RRB Nr. 1195/2023
Gemeindeordnung, Stadt Dietikon, Genehmigung
25 octobre 2023Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Oktober 2023
1195. Gemeindeordnung (Stadt Dietikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Dietikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 die Teilrevision der Gemeindeord- nung der Stadt Dietikon beschlossen. Die Teilrevision umfasst die Auf- nahme eines neuen Abs. 4 in Art. 3 der Gemeindeordnung. Diese neue Bestimmung sieht vor, dass qualitativ hochwertiger, preisgünstiger Wohn- raum gefördert wird, indem städtische Grundstücke im Baurecht abge- treten werden. Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Art. 3 Abs. 4 der Gemeindeordnung.
3. Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 der Gemeindeordnung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Dietikon am 18. Juni 2023 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, so- wie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli