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Décision

RRB Nr. 1209/2019

Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik, Änderungen ab 1. Januar 2020, Wiedererwägung

18 décembre 2019Allemand16 min

Source zh.ch

Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik, Änderungen ab 1. Januar 2020, Wiedererwägung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2019

1209. Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik (Änderungen ab 1. Januar 2020; Wiedererwägung)

Erwägungen

1. Ausgangslage 1.1 Spital Bülach

1.1.1 Spitalliste Akutsomatik 2019 Mit Beschluss Nr. 776/2018 setzte der Regierungsrat die Aktualisie- rung der Zürcher Spitallisten 2012 ab 1. Januar 2019 fest. Entgegen einem entsprechenden Antrag erteilte er dabei dem Spital Bülach keinen Leis- tungsauftrag für die Leistungsgruppe GYNT Gynäkologische Tumore, da das Spital die für diese Leistungsgruppe festgesetzte Mindestfallzahl von 20 Behandlungen pro Spital und Jahr nicht erreicht hatte. Das Spital Bülach focht diesen Beschluss beim Bundesverwaltungsgericht mit Be- schwerde an. Parallel dazu gelangte das Spital am 4. September 2018 er- neut an die Gesundheitsdirektion und beantragte, dem Spital sei ein Leis- tungsauftrag für die Leistungsgruppe GYNT wiedererwägungsweise zu erteilen. Der Regierungsrat wies das Wiedererwägungsgesuch mit Be- schluss Nr. 879/2018 ab. Die Beschwerde des Spitals Bülach gegen RRB Nr. 776/2018 ist weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Spital Bülach am 19. Dezember 2018 den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe GYNT für die Dauer des Beschwerdeverfahrens weiter erteilt.

1.1.2 Spitalliste Akutsomatik 2020 Im Hinblick auf die Spitalliste Akutsomatik 2020 verwies das Spital Bülach im Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag GYNT Gynäko- logische Tumore mit Schreiben vom 23. Mai 2019 auf das beim Bundes- verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren und erklärte, im Falle einer Gutheissung der Beschwerde gehe das Spital Bülach von einer un- befristeten Erteilung des Leistungsauftrags aus. Das Spital Bülach machte zudem geltend, bei allen im Schreiben vom 23. Mai 2019 genannten Leis- tungsaufträgen, darunter entsprechend auch GYNT, erfülle es die aktuell geforderten leistungsspezifischen Anforderungen, insbesondere die ge- forderten Mindestfallzahlen. In Beschluss Nr. 734/2019, Ziff. 4.10, hielt der Regierungsrat mit Ver- weis auf die Ausführungen betreffend Qualitätscontrolling fest, dass der Leistungsauftrag GYNT des Spitals Bülach im Falle einer Gutheissung

der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bis 31. Dezember 2020 befristet zu erteilen sei. Im Falle der Abweisung der Beschwerde ent- falle der Leistungsauftrag GYNT per sofort. Mit Schreiben vom 11. September 2019 reichte das Spital Bülach betref- fend RRB Nr. 734/2019 bei der Gesundheitsdirektion ein Wiedererwägungs- gesuch ein. Es stellte den Antrag, RRB Nr. 734/2019 sei dahingehend auf- zuheben, als dem Gesuchsteller unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ab sofort, spätestens aber ab dem 1. Januar 2020 ein bis 31. Dezember 2020 befristeter Leistungsauf- trag GYNT erteilt werde. Eventualiter sei RRB Nr. 734/2019 dahinge- hend aufzuheben, als für den Fall der Abweisung der Beschwerde vorge- sehen sei, dass der Leistungsauftrag GYNT per sofort entfalle, und es sei dem Gesuchsteller eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids bis zur Aufhebung des Leistungsauftrags GYNT zu gewähren. Zusammengefasst macht das Spital Bülach in seinem Wiedererwägungs- gesuch geltend, es habe in den Jahren 2017 und 2018 die Mindestfallzahl von 20 pro Spital und Jahr in der Leistungsgruppe GYNT erfüllt. Es er- fülle alle an die Leistungserbringer der Leistungsgruppe GYNT gerich- teten Auf‌lagen. Dem Spital hätte daher per 2020 ein befristeter Leis- tungsauftrag erteilt werden müssen. Es bestehe kein Grund, die Verlän- gerung des Leistungsauftrags GYNT des Gesuchstellers per 1. Januar 2020 vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängig zu machen und die- sen bei Abweisung der Beschwerde per sofort entfallen zu lassen. Gestützt auf die Bewerbung des Gesuchstellers für die Verlängerung des Leis- tungsauftrags GYNT per 1. Januar 2020 sowie den Eingriffszahlen des Gesuchstellers in den massgeblichen Jahren 2017 und 2018 hätte ihr auch aufgrund des Gleichbehandlungsgebots mit den übrigen Bewerbern ein befristeter Leistungsauftrag GYNT per 1. Januar 2020 ohne weitere Auf- ‌lage erteilt werden müssen. Hinsichtlich des Eventualantrags macht das Spital Bülach geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe für das Spital Bülach für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Weitergeltung des befristeten Leistungsauftrags GYNT verfügt. Für das Spital Bülach sei nicht vorhersehbar, wann mit einem Urteil im fraglichen Verfahren zu rechnen sei. Der Gesuchsteller könne diesbezüglich nicht vorausschauend planen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete, dass im Falle der Abweisung der Beschwerde des Gesuchstellers eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Entzug des Leistungsauftrags GYNT zur Erle- digung der schon geplanten Eingriffe eingeräumt werde. Mit Beschwerde vom 30. September 2019 hat das Spital Bülach zudem RRB Nr. 734/2019 angefochten und unabhängig vom Ausgang des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend RRB Nr. 776/2018 die Erteilung eines vom 1. Januar 2020 bis zum 31. De-

zember 2020 befristeten Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe GYNT bzw. eventualiter für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Anset- zung einer Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten für die Vor- nahme von bereits geplanten Eingriffen beantragt.

1.2 Spital Affoltern Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 beantragte das Spital Affoltern auf den 1. Januar 2020 die Umwandlung des bisherigen Leistungsauftrags GEB1 Grundversorgung Geburtshilfe in GEBH Geburtshäuser. Bezüglich Ko- operation in der Geburtshilfe hat das Spital Affoltern Bestätigungen des Kantonsspitals Zug und der Stadtspitäler Triemli und Waid eingereicht. Der Regierungsrat hat das entsprechende Gesuch des Spitals Affoltern mit Beschluss Nr. 734/2019, Ziff. 4.17, abgewiesen. Er begründete seinen Entscheid damit, dass im Falle einer Umwandlung des Leistungsauftrags GEB1 des Spitals Affoltern in GEBH ein neuer Leistungserbringer für die Leistungsgruppe GEBH ausserhalb einer umfassenden Spitalplanung zugelassen und damit zusätzliche Kapazitäten in dieser Leistungsgruppe geschaffen würden. Eine Unterversorgung und damit ein zusätzlicher Be- darf im Leistungsbereich der Geburtshäuser bestehe indessen nicht. Sach- liche Gründe für die Zulassung eines neuen Leistungserbringers für die Leistungsgruppe GEBH ausserhalb einer umfassenden neuen Spitalpla- nung seien nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 reichte das Spital Affoltern bei der Gesundheitsdirektion ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Nichtertei- lung des Leistungsauftrags GEBH ein. Das Spital erklärte, dass die Ge- burtshilfe GEB1 infolge Kündigungen der Fachärztinnen und Fachärzte im Fachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe ab Januar 2020 nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Das Spital Affoltern kündigte an, sich im Hinblick auf die neue umfassende Spitalplanung auf den 1. Januar 2023 erneut für einen Leistungsauftrag GEBH bewerben zu wollen. Bis dahin könne das Spital Affoltern der Bevölkerung im Bezirk Affoltern in der Geburtshilfe kein Angebot mehr bieten. Das Spital begründet sein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich Leistungsauftrag GEBH da- mit, dass ohne geburtshilfliches Angebot im Bezirk Affoltern eine Ver- sorgungslücke entstehen könnte. Beim Spital Affoltern sei das notwen- dige und geschulte Personal sowie die Infrastruktur vorhanden. Zusätz- liche Investitionen seien nicht notwendig. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2019 informierte die Gesundheitsdirek- tion das Spital Affoltern, dass sie dem Regierungsrat den Entzug des Leis- tungsauftrags GEB1 Grundversorgung Geburtshilfe ab 1. Januar 2020 beantragen werde, da das Spital den Leistungsauftrag infolge fehlender Fachkräfte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllen könne. Die Gesund- heitsdirektion wies das Spital Affoltern weiter darauf hin, dass der Leis-

tungsauftrag NEO1 Grundversorgung Neugeborene den Leistungsauf- trag GEB1 voraussetze; infolgedessen werde dem Regierungsrat auch der Entzug des Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe NEO1 ab 1. Ja- nuar 2020 beantragt. Dem Spital Affoltern wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis 8. November 2019 zum Entzug der beiden Leistungsaufträge per 1. Januar 2020 zu äussern. Vom Spital Affoltern ging keine Stellung- nahme ein.

2. Wiedererwägung im Allgemeinen Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich gewissermassen um eine Bitte um Überprüfung der Verfügung und um eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1272). Eine Verwaltungsbehörde kann auch von Amtes wegen auf eine Verfügung zurückkommen und sie an die veränderte Sach- oder Rechtslage anpassen. Ein Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung besteht grund- sätzlich nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich nur ausnahmsweise aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ein Mindestanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ableiten, wenn sich entweder die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen oder Be- weismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlas- sung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61, E. 4.3). Die erste der beiden Voraussetzungen betrifft die nachträgliche Fehlerhaf- tigkeit einer Verfügung, die zweite einen ursprünglichen Fehler der Ver- fügung. Ausnahmsweise kann auch die Änderung des dem Entscheid zugrunde liegenden Rechts als wesentliche Änderung der Umstände be- trachtet werden, die einen Anspruch darauf begründet, dass auf das Wie- dererwägungsgesuch eingetreten wird; von diesem Fall der nachträgli- chen Fehlerhaftigkeit können allerdings nur Dauerverfügungen betrof- fen sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a. a. O., Rz. 1274 f.). Bei verweigernden Verfügungen ist eine Wiedererwägung unzulässig, wenn kurz nach dem abweisenden Entscheid erneut ein identisches Ge- such eingereicht wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a. a. O., Rz. 1279). Wird ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, führt dies nicht zur Unterbrechung laufender Rechtsmittelfristen. Es bewirkt auch nicht, dass nach dem Ent-

scheid der Behörde, das Wiedererwägungsgesuch nicht zu behandeln, eine neue Frist für ein Rechtsmittel in der Sache selbst zu laufen beginnt. Ebenso sind Verfügungen, mit denen die Anhandnahme eines Wieder- erwägungsgesuchs abgelehnt wird, grundsätzlich nicht anfechtbar. Es kann höchstens mit Beschwerde geltend gemacht werden, im konkreten Fall seien die Voraussetzungen gegeben, bei denen gestützt auf Art. 29 BV ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht. Ergeht aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs ein neuer Sachentscheid, steht gegen diesen der ordentliche Rechtsmittelweg offen (Häfelin/Müller/Uhl- mann, a. a. O., Rz. 1281).

3. Wiedererwägung betreffend RRB Nr. 734/2019

3.1 Spital Bülach Der Gesuchsteller behauptet, er habe sich mit Schreiben vom 22. Mai 2019 für einen Leistungsauftrag GYNT per 1. Januar 2020 beworben. Dies ist nicht korrekt. Das Spital Bülach hat im Vorfeld zu RRB Nr. 734/ 2019 bei der Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 23. Mai 2019 be- treffend die Leistungsgruppe GYNT einzig auf das beim Bundesverwal- tungsgericht hängige Beschwerdeverfahren verwiesen und festgehalten, es gehe im Falle der Gutheissung der Beschwerde von der Erteilung eines unbefristeten Leistungsauftrags aus. Andere Anträge betreffend die Leis- tungsgruppe GYNT sind bei der Gesundheitsdirektion nicht eingegan- gen. Insbesondere wurde weder eine Erteilung des Leistungsauftrags GYNT unabhängig vom beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Be- schwerdeverfahren noch das Einräumen einer Übergangsfrist für den Fall der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt. In diesem Sinne hat sich der Regierungsrat im Beschluss Nr. 734/2019, Ziff. 4.10, wie erwähnt auf einen Verweis auf das hängige Beschwerdeverfahren beschränkt und festgehalten, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde der Leistungsauftrag GYNT dem Spital Bülach bis 31. Dezember 2020 befristet erteilt werde und im Falle der Abweisung der Beschwerde der Leistungsauftrag GYNT per sofort ent- falle. Es versteht sich von selbst, dass beide Anordnungen nur vorbehält- lich einer anderslautenden Anordnung durch das Bundesverwaltungsge- richt greifen können. Dem Regierungsrat war zum Zeitpunkt des Beschlusses Nr. 734/2019 bekannt, dass das Spital Bülach die Mindestfallzahlen in der Leistungs- gruppe GYNT in den Jahren 2017 und 2018 erreicht hat. Auch sonst bringt das Wiedererwägungsgesuch keine neuen Erkenntnisse hinsicht- lich der Leistungserbringung des Spitals in der Leistungsgruppe GYNT. Das Spital Bülach macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch weder we-

sentlich geänderte Umstände seit dem Erlass des Beschlusses geltend noch erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für das Spital unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Voraussetzungen eines Mindestanspruchs auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorne, Ziff. 2) sind damit nicht erfüllt. Sowohl die Sach- als auch die Rechtslage bleiben sich, ver- glichen mit dem Zeitpunkt des fraglichen Regierungsratsbeschlusses, gleich. Das vom Spital Bülach beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren betreffend RRB Nr. 776/2018 (Verfah- ren C-5640/2018) im Zusammenhang mit der Nichterteilung des Leistungs- auftrags für die Leistungsgruppe GYNT ist weiterhin hängig. Es ist an- gezeigt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Angelegen- heit abzuwarten, bevor neue Gesuche des Spitals Bülach um Erteilung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe GYNT durch den Regie- rungsrat beurteilt werden. Es besteht somit kein sachlicher Grund, RRB Nr. 734/2019 betreffend Erteilung des Leistungsauftrags für die Leis- tungsgruppe GYNT in Wiedererwägung zu ziehen. Auf den erstmalig gestellten Antrag Ziff. 1 des Wiedererwägungsgesuchs vom 11. Septem- ber 2019, wonach dem Gesuchsteller unabhängig vom Ausgang des Be- schwerdeverfahrens C-5640/2018 ab sofort, spätestens aber ab dem 1. Ja- nuar 2020, ein bis 31. Dezember 2020 befristeter Leistungsauftrag GYNT zu erteilen sei, ist daher nicht einzutreten. Hinsichtlich des vom Gesuchsteller im Rahmen des Wiedererwägungs- gesuchs gestellten Eventualantrags, dem Spital Bülach im Falle der Ab- weisung der Beschwerde eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechts- kraft des Beschwerdeentscheids bis zum Wegfall des Leistungsauftrags GYNT zu gewähren, ist Folgendes festzuhalten: Das Spital Bülach hat es versäumt, im Hinblick auf die Änderung der Spitalliste per 1. Januar 2020 für den Fall einer Abweisung der Beschwerde bei der Gesundheits- direktion einen Antrag auf Erteilung einer Übergangsfrist bis zum Weg- fall des Leistungsauftrags GYNT einzureichen. Auch in Zusammenhang mit seiner Beschwerde betreffend RRB Nr. 776/2018 hat das Spital Bü- lach keinen entsprechenden Antrag beim Bundesverwaltungsgericht ge- stellt. Erst im Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2019 betref- fend RRB Nr. 734/2019 sowie in der Beschwerde vor Bundesverwaltungs- gericht betreffend RRB Nr. 734/2019 wird ein Antrag auf Einräumung einer Übergangsfrist gestellt für den Fall, dass die Beschwerde betref- fend RRB Nr. 776/2018 abgewiesen würde und der Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe GYNT entfiele. Das Spital Bülach macht geltend, es könne die Eingriffe nicht vorausschauend planen, da nicht absehbar sei, wann mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-5640/2018 zu rechnen sei. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge-

biete, dass dem Spital für den Fall der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mindestens eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Entzug des Leistungsauftrags GYNT zur Erledigung der schon jetzt geplanten Eingriffe eingeräumt werde. Andernfalls müssten die Patientinnen, für die bereits ein Eingriff geplant sei, möglicherweise Wartefristen in Kauf nehmen, da der Eingriff durch eine andere Opera- teurin oder einen anderen Operateur an einem anderen Spital vorgenom- men werden müsste. Das Gesuch des Spitals um Einräumung einer Übergangsfrist für den Fall der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich begründet; auf den Eventualantrag gemäss Wiedererwägungs- gesuch ist entsprechend einzutreten. Um dem Spital einen geordneten Abschluss der geplanten Eingriffe und Behandlungen in der Leistungs- gruppe GYNT zu ermöglichen, ist dem Spital Bülach für den Fall der Ab- weisung der Beschwerde betreffend Nichterteilung des Leistungsauf- trags GYNT durch das Bundesverwaltungsgericht eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts einzuräumen, vorbehältlich einer anderslautenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts. RRB Nr. 734/2019 ist insoweit aufzuhe- ben, als in Ziff. 4.10 betreffend das Spital Bülach festgehalten wird, im Falle der Abweisung der Beschwerde entfalle der Leistungsauftrag GYNT per sofort. 3.2 Spital Affoltern

3.2.1 Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen GEB1 und NEO1 Das Spital Affoltern war bis anhin mit den Leistungsaufträgen GEB1 Grundversorgung Geburtshilfe und NEO1 Grundversorgung Neugebo- rene auf der Spitalliste Akutsomatik geführt. Das Spital hatte im Vorfeld zu RRB Nr. 734/2019 eine Umwandlung des Leistungsauftrags GEB1 in einen Leistungsauftrag GEBH beantragt (vorne, Ziff. 1.2). Der Regie- rungsrat wies den Antrag auf Umwandlung des Leistungsauftrags GEB1 in einen Leistungsauftrag GEBH wie erwähnt ab und beliess dem Spital Affoltern den Leistungsauftrag GEB1 und damit zusammenhängend auch den Leistungsauftrag NEO1 (RRB Nr. 734/2019, Ziff. 4.17). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 teilte das Spital Affoltern der Gesund- heitsdirektion mit, den Leistungsauftrag GEB1 Grundversorgung Ge- burtshilfe ab 1. Januar 2020 infolge Kündigungen der Fachärztinnen und Fachärzte nicht mehr erfüllen zu können. Dies hat zur Folge, dass das Spi- tal Affoltern nicht mehr sämtliche Anforderungen des Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe NEO1 erfüllt; NEO1 setzt voraus, dass inhouse auch Leistungen der Leistungsgruppe GEB1 erbracht werden (Anhang zur Zürcher Spitalliste Akutsomatik 2012: Leistungsspezifische Anforde- rungen [Version 2020.1; gültig ab 1. Januar 2020]).

Da das Spital Affoltern den Leistungsauftrag GEB1 ab 1. Januar 2020 mangels notwendiger Fachärztinnen und Fachärzte nicht mehr erfüllen kann und folglich auch nicht mehr sämtliche leistungsspezifischen Anfor- derungen der Leistungsgruppe NEO1 erfüllt, sind die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen GEB1 und NEO1 auf den 1. Januar 2020 zu ent- ziehen. Eine Versorgungslücke ist in der Region Affoltern durch den Weg- fall der Geburtshilfe im Spital Affoltern nicht zu erwarten. Im Umkreis von weniger als 20 km liegen vier Spitäler, welche Geburtshilfe anbieten (Spital Limmattal, Stadtspital Triemli, See-Spital Horgen, Kantonsspi- tal Zug). Der Bedarf an geburtshilflichen Leistungen in der Region Af- foltern – im Jahr 2018 konnte das Spital Affoltern knapp 320 Fälle in GEB1 und knapp 280 Fälle in NEO1 ausweisen (Kenndaten 2018 Akutsomatik, Tabelle A4.4, abrufbar unter www.gd.zh.ch/kenndaten) – kann ohne Wei- teres durch diese umliegenden Spitäler abgedeckt werden. Das Spital hat keine Umstände geltend gemacht, die gegen den Entzug der Leistungs- aufträge für die Leistungsgruppen GEB1 und NEO1 sprechen würden.

3.2.2 Wiedererwägungsgesuch betreffend Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe GEBH Das Wiedererwägungsgesuch des Spitals Affoltern vom 2. Oktober 2019 betreffend RRB Nr. 734/2019 bringt keine neuen Erkenntnisse hinsicht- lich einer Umwandlung des Leistungsauftrags GEB1 in einen Leistungs- auftrag GEBH. Das Spital Affoltern macht mit seinem Wiedererwägungs- gesuch weder wesentlich geänderte Umstände seit dem Erlass des Be- schlusses geltend noch erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für das Spital unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Voraussetzungen eines Mindestanspruchs auf Eintreten auf ein Wie- dererwägungsgesuch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorne, Ziff. 2) sind damit nicht erfüllt. Sowohl die Sach- als auch die Rechtslage bleiben sich, verglichen mit dem Zeitpunkt des fraglichen Re- gierungsratsbeschlusses, gleich. Eine Versorgungslücke in der Geburts- hilfe, wie vom Spital Affoltern behauptet, ist in der Region Affoltern nicht zu erwarten (vorne, Ziff. 3.2.1). Es besteht somit kein sachlicher Grund, RRB Nr. 734/2019 betreffend Umwandlung des Leistungsauftrags GEB1 in einen Leistungsauftrag GEBH in Wiedererwägung zu ziehen. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Spitals Affoltern vom 2. Oktober 2019 ist daher nicht einzutreten.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Spitals Bülach betreffend RRB Nr. 734/2019 hinsichtlich Erteilung eines Leistungsauftrags für die Leis- tungsgruppe GYNT Gynäkologische Tumore wird nicht eingetreten.

II. Dem Spital Bülach wird, vorbehältlich einer anderslautenden An- ordnung durch das Bundesverwaltungsgericht, im Falle einer Abweisung seiner Beschwerden betreffend RRB Nrn. 776/2018 und 734/2019 hin- sichtlich Erteilung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe GYNT Gynäkologische Tumore bis zum Entfallen des Leistungsauftrags eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt, gerechnet ab Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.

III. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Spitals Affoltern betreffend RRB Nr. 734/2019 hinsichtlich Erteilung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe GEBH Geburtshäuser wird nicht eingetreten.

IV. Die Leistungsaufträge des Spitals Affoltern für die Leistungsgrup- pen GEB1 Grundversorgung Geburtshilfe und NEO1 Grundversorgung Neugeborene werden auf den 1. Januar 2020 entzogen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit- tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkun- den sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

VI. Mitteilung unter Beilage der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik an folgende Parteien, für sich und zuhanden ihrer Rechtsträger (E): – Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis – Spital Bülach, Spitalstrasse 24, 8180 Bülach – Gesundheitsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli