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Décision

RRB Nr. 1193/2017

Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Nordost, Auflösung, Genehmigung

13 décembre 2017Allemand4 min

Source zh.ch

Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Nordost, Auflösung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2017

1193. Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Nordost

Erwägungen

(Auflösung, Unterhaltsordnung) Von 2000 bis 2016 ist in den Gemeinden Wetzikon und Hinwil durch die Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Nordost eine Güterzusammenle- gung durchgeführt worden. Insgesamt wurden 11,3 km Wege neu erstellt oder baulich verbessert und das vorhandene Drainagesystem durch den Bau von 5,5 km Drainageleitungen erneuert. Der Unterhalt der im Ver- lauf des Verfahrens erstellten und von alten Genossenschaften übernom- menen Anlagen ist im Sinne der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG) sicherzustellen. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben an der Schlussversammlung vom 9. November 2016 die Auflösung der Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Nordost und die Übergabe der An- lagen auf Gemeindegebiet Wetzikon, gemäss dem Unterhaltsplan vom 18. August 2014, an die bestehende Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon beschlossen. In der Gemeinde Hinwil wurden keine neuen Anlagen er- stellt. Eine Sicherstellung des Unterhalts von Anlagen auf Gemeinde- gebiet Hinwil ist deshalb nicht notwendig. Zwei im Perimeter der Melioration Wetzikon-Nordost vorhandene ältere Unterhaltsgenossenschaften, die Entwässerungsgenossenschaft Neugut-Ettenhausen bei Oberwetzikon (Kt. Ktr. Nr. 1120) und die Ge- nossenschaft für Ent- und Bewässerung von Grundstücken in Harlachen (Kt. Ktr. Nr. 356), waren seit längerer Zeit nicht mehr aktiv. Der Stadtrat Wetzikon hat mit Beschluss vom 7. September 2016 diese Genossenschaf- ten, vorbehältlich der Zustimmung durch den Regierungsrat, aufgelöst. Der Beschluss wurde am 16. September 2016 veröffentlicht. Die Anlagen dieser Genossenschaften werden künftig ebenfalls durch die Unterhalts- genossenschaft Wetzikon unterhalten. Mit RRB Nr. 1080/2003, Dispositiv VI, wurde die Subventionsleistung der Gesamtmelioration Wetzikon-Nordost an die Auflage geknüpft, dass die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Abschluss des Unternehmens eine Unterhaltsgenossenschaft zu bilden haben, um den Unterhalt der geschaffenen Anlagen sicherzustellen, und dass zu diesem Zweck von der Subvention des Staates Fr. 30 000 als unverzinsliche Ga- rantiesumme zurückbehalten werde. Die Abrechnung der Ausgabenbe- willigung für die Gesamtmelioration Wetzikon-Nordost erfolgte mit RRB Nr. 476/2016. Der darin berücksichtigte Garantierückbehalt von Fr. 33 912 kann nun an die Unterhaltgenossenschaft Wetzikon ausbezahlt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Auflösungsbeschluss der Meliorationsgenossenschaft Wetzikon- Nordost vom 9. November 2016 wird genehmigt.

II. Die Entwässerungsgenossenschaft Neugut-Ettenhausen bei Ober- wetzikon (Kt. Ktr. Nr. 1120) und die Genossenschaft für Ent- und Bewäs- serung von Grundstücken in Harlachen (Kt. Ktr. Nr. 356) werden für aufgelöst erklärt.

III. Dem Übergang von Eigentum und Unterhalt an den Anlagen ge- mäss Unterhaltsplan 1:5000 vom 18. August 2014 an die bereits beste- hende Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon wird zugestimmt. Die genannte Rechtsnachfolgerin ist für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Anlagen verantwortlich.

IV. Der Unterhaltsplan 1:5000 vom 18. August 2014 wird genehmigt.

V. Die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon hat sich innert sechs Mo- naten nach der Mitteilung dieses Beschlusses durch ein Zeugnis des Grund- buchamtes Wetzikon beim Amt für Landschaft und Natur über die An- meldung der folgenden Grundbuchgeschäfte vollständig auszuweisen: a) Löschung der alten, sich auf die Meliorationsgenossenschaft Wetzi- kon-Nordost beziehenden Anmerkungen bezüglich Mitgliedschaft und Mitteilungspflicht für Handänderungen. Die gemäss RRB Nr. 1080/2003, Dispositiv VII, anzumerkenden Eigen- tumsbeschränkungen (im Feld: Zweckentfremdungsverbot, Bewirtschaf- tungspflicht, Teilungsverbot, Unterhalts- und Wiederaufbaupflicht; im Wald: Zweckentfremdungsverbot, Teilungsverbot) bleiben bestehen. Bei Liegenschaften, die nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht unterstehen, kann auf diese Anmerkungen verzichtet werden. b) Anmerkung der Mitgliedschaft bei der Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon bei allen gemäss Unterhaltsplan 1:5000 beigezogenen Grund- stücken. c) Eintragung des Eigentums der Genossenschaft an den Wegen.

VI. Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon wird einge- laden, ein Exemplar des Unterhaltsplans vom 18. August 2014 zusammen mit einem Exemplar der Statuten im Gemeindearchiv aufzubewahren.

VII. Die Baudirektion wird beauftragt den von der zugesicherten Sub- vention des Staates als Garantiesumme zurückbehaltenen Restbetrag von Fr. 33 912 an die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon auszurichten.

VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IX. Mitteilung an – Stadtrat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon (ES) – Gemeinderat Hittnau, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau (ES) – Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Nordost, Präsident: Jakob Schneider, Waldegg 24, 8623 Wetzikon (E) – Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon, Präsident Felix Holenstein, Schönenwerdstrasse 47, 8623 Wetzikon (E) – Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil – Notariat und Grundbuchamt Wetzikon, Turnhallenstrasse 2, 8620 Wetzikon – Baudirektion

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi