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Décision

RRB Nr. 1206/2025

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Männedorf, Änderung, Genehmigung

26 novembre 2025Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2025

1206. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Männedorf, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [ LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Männedorf ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teil- revision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Männedorf (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen unter anderem die Zu- sammensetzung der Schulpflege (fünf anstelle von sieben Mitgliedern) sowie die Einführung der Leitung Bildung.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die teilrevidierte Gemeindeordnung sieht in Art. 34 Abs. 1 (In- krafttreten) vor, dass Art. 33 GO, welcher eine Übergangsregelung für die Anzahl Mitglieder der Schulpflege im Hinblick auf die Erneuerungs- wahlen 2026–2030 enthält, aufgrund des für viele Gemeinden im Herbst 2025 beginnenden Vorverfahrens gemäss § 48 des Gesetzes über die politischen Rechte (LS 161) bereits am 1. Oktober 2025 in Kraft tritt. Aufgrund der erforderlichen Verfahrensdauer (Ablauf der Rekursfrist, Rechtskraftbescheinigung) nach der Urnenabstimmung über die Teil- revision der Gemeindeordnung am 28. September 2025 ist es nicht mehr möglich, die in Art. 34 Abs. 1 GO aufgeführte Regelung vor diesem Datum zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen der Gemeinde- ordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwir- kenden Inkraftsetzung der Änderung der in Art. 34 Abs. 1 GO aufge- führten Bestimmungen sprechen. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Män- nedorf am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Männedorf, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli