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Décision

RRB Nr. 1207/2009

Katholisches Kirchenwesen, Beiträge 2009, Festsetzung

12 août 2009Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009

1207. Katholisches Kirchenwesen (Beiträge 2009)

Erwägungen

Nach § 11 des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen gewährt der Staat der Römisch-katholischen Körperschaft für ihre Kirchgemeinden jährliche Beiträge. Der Kantonsrat hat diese jährlichen Beiträge mit Beschluss vom 2. November 1992 für Kirchgemeinden mit weniger als 3000 Mitgliedern auf je Fr. 33 000, für Kirchgemeinden mit bis zu 6000 Mitgliedern auf das Doppelte und für noch grössere Kirchgemeinden auf das entsprechend Vielfache des genannten Betrages festgesetzt. Die massgebenden Zahlen der Bevölkerungsstatistik per 31. Dezem- ber 2008 liegen rechtskräftig vor. Aus ihnen ergibt sich folgende Berech- nung: in Franken in Franken a) 19 Kirchgemeinden 19 × 33 000 627 000 mit weniger als 3 000 Mitgliedern b) 35 Kirchgemeinden 35 × 66 000 2 310 000 mit 3 000–5 999 Mitgliedern c) 12 Kirchgemeinden 12 × 99 000 1 188 000 mit 6 000–8 999 Mitgliedern d) 7 Kirchgemeinden 7 × 132 000 924 000 mit 9 000–11 999 Mitgliedern e) 1 Kirchgemeinde 1 × 198 000 198 000 mit 15 000–17 999 Mitgliedern f) 1 Kirchgemeinde 1 × 297 000 297 000 mit 24 000–26 999 Mitgliedern Staatsbeiträge für 2009 5 544 000

Die Beiträge zulasten des Kontos 2272.36200000 sind im Budget 2009 enthalten. Die zu verteilenden staatlichen Beiträge an die Kirchgemein- den haben sich gegenüber dem Vorjahr um Fr. 66 000 erhöht.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Staatsbeitrag an die Römisch-katholische Körperschaft wird für 2009 auf Fr. 5 544 000 festgesetzt.

II. Der Betrag geht zulasten der Laufenden Rechnung der Leistungs- gruppe Nr. 2272, Römisch-katholische Körperschaft.

III. Mitteilung an die Römisch-katholische Zentralkommission, Hir- schengraben 66, 8001 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi