 4 der Flachmoorverordnung zu för- dern, die hydrologischen Beeinträchtigungen zu beheben und die Etablie- rung hochwertiger, artenreicher Riedvegetation in den Umgebungsbe- reichen zu ermöglichen, sollen auf einer Fläche von rund 2,8 Hektaren der nährstoffreiche mineralisierte Oberboden abgetragen und die drainieren- den Strukturen verschlossen werden. Zudem sollen die starken Wasser- spiegelschwankungen im nördlichen Torfstich-Weiher und die Entwäs- serung der anschliessenden Moorflächen mittels eines Oberflächen- damms mit Kernspundwand verringert werden. Das Projekt ist gemäss dem «Naturschutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung» Teil des Schwerpunktes C, Moorergänzungs- flächen sichern und wiederherstellen. Die Umsetzung erfolgt im Rah- men der NFA-Programmvereinbarung betreffend Natur und Landschaft 2020–2024 zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Zü- rich und wird vom Bund im Rahmen der Globalsubventionen mit einem Beitrag von 65% unterstützt.

C. Kosten Die Moorregeneration Wildert kann gestützt auf § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) in Verbindung mit § 2 lit. c des Natur- und Heimatschutzfondsgesetzes 17. März 1974 (NHFG, LS 702.21) mit Mitteln des Natur- und Heimatschutzfonds finanziert werden. Andere Finanzierungsquellen stehen für das Vorhaben nicht zur Verfügung. Gestützt auf § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) soll dafür eine neue Aus- gabe von 2,34 Mio. Franken bereitgestellt werden. Dies erfolgt unter Auf- hebung der Ausgabenbewilligung Nr. 89A-0153 vom 20. März 2020 sowie der Ausgabenerhöhung Nr. 89A-0153-01 vom 4. Januar 2021 des Amtes für Landschaft und Natur betreffend die Vorleistungen für die Projek- tierung. Gemäss § 4 NHFG liegt die Zuständigkeit für die Beschlussfas- sung über die Verwendung der Fondsmittel beim Regierungsrat. Die Zusammensetzung dieser Kosten ergibt sich aus der nachste- henden Tabelle. 2020 wurden mit den Verfügungen Nrn. 89A-0153 vom 20. März 2020 und 89A-0153-01 vom 4. Januar 2021 für die Ausarbei- tung des Bauprojekts gesamthaft Fr. 170 000 bewilligt. Davon wurden bis Juli 2022 bereits Fr. 140 512 in Rechnung gestellt.

Die Reserve ist mit 20% der Gesamtkosten erhöht angesetzt. Dies be- gründet sich dadurch, dass ein Teil des Perimeters bautechnisch sehr schwierige Verhältnisse aufweist. Die dort vorhandenen tieftorfigen und im Untergrund stetig wassergesättigten Böden sind äusserst setzungs- empfindlich und verhalten sich unter Auflast plastisch. Arbeiten Kosten in Mio. Franken Ausarbeitung Bauprojekt 0,17 Bauarbeiten (einschliesslich Nebenkosten) 1,44 Planung und Baubegleitung, Nachbetreuung 0,10 Begrünung, Erstpflege, Neophytenbekämpfung 0,24 Reserve (20%) 0,39 Gesamtkosten 2,34

D. Budgetdeckung Der Betrag von 2,17 Mio. Franken ist in der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, eingestellt, davon 1,7 Mio. Franken im Budget 2022 und 0,47 Mio. Franken im Budgetentwurf 2023. Der Unter- halt der neu gestalteten Lebensräume ist der bisherigen Pflege ähnlich. Zurzeit belaufen sich die Unterhaltskosten im Wildert, die im Rahmen des regulären Schutzgebietsunterhalts bewilligt werden, auf jährlich rund Fr. 23 000. Nach Abschluss des Projekts werden diese Kosten im selben Bereich liegen. Es resultieren keine zusätzlichen Folgekosten. Die Ausgabenbewilligung Nr. 89A-0153 vom 20. März 2020 sowie die Erhöhung der Ausgabenbewilligung Nr. 89A-0153-01 vom 4. Januar 2021 des Amtes für Landschaft und Natur betreffend die Vorleistungen für die Projektierung werden aufgehoben.

E. Submission Für die Ausführung der Tiefbauarbeiten wurde ein offenes Verga- beverfahren durchgeführt. Es liegen vier Angebote von Fr. 1 195 597 bis Fr. 1 593 094 vor. Aufgrund der Prüfung der Eignungs- und Zuschlags- kriterien sind die Leistungen gemäss Angebot vom 28. Juni 2022 an die ARGE Wildert, Illnau, bestehend aus der Gadola Bau AG, Riedi- kon, und der SKWAG, Bubikon, zu vergeben. Die Offertsumme von Fr. 1 260 533 kann sich für Regiearbeiten und Unvorhergesehenes auf Fr. 1 650 533 erhöhen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Moorregeneration Wildert in Illnau-Effretikon wird eine neue Ausgabe von Fr. 2 340 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.

II. Die Tiefbauarbeiten im Rahmen des Aufwertungsprojekts werden gemäss Angebot vom 28. Juni 2022 zu Fr. 1 260 533 an die ARGE Wildert, Illnau, bestehend aus der Gadola Bau AG, Riedikon, und der SKWAG, Bubikon, vergeben. Der Vergabebetrag kann sich für Regiearbeiten und Unvorhergesehenes um Fr. 390 000 erhöhen.

III. Die Verfügungen Nrn. 89A-0153 vom 20. März 2020 und 89A- 0153-01 vom 4. Januar 2021 des Amtes für Landschaft und Natur werden bezüglich der Ausgabenbewilligung von Fr. 170 000 für die Vorleistungen der Projektierung aufgehoben.

IV. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli