RRB Nr. 1193/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hinwil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
12 août 2009Allemand2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hinwil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009
1193. Gemeindeordnung (Hinwil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hinwil haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Anpassungen an das übergeordnete Recht. Lediglich eine Änderung gibt zu Bemerkungen Anlass. Art. 19 Abs. 2 GO sieht vor, dass die Gesamtbehörde den (beratenden) Kommissionen die Aufgaben und Vollzugskompetenzen zuweist. Hierzu ist jedoch einschränkend anzu- fügen, dass die Tätigkeit derartiger Kommissionen sich in vorberaten- den, begutachtenden und beaufsichtigenden Funktionen erschöpft, während alle Beschlüsse, welche die Gemeinde verpflichten, von der Gemeindevorsteherschaft auszugehen haben (vgl. auch H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 55 N. 4.2). Lediglich in die- sem Sinne kann Art. 19 Abs. 2 GO genehmigt werden. Die übrigen Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hinwil am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mittteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Hinwil, Gemeinderatskanzlei, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahn- hofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi