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Décision

RRB Nr. 1196/2016

Eigentümerstrategie Axpo Holding AG, Festsetzung

7 décembre 2016Allemand19 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2016

1196. Eigentümerstrategie für die Axpo Holding AG (Festsetzung)

A. Vorbemerkungen Gemäss den Richtlinien über die Public Corporate Governance (PCG- Richtlinien vom 29. Januar 2014) und § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) legt der Regierungsrat für die bedeutenden Be- teiligungen eine Eigentümerstrategie fest. Als bedeutend gilt eine Be- teiligung, wenn der Anteil des Kantons am Eigenkapital der Unterneh- mung mindestens 30% beträgt bzw. der Wert der Beteiligung grösser als 1 Mio. Franken ist und bedeutende Risiken für den Kantonshaushalt, die Volkswirtschaft oder das Ansehen des Kantons bestehen. Diese Bedin- gungen sind für die Beteiligung des Kantons an der Axpo Holding AG (Axpo Holding) erfüllt. Die Eigentümerstrategie für die Axpo Holding umfasst neben den stra- tegischen Zielen des Kantons Erwartungen an das Unternehmen zur Er- reichung dieser Ziele, namentlich zur Unternehmensstrategie, zur siche- ren und wirtschaftlichen Stromversorgung, zum Risikomanagement, zu Kooperationen und zu finanziellen Zielwerten. Im Weiteren enthält die Eigentümerstrategie Vorgaben zum Beteiligungscontrolling und macht Angaben zur Ausübung der Aktionärsrolle des Kantons. Die Eigentümerstrategie ist ein Instrument des Regierungsrates. Sie ist einerseits abzugrenzen von den übergeordneten gesetzlichen Rah- menbedingungen und anderseits klar zu unterscheiden von der Unter- nehmensstrategie der Axpo Holding. Letztere ist ein Instrument der Un- ternehmensführung und legt fest, wie sich das Unternehmen im Rahmen der übergeordneten strategischen und regulatorischen Vorgaben in sei- nem Marktumfeld bewegt. Die Eigentümerstrategie ist kein Rechtserlass, sondern zeigt die Erwar- tung des Regierungsrates an die Axpo Holding. Er setzt damit die stra- tegischen Leitplanken, innerhalb derer sich das Unternehmen bewegen sollte. Die Eigentümerstrategie ist nicht nur Grundlage für den Austausch zwischen dem Kanton und der Axpo Holding, sondern sie hat auch eine Publizitätsfunktion gegenüber politischen Gremien (z. B. Kantonsrat) und der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund muss sie aus sich selbst heraus les- bar und verständlich sein, wobei die für ein Unternehmen im Wettbe- werb notwendige Vertraulichkeit zu wahren ist.

B. Eigentümerstrategie für die Axpo Holding 1. Ausgangslage und Umfeld

1.1 Zuständigkeiten im Bereich der Stromversorgung Vor 2009 war die Schweizer Stromversorgung ein Monopolbereich mit acht regionalen Regelzonen. Das Versorgungsgebiet der Nordost- schweizerischen Kraftwerke AG (NOK), der heutigen Axpo Holding, in der Ostschweiz war in einer Regelzone zusammengefasst. Das Strom- netz gehörte der NOK bzw. den angeschlossenen Kantons- und Gemein- dewerken. Sie waren für die Stromtarife und die sichere Versorgung ver- antwortlich. Über den NOK-Verwaltungsrat konnten die Kantone un- mittelbar Einfluss auf die Stromversorgung in ihrem Monopolbereich nehmen. Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) entzog in der Folge den Kantonen weitgehend ihre Einflussmög- lichkeiten. Eine nationale Regelzone löste die regionalen Regelzonen ab. Für den diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Höchstspannungsnetzes (Übertragungsnetz) ist seit 2009 die Swissgrid AG (Swissgrid) zuständig. Anfang 2013 wurde der Swissgrid auch das Eigentum am Übertragungsnetz und damit die Verantwortung für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau übertragen. Heute sind auf nationaler Ebene die Zuständigkeiten und Aufgaben für eine sichere, ausreichende und wirtschaftliche Stromversorgung im Stromversorgungsgesetz und im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) geregelt. Gemäss Art. 4 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen mit geeigneten staatlichen Rahmenbedingungen dafür, dass die Energiewirtschaft ihre Aufgaben im Gesamtinteresse bestmöglich erfüllen kann. Ist die sichere und erschwingliche Versorgung mit Elektrizität im Inland trotz der Vor- kehren der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft mittel- oder lang- fristig erheblich gefährdet, kann der Bundesrat unter Einbezug der Kan- tone und der Organisationen der Wirtschaft Massnahmen treffen (Art. 9 Abs. 1 StromVG). Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) überwacht die Einhaltung des Stromversorgungsgesetzes, trifft die Ent- scheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Stromver- sorgungsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Weiter beobachtet und überwacht die ElCom die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Stromversorgung in allen Landesteilen. Zeichnet sich mittel- oder lang- fristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicher- heit ab, unterbreitet sie dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen (vgl. Art. 22 Abs. 1, 3 und 4 StromVG). Wesentliche Aufgabe der Stromnetz- betreiber ist die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und ef- fizienten Netzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 StromVG). Mit Ausnahme des Netz-

betriebs und des noch nicht liberalisierten Bereichs (Grundversorgung der Kleinverbraucherinnen und Kleinverbraucher bzw. der Kundschaft, die noch nicht von ihrem Recht auf Marktzugang Gebrauch gemacht hat) bewegen sich die Stromerzeuger und die Stromlieferanten im freien Markt und müssen ihre Geschäftstätigkeit nach marktwirtschaftlichen Grund- sätzen ausrichten. Der Einfluss der Kantone beschränkt sich heute auf die Zuteilung der Stromnetzgebiete zu den lokalen Netzbetreibern. Diesen können sie zudem Leistungsaufträge erteilen (vgl. §§ 8a–8e Energiegesetz vom 19. Juni 1983 [EnerG, LS 730.1]). Für den Kanton ist Art. 106 Abs. 3 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) massgebend, der besagt, dass der Kanton für eine sichere und wirtschaft- liche Elektrizitätsversorgung zu sorgen hat. Dabei bestimmt der Begriff «sorgt für» gemäss Definition des Verfassungsrates, welche Aufgaben der Staat sicherstellen will, indem er die Aufgaben entweder selbst wahr- nimmt oder an eine öffentlich-rechtliche, eine gemischtwirtschaftliche oder eine privatrechtliche Körperschaft mit Leistungsauftrag, Globalbud- get und Qualitätssicherung delegiert. Damit muss der Kanton die Auf- gaben zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung nicht selbst wahr- nehmen, was auch heute nicht der Fall ist. Auch eine vollständige Ausla- gerung an die Privatwirtschaft wäre gemäss Kantonsverfassung möglich. Bei einer Übertragung öffentlicher Aufgaben an Dritte (mit oder ohne Beteiligung des Kantons) ist jedoch eine entsprechende gesetzliche Grund- lage erforderlich (vgl. Art. 98 KV). So hat der Kanton beispielsweise mit dem EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983 (LS 732.1) die EKZ mit einer wirt- schaftlichen, sicheren und umweltgerechten Stromversorgung des Kan- tons (mit Ausnahme des Gebiets der Stadt Zürich) beauftragt (vgl. § 2 EKZ-Gesetz). Gemäss § 2 EnerG können Kanton und Gemeinden in Kör- perschaften und Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken. In der Regel er- folgt daher die Stromversorgung durch eigene Körperschaften, an denen sich der Kanton und die Gemeinden beteiligen können, aber nicht be- teiligen müssen. Auch die PCG-Richtlinien empfehlen unter bestimmten Voraussetzun- gen die Auslagerung der Aufgabenerfüllung aus der zentralen Kantons- verwaltung (vgl. PCG-Richtlinie 2). Der Kanton hat die Aufgabe der Stromversorgung mit der Gründung von EKZ und Axpo schon vor über 100 Jahren ausgelagert. PCG-Richtlinie 3.3 präzisiert, dass eine Auslage- rung der Aufgabenerfüllung an eine Körperschaft mit Beteiligung des Kantons erfolgt, wenn das Risiko eines Ausfalls der Aufgabenerfüllung erheblich und politisch nicht tragbar ist oder wenn eine Organisation wesentlich durch den Kanton beeinflusst wird. Andernfalls erfolgt die Auslagerung der Aufgabenerfüllung an einen Dritten ohne kantonale Beteiligung.

1.2 Aufgaben des Kantons im Bereich der Stromversorgung Es lassen sich folgende Aufgaben für den Kanton ableiten: – Allgemein: Die staatlichen Rahmenbedingungen sind in Zusammen- arbeit von Bund und Kantonen regelmässig zu überprüfen und bei Be- darf anzupassen, damit die Energiewirtschaft ihre Aufgabe der siche- ren, ausreichenden und wirtschaftlichen Stromversorgung bestmöglich erfüllen kann. – Verteilnetz und Grundversorgung (Monopolbereich): Die Überwachung der Aufgabenerfüllung der Verteilnetzbetreiber obliegt der ElCom. Der Kanton ist zuständig für die Zuteilung der Stromnetzgebiete (vgl. RRB Nr. 168/2013). Der Kanton kann zudem die Netzbetreiber mit einem Leistungsauftrag gemäss § 8b EnerG zur Verbesserung der Ver- sorgungssicherheit verpflichten. Eine Beteiligung des Kantons in die- sem Bereich ist nicht erforderlich, kann aber dienlich sein für einen sicheren Netzunterhalt und -betrieb. – Übertragungsnetz: Die in Art. 18–20 StromVG verankerten Vorgaben und Kontrollinstrumente verhindern eine starke Beeinflussung der Stra- tegie der Swissgrid durch einzelne Aktionäre (private Investoren, Elek- trizitätsversorgungsunternehmen, Kantone, Regionen) und gewährleis- ten eine sichere Stromversorgung im Übertragungsnetzbereich. Eine Beteiligung des Kantons an der Swissgrid ist nicht erforderlich. – Erzeugung, Handel, Vertrieb an Grosskundinnen und -kunden, Dienst- leistungen (liberalisierter Bereich): Sollte in diesem Bereich ein Unter- nehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wäre die sichere Stromversorgung im Kanton nicht gefährdet. Eine infolge eines Kon- kurses nicht mehr zu erbringende Leistung würde von einem Mitbe- werber übernommen. Eine Beteiligung des Kantons im liberalisierten Bereich ist nicht erforderlich. Die denkbaren wesentlichen Entwicklungen der nationalen und inter- nationalen Rahmenbedingungen wurden bei der Erarbeitung der Eigen- tümerstrategie berücksichtigt. Die absehbare Entwicklung der nationa- len Gesetzgebung bis 2030 führt zu keiner wesentlichen Änderung der Rolle der Kantone in der Stromversorgung.

1.3 Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene Derzeit sind die Strompreise im geöffneten europäischen Markt auf- grund mehrerer Faktoren (z. B. nicht wirksamer Markt für CO2-Emissions- zertifikate in der EU, staatliche Unterstützung für den Zubau erneuer- barer Energien, aber auch für den Betrieb von Kohlekraftwerken) stark verzerrt. Die heute sehr tiefen Strompreise dürften sich mittelfristig nicht merklich erholen. Die nicht subventionierte Produktion (vor allem Gross-

wasserkraft, und Kernkraftwerke) in der Schweiz ist stark unter Druck. Bei den gegenwärtigen Rahmenbedingungen wird nicht in neue, nicht subventionierte Kraftwerke investiert und auch bei bestehenden Kraft- werken werden die Instandhaltungs- und Erneuerungsmassnahmen auf das Notwendigste beschränkt. Inwieweit und mit welchen Massnahmen in diesen nicht funktionierenden Markt eingegriffen werden soll, wird derzeit auf Bundesebene diskutiert.

1.4 Die Axpo Holding AG Die Axpo Holding wurde 2001 von den Aktionären der NOK als Dach- gesellschaft im Hinblick auf die Liberalisierung des Elektrizitätsmark- tes gegründet. Durch Beteiligungserweiterungen erlangte die NOK 2002 die Aktienmehrheit an der Elektrizitätsgesellschaft Laufenburg AG (EGL) und der Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW). Heute bilden die Axpo Power AG (früher NOK), die Axpo Trading AG (früher EGL) und die CKW die wichtigsten Tochtergesellschaften der Axpo Holding. Die Aktienbeteiligung des Kantons an der Axpo Holding be- trägt 18,34% und diejenige der EKZ 18,41%. Zusammen besitzen Kan- ton und EKZ damit 36,75% an der Axpo Holding. Vom Aktienkapital von 370 Mio. Franken entfallen somit 67,9 Mio. Franken auf den Kanton und 68,1 Mio. Franken auf die EKZ. Der Kanton führt die Axpo Holding in seinen Büchern im Verwaltungsvermögen zu diesem Nominalwert. Auch die EKZ führen ihre Beteiligung an der Axpo Holding zum Nominalwert. Das Eigenkapital (mit Minderheitsanteilen) der Axpo Holding betrug am 30. September 2015 rund 6,1 Mrd. Franken. Der anteilige Eigenkapitalwert des Kantons und der EKZ betrug somit je rund 1,1 Mrd. Franken. Im 13- köpfigen Verwaltungsrat der Axpo Holding haben zwei Mitglieder des Regierungsrates und zwei Vertreter der EKZ Einsitz. Grundsätze zur Axpo Holding sind im NOK-Gründungsvertrag vom 6. Juli 1914 (LS 732.2) verankert. Der Vertrag ist ein Konkordat der Nord- ostschweizer Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Schaff- hausen, St. Gallen, Thurgau, Zug und Zürich. Er kann nur im Einverständ- nis aller Vertragspartner aufgehoben bzw. angepasst werden. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragskantone sowie des Un- ternehmens. Er enthält keinerlei für die Bürgerinnen und Bürger unmit- telbar geltende Rechtsnormen. Es handelt sich somit nicht um ein recht- setzendes, sondern um ein rechtsgeschäftliches Konkordat. Gemäss § 3 des Vertrags dürfen die beteiligten Kantone ihre Aktien nicht an Dritte veräussern. Zulässig ist die Übertragung an die eigenen staatlichen Elek- trizitätswerke.

Die Wertschöpfung des Axpo-Konzerns erfolgt heute hauptsächlich im Marktbereich (Erzeugung, Handel, Vertrieb an Grosskundinnen und -kunden, Dienstleistungen). Einzig die CKW und die Axpo Power AG be- tätigen sich ausser im Marktbereich auch noch im Monopolbereich (CKW: Netzbetrieb und Grundversorgung in 75 Gemeinden im Kanton Luzern; Axpo Power AG: Eigentum und Betrieb von 2000 km Hoch- und 50 km Mittelspannungsnetz vornehmlich in der Nordostschweiz). Innerhalb des Axpo-Konzerns und zwischen dem Axpo-Konzern und den Kantonswer- ken gibt es zunehmend Überschneidungen der Tätigkeitsbereiche (ins- besondere im Bereich Vertrieb, aber auch in den Bereichen Netze bzw. Erzeugung). Dies führt einerseits zu Wettbewerb untereinander und ander- seits zu nicht genutztem Synergiepotenzial bzw. zu Doppelspurigkeiten. Der Axpo-Konzern ist durch seine Geschäftstätigkeit mit internatio- naler Ausrichtung zahlreichen Risiken (politische Risiken, regulatorische Risiken, Projektrisiken, Marktrisiken, operative Risiken usw.) ausgesetzt. Mit der zunehmenden Liberalisierung des Strommarktes nehmen auch für die Aktionäre des Axpo-Konzerns die finanziellen Risiken zu, da hö- here Kosten nur beschränkt über den Strompreis an die Kundinnen und Kunden weiterverrechnet werden können. Das Geschäftsergebnis des Axpo-Konzerns wirkt sich über die Dividendenzahlungen unmittelbar auf die Finanzen des Kantons und der EKZ aus. Aufgrund der Ergebnisse der Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 schüttete die Axpo-Holding jeweils eine Dividende zwischen 74 Mio. und 81 Mio. Franken aus, d. h. je zwischen 13,6 Mio. und 15,0 Mio. Franken an den Kanton und die EKZ. Für die Geschäftsjahre 2013/2014 bzw. 2014/2015 war das Unternehmens- ergebnis nach Wertberichtigungen im Umfang von 1,5 Mrd. bzw. 1,3 Mrd. Franken (geringerer Wert der Kraftwerke und Strombezugsverträge wegen tieferer Marktpreiserwartungen) mit –730 Mio. bzw. –990 Mio. Franken deutlich negativ und es gab keine Dividendenausschüttung.

1.5 Schlussfolgerungen für den Kanton als Miteigentümer der Axpo Holding AG Die Axpo-Beteiligung ist in Bezug auf eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung im Sinne von Art. 106 Abs. 3 KV nicht mehr von stra- tegischer Bedeutung für den Kanton. Die Beteiligung dient nicht mehr unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611). Es gibt keine weiteren (spezial)gesetzlichen Vorgaben, welche die Beteiligung an der Axpo Holding als öffentliche Aufgabe be- gründen würden. Grundsätzlich wäre damit der Verkauf der Axpo-Betei- ligung möglich (vgl. auch PCG-Richtlinie 3.3).

Die starke Einschränkung betreffend den Aktienverkauf und – bei den heutigen gesetzlichen Rahmenbedingungen (teilliberalisiertem Strom- markt) – auch weitere Bestimmungen des NOK-Gründungsvertrags sind nicht mehr zeitgemäss. Der Vertrag soll angepasst bzw. durch eine zeitge- mässe Vereinbarung abgelöst werden. Nach einer diesbezüglichen Anpas- sung des Vertrags wäre eine Überführung der Beteiligung an der Axpo Holding ins Finanzvermögen zu prüfen. Die bestehende Aufteilung der Zürcher Beteiligung an der Axpo Hol- ding auf Kanton und EKZ soll beibehalten werden. Die Beteiligung des Kantons gewährleistet eine gesamtheitliche Einbringung und Vertretung der kantonalen Interessen. Die Beteiligung der EKZ erleichtert insbe- sondere die Kooperation und die Vermeidung von Doppelspurigkeiten in einzelnen Bereichen. Gemäss PCG-Richtlinie 12 bestimmt der Regierungsrat die Mitglieder des obersten Führungsorgans einer bedeutenden Beteiligung. Die Voraus- setzungen gemäss Ziff. 12.3 der PCG-Richtlinien für die Einsitznahme von Mitgliedern des Regierungsrates im Verwaltungsrat der Axpo Holding AG (als Finanzbeteiligung) sind nur bedingt erfüllt. Die Vertretung des Kantons durch Mitglieder des Regierungsrates kann zu Rollen- und In- teressenkonflikten führen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates einer pri- vatrechtlichen Aktiengesellschaft sind in erster Linie verpflichtet, sich für das Wohl des Unternehmens einzusetzen (Art. 717 OR). Strategische Ent- scheide für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung des Axpo-Konzerns können im Einzelfall den besonderen Interessen des Aktionärs Kanton Zürich entgegenstehen. Aus Sicht der Public Corporate Governance ist deshalb auf die Entsendung von Mitgliedern des Regierungsrates in den Verwaltungsrat der Axpo Holding zu verzichten. Zukünftig soll der Re- gierungsrat unabhängige, fachkompetente Persönlichkeiten für den Ein- sitz in den Verwaltungsrat nominieren. Mit der Eigentümerstrategie kann der Regierungsrat dennoch Einfluss nehmen auf die Entwicklung der Axpo Holding, einerseits durch die Bekanntgabe der Eigentümerstrate- gie an den Verwaltungsrat, anderseits durch Wahrnehmung der Aktionärs- rechte. Die Grösse des Verwaltungsrates ist für die Unternehmensführung nicht nötig ist. Ein 13-köpfiger Verwaltungsrat ist im heutigen Unter- nehmensumfeld unüblich. Ein nach Fachkompetenzen gewählter Verwal- tungsrat kann seine Aufgaben mit weniger Mitgliedern erfüllen.

1.6 Rechtliche Grundlagen – Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 – Kantonales Energiegesetz vom 19. Juni 1983 – NOK-Gründungsvertrag vom 22. April 1914 – Eidgenössisches Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 – Eidgenössisches Energiegesetz vom 26. Juni 1998

2. Strategische Ziele des Kantons Im Rahmen seiner Aufgabe, für eine sichere und wirtschaftliche Elek- trizitätsversorgung zu sorgen, verfolgt der Kanton folgende Ziele mit sei- ner Beteiligung an der Axpo Holding: – Der Axpo-Konzern erneuert und erweitert seine Stromnetze bedarfs- gerecht und sorgt für einen zuverlässigen Betrieb. – Der Axpo-Konzern sorgt für einen sicheren Betrieb und einen ange- messenen Unterhalt der eigenen Kraftwerke. – Der Axpo-Konzern bietet der Swissgrid entsprechend der Möglichkei- ten seines Kraftwerkportfolios und gegen marktwirtschaftliche Ent- schädigung Regelenergie und Regelleistung an. Weiter verfolgt der Kanton mit seiner Beteiligung an der Axpo Holding folgende wirtschaftlichen Ziele: – Die Axpo Holding entscheidet nach marktwirtschaftlichen Grundsät- zen und strebt eine möglichst hohe Wertschöpfung an, insbesondere auch im Inland. Vorrang hat die Aufrechterhaltung der Marktfähigkeit des Unternehmens. Im mehrjährigen Durchschnitt wird eine markt- übliche Dividende erwartet. Die Axpo Holding soll ihre Tätigkeiten ohne neues Kapital der Eigentümer weiterführen. – Aufgrund der unsicheren Entwicklung der politischen Rahmenbedin- gungen ist die Abhängigkeit des Axpo-Konzerns von den Strommarkt- preisen zu verringern. Die bereits eingeleitete Diversifikation in Rich- tung Dienstleistungen – insbesondere in Bereichen, in denen der Kon- zern bereits heute über die entsprechenden Kompetenzen verfügt (z. B. im Handelsbereich) – ist fortzuführen. – Der Axpo-Konzern pflegt eine aktive Zusammenarbeit mit anderen Schweizer Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Insbesondere prüft er Kooperationsmöglichkeiten und Beteiligungen im Axpo-Verbund (mit den Kantonswerken und der CKW), damit Doppelspurigkeiten vermieden werden können. – Bei der Beteiligung des Axpo-Konzerns an der Swissgrid handelt es sich in erster Linie um eine finanzielle Beteiligung. Eine massgebliche Ausweitung der Beteiligung ist im Sinne einer ausgewogenen Vertre- tung der Regionen im Swissgrid-Aktionariat nicht anzustreben.

3. Vorgaben an die Axpo Holding Der Kanton als Aktionär der Axpo Holding erwartet vom Verwaltungs- rat die Beachtung der folgenden Vorgaben:

3.1 Personal – Der Axpo-Konzern betreibt eine Personalpolitik, die ihm als Arbeit- geber in der Energieversorgung eine konkurrenzfähige Position und damit die langfristige Abdeckung des Personalbedarfs sichert. Er ist ein zuverlässiger Sozialpartner. – Der Axpo-Konzern bietet zeitgemässe, konkurrenzfähige Ausbildungs- stellen an und leistet einen massgeblichen Beitrag an die Aus- und Wei- terbildung in seinem Tätigkeitsbereich.

3.2 Kommunikation – Der Axpo-Konzern informiert transparent und bewirtschaftet seine Stakeholder-Beziehungen aktiv.

3.3 Kooperationen und Beteiligungen – Bei der Beteiligung an der CKW soll die Axpo Holding aufzeigen, wie die CKW möglichst gut in den Axpo-Verbund eingegliedert werden kann. – Kooperationsmöglichkeiten mit den Kantonswerken, insbesondere mit den EKZ, sind laufend zu prüfen, damit Doppelspurigkeiten vermie- den werden können. Die Übernahme von zum Verkauf stehenden (Kan- tons-)Werken oder Anteilen davon soll fallweise beurteilt werden. – Eine massgebliche Vergrösserung der Beteiligung des Axpo-Konzerns an der Swissgrid ist nicht anzustreben.

3.4 Geschäftsfelder und Infrastruktur Der Axpo-Konzern – ist vornehmlich in den Geschäftsfeldern Stromerzeugung, Stromvertei- lung, Energiehandel und -vertrieb sowie Dienstleistungen im Energie- bereich tätig, – verringert die Abhängigkeit von den Strommarktpreisen und führt die bereits eingeleitete Diversifikation in Richtung Dienstleistungen fort, – sorgt für einen sicheren Betrieb und einen angemessenen Unterhalt der eigenen Kraftwerke, – setzt sich bei den Kraftwerken, an denen er beteiligt ist, für einen siche- ren Betrieb und einen angemessenen Unterhalt ein, – macht angemessene Rückstellungen für die Stilllegung und die Ent- sorgung der Kernkraftwerke Beznau I und II, – setzt sich in seiner Rolle als Aktionär der Kernkraftwerk Leibstadt AG und der Kernkraftwerk Gösgen AG für angemessene Rückstellungen im Hinblick auf die Stilllegung und die Entsorgung dieser Kernkraft- werke ein.

3.5 Finanzielle Ziele Der Axpo-Konzern – stellt die Kapitalmarktfähigkeit sicher und strebt langfristig mindestens ein A-Rating an, – erwirtschaftet eine ausreichende Rendite, um die Erfüllung der Eigen- tümerziele langfristig und aus eigener Kraft sicherstellen zu können, – richtet im mehrjährigen Durchschnitt eine marktübliche Dividende aus, – erwirtschaftet einen ausreichenden Cashflow zur langfristigen Finanzie- rung der Investitionen sowie zur Rückzahlung eingegangener finanziel- ler Verpflichtungen, – stellt die notwendige Liquidität zur Begleichung laufender Verpflich- tungen sicher, – sorgt für einen ausreichenden Schutz der Vermögenswerte, z. B. gegen- über Haftungsansprüchen oder bei Schäden, – verfügt über ein angemessenes Eigenkapital.

3.6 Rechnungslegung – Die Konzernrechnung des Axpo-Konzerns vermittelt ein den tatsäch- lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Sie entspricht anerkannten Rechnungslegungsstandards und dem schweizerischen Gesetz.

3.7 Risikomanagement – Der Axpo-Konzern stellt ein zweckmässiges Risikomanagement sicher und führt ein internes Kontrollsystem.

4. Beteiligungscontrolling

4.1 Austausch Kanton – Axpo Holding – Solange zwei Miglieder des Regierungsrates im Verwaltungsrat der Axpo Holding einsitzen, ist der Austausch über die strategische Aus- richtung der Axpo Holding gewährleistet. – Sitzen zukünftig anstelle der Regierungsmitglieder nach fachlichen und persönlichen Kriterien gewählte Drittpersonen im Verwaltungsrat der Axpo Holding ein, ist ein zweckmässiger Austausch des Verwaltungs- rates mit der zuständigen Direktion über die strategische Ausrichtung des Unternehmens und über bedeutende Abweichungen von den Zie- len des Kantons sicherzustellen. – Die zuständige Direktion bringt erhaltene Informationen über Vor- kommnisse und Vorhaben von grosser Tragweite oder bei drohenden bedeutenden Abweichungen von den Zielen des Kantons frühzeitig dem gesamten Regierungsrat zur Kenntnis.

4.2 Berichterstattung – Der Verwaltungsrat der Axpo Holding erstellt jährlich einen Geschäfts- bericht mit Jahresrechnung. Dieser gibt Auskunft über die Geschäfts- tätigkeit und über die Entwicklung des Unternehmens. – Der Verwaltungsrat der Axpo Holding erstattet den Aktionären zu- sätzlich jährlich Bericht zur Erreichung der finanziellen Ziele gemäss Kapitel 3.5 und zum Risikomanagement gemäss Kapitel 3.7 der Eigen- tümerstrategie. Weiter soll der Bericht eine qualitative Erhebung der strategischen und finanziellen Risiken und eine Beurteilung der getrof- fenen Massnahmen zu deren Beschränkung umfassen. Für Risiken mit einem wahrscheinlichen Schaden von mindestens 100 Mio. Franken soll zusätzlich eine quantitative Bezifferung vorgenommen werden. – Die zuständige Direktion unterbreitet dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie und das Mandat an die Vertretung des Kantons über die Genehmigung des Geschäfts- berichts in der Generalversammlung zum Beschluss.

5. Ausübung der Rolle des Kantons als Aktionär

5.1 Wahrung der Aktionärsinteressen – Der Kanton wahrt auf der Grundlage des Beteiligungscontrollings seine Interessen durch die Ausübung der Aktionärsrechte gemäss Aktien- recht, NOK-Gründungsvertrag und Statuten der Axpo Holding. – Der Regierungsrat mandatiert die Vertretung des Kantons in der Ge- neralversammlung, insbesondere hinsichtlich Entlastung, Wahl und Ab- berufung des Verwaltungsrates.

5.2 Massnahmen des Kantons – Der NOK-Gründungsvertrag soll angepasst bzw. durch eine zeitge- mässe Vereinbarung abgelöst werden. Die diesbezüglichen Gespräche mit den anderen Vertragskantonen sollen fortgeführt werden. – Der Regierungsrat soll unabhängige, fachkompetente Persönlichkei- ten für den Einsitz in den Verwaltungsrat nominieren, unter Berück- sichtigung eines durch den Regierungsrat festgelegten und mit den Be- dürfnissen des Verwaltungsrates der Axpo Holding abgestimmten An- forderungsprofils. – Mit den anderen Aktionären soll eine Verkleinerung des heute 13-köp- figen Verwaltungsrates der Axpo Holding angestrebt werden. – Der Regierungsrat setzt sich auf nationaler Ebene für Rahmenbedin- gungen ein, die den derzeitigen Verzerrungen im europäischen Strom- markt entgegenwirken und die nicht subventionierte inländische Strom- erzeugung nicht mehr benachteiligen.

6. Geltungsdauer und Revision Die Eigentümerstrategie für die Axpo Holding ist auf unbestimmte Dauer festgesetzt. Sie wird nach Bedarf sowie regelmässig alle vier Jahre überprüft und soweit notwendig angepasst.

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Eigentümerstrategie für die Axpo Holding wird festgesetzt. II. Mitteilung an den Verwaltungsrat der Axpo Holding AG, Park- strasse 23, 5400 Baden, die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion, die Baudirektion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi