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Décision

RRB Nr. 1202/2009

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Affoltern a.A./Aeugst a.A., neue Gemeindeordnung, Genehmigung

12 août 2009Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009

1202. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Affoltern a. A. / Aeugst a. A.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Affoltern a. A. / Aeugst a. A. haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesent- lichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, das Gesetz über die poli- tischen Rechte sowie an die neue Volksschulgesetzgebung. Mit Beginn der Amtsdauer 2010–2014 umfasst die Schulpflege neu sieben (bisher neun) Mitglieder. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Affol- tern a. A. / Aeugst a. A. am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Affoltern a. A. / Aeugst a. A., Schulverwaltung, Schulhaus Ennetgraben, Zwillikerstrasse, Postfach 615, 8910 Affoltern am Albis, den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi