Gemeinnütziger Fonds, Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw., 2026-2030, Beitrag
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. November 2025
1183. Gemeinnütziger Fonds (Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw., 2026–2030, Beitrag)
Erwägungen
1. Formelles Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Di- rektion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist aus- geschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffent- lich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zu- gutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirk- samkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Ge- währung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnüt- zigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat 2025 bereits die folgenden Beschlüsse zur Gewährung von Beiträgen aus dem Ge- meinnützigen Fonds mit dem folgenden Gesamtbetrag gefasst (in den mit einem * bezeichneten Fällen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates). Aus Transparenzgründen wird der vorliegende Be- schluss ebenfalls in der Übersicht dargestellt. RRB Nr. 96/2025* Beitrag an den Verein Einfach Zürich für das Projekt Fr. 1 560 000 «Neue Dauerausstellung ab 2028» RRB Nr. 191/2025 Soforthilfe für die Cholera-Epidemie in Südsudan Fr. 100 000 RRB Nr. 326/2025 Beiträge 2025, 1. Serie Fr. 3 974 000 RRB Nr. 606/2025 Soforthilfe für die Folgen des Bergsturzes in Blatten Fr. 500 000 im Walliser Lötschental RRB Nr. 679/2025 Beiträge 2025, 2. Serie Fr. 415 000 RRB Nr. 717/2025* Beitrag an die Stadt Uster für das Bauprojekt Kultur- Fr. 3 000 000 und Begegnungszentrum Zeughausareal Uster
RRB Nr. 892/2025 Beiträge 2025, Entwicklungszusammenarbeit Fr. 2 010 000 RRB Nr. 985/2025 Beiträge 2025, 3. Serie Fr. 3 671 000 RRB Nr. 1098/2025 Beiträge 2025, Inlandhilfe Fr. 2 000 000 Total Bisher beschlossene Beiträge Fr. 17 230 000 RRB Nr. 1183/2025 Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen Fr. 1 000 000 usw., 2026–2030 Total Beiträge 2025 Fr. 18 230 000
2. Ausgangslage Am 1. Januar 2021 sind das Lotteriefondsgesetz und die Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds in Kraft getreten. In der Folge hat der Regierungsrat die Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw. auf eine neue Grundlage im Sinne der neuen Lotteriefondsgesetzgebung gestellt und der Staatskanzlei für die Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw. in den Jahren 2021 bis 2025 einen Beitrag von jährlich höchstens Fr. 200 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt (RRB Nr. 105/2021). Die Staatskanzlei hat die Fondsverwaltung des Gemeinnützigen Fonds ersucht, diesen Beitrag für die Jahre 2026 bis 2030 zu erneuern.
3. Gewährung eines Beitrags Das Vorhaben der Staatskanzlei, die bisherige Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw. auch in den nächsten fünf Jahren fortzusetzen, ist zu begrüssen. Diese Unterstützung hat sich in den ver- gangenen Jahren sehr bewährt. Sie leistet einen massgeblichen Beitrag zur Vernetzung der Bevölkerung sowie der gesellschaftlichen Akteu- rinnen und Akteure im Kanton Zürich und hat dadurch gemeinnützigen Charakter. Die Staatskanzlei hat im Laufe der Jahre grosse Erfahrung gesammelt, wie die Qualität der Kongresse, Veranstaltungen usw. zu beurteilen ist und mit welchen Unterstützungsleistungen sie eine mög- lichst grosse Wirkung erzielen kann. Sie hat sich dabei insbesondere auch an den Richtlinien der Finanzdirektorenkonferenz und der Schwei- zerischen Staatsschreiberkonferenz orientiert. Bei Veranstaltungen in der Stadt Zürich wurde in der Regel eine hälftige Kostenteilung mit der Stadt vereinbart. Ohne den beantragten Beitrag aus dem Gemeinnüt- zigen Fonds müsste die Unterstützung eingestellt werden, da eine Finan- zierung aus ordentlichen Staatsmitteln mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrags gemäss § 6 LFG sind damit erfüllt. Von den Bestimmungen von § 3 Abs. 2 lit. b und d VGF, wonach Betriebsbeiträge und Beiträge an wiederkehrende Vor- haben bzw. Beiträge an Kongresse, Konferenzen, Tagungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen ausgeschlossen sind, ist ausnahmsweise abzuweichen, was gemäss § 5 Abs. 3 VGF aus besonderen Gründen mög- lich ist. Solche Gründe liegen hier vor: Die Auswahl der unterstützten Kongresse, Veranstaltungen usw. durch die Staatskanzlei gewährleistet aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung eine hohe Qualität sowie eine breite und anhaltende Wirkung im Interesse der Vernetzung im Kanton Zürich. Diese Unterstützungstätigkeit setzt wiederum eine ständige Finanzierung in der Art eines Betriebsbeitrags voraus, zumal die Leis- tungen unter Umständen rasch ausgerichtet werden müssen. Ferner ist auch von den Bestimmungen von §§ 3 Abs. 1 lit. c und 3 Abs. 2 lit. m VGF abzuweichen, soweit es um Kongresse, Veranstaltungen usw. geht, die nicht von der Gemeinde oder dem Kanton des Veranstaltungsorts mitunterstützt werden bzw. soweit die Unterstützung in der Form einer Ausfalldeckung erfolgt. Diese Abweichungen sind im Interesse einer breiten Unterstützungstätigkeit sowie aus Verhältnismässigkeitsgründen angezeigt, zumal die Unterstützung oft in geringfügigen Leistungen be- steht. Die übrigen Voraussetzungen der Verordnung über den Gemein- nützigen Fonds sind ohne Weiteres erfüllt. Der Staatskanzlei soll deshalb weiterhin ein Beitrag zur Unterstüt- zung von Kongressen, Veranstaltungen usw. ausgerichtet werden. Der Beitrag soll nur für die Unterstützungsleistungen selbst verwendet wer- den. Der Personal- und Sachaufwand für die Prüfung der Leistungen ist wie bisher über das ordentliche Budget der Staatskanzlei abzudecken. Ein jährlicher Beitrag von höchstens Fr. 200 000, wie er schon 2021 fest- gesetzt wurde, ist nach den bisherigen Erfahrungen ausreichend und angemessen. Entsprechend der gesetzlichen Höchstdauer für die Ge- währung von Betriebsbeiträgen (§ 6 Abs. 2 LFG) wird der Beitrag der Staatskanzlei für eine Dauer von fünf Jahren (2026–2030) gewährt. In Abweichung vom bisherigen Beitrag soll neu kein jährlicher Höchst- betrag mehr festgelegt werden, sondern ein Höchstbetrag von insgesamt Fr. 1 000 000 für fünf Jahre. Dies verschafft der Staatskanzlei mehr Fle- xibilität in der Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw. innerhalb der Beitragsperiode. Dafür sollen während dieser Zeit – mit Ausnahme von Beiträgen an ausserordentliche Grossanlässe und von Beiträgen, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen (z. B. Gast- auftritt an der OLMA) – keine Beiträge mehr für die Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw. aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt werden. Die Staatskanzlei wird der Finanzdirektion weiterhin
jährlich eine Abrechnung über die im Vorjahr ausgerichteten Unter- stützungsleistungen unterbreiten. Wie bisher wird die Finanzdirektion den Beitrag jährlich aufgrund dieser Abrechnung der Staatskanzlei aus- bezahlen. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 eingestellt und der Fonds kann diese Verpflichtung mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Staatskanzlei wird für die Unterstützung von Kongressen, Ver- anstaltungen usw. in den Jahren 2026 bis 2030 ein Beitrag von insgesamt höchstens Fr. 1 000 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.
II. Die Staatskanzlei wird beauftragt, der Finanzdirektion jährlich eine Abrechnung über die im Vorjahr ausgerichteten Unterstützungs- leistungen zu unterbreiten.
III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag jährlich auf- grund dieser Abrechnung der Staatskanzlei auszubezahlen.
IV. Die Staatskanzlei hat in ihren Beitragsverfügungen die Empfän- gerin oder den Empfänger des Beitrags zu verpflichten, die Herkunft der Mittel von Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos), wenn möglich unter Verwendung des Logos von Swisslos, zu erwähnen (Auf- lage).
V. Mitteilung an die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli