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Décision

RRB Nr. 121/2020

Versicherungskonzept des Kantons Zürich, Einbindung der kantonalen Spitäler

5 février 2020Allemand5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2020

121. Einbindung der kantonalen Spitäler in das Versicherungs- konzept des Kantons Zürich

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Versicherungskonzept des Kantons Zürich (vgl. RRB Nr. 560/2017) gilt für den Regierungsrat und alle Einheiten, die ihm unterstellt sind, sowie für den Kantonsrat, die Gerichte und die ihnen angegliederten Ein- heiten. Für die selbstständigen Anstalten gilt das Konzept hingegen nur, soweit der Regierungsrat diese durch Beschluss darin einbindet. Der Re- gierungsrat kann in diesem Fall auch spezifische Regelungen festlegen. Das Universitätsspital Zürich (USZ) und das Kantonsspital Winter- thur (KSW) wurden nach ihrer Verselbstständigung auf den 1. Januar 2007 mit Regierungsratsbeschlüssen vom 3. Oktober 2007 wieder in das Ver- sicherungskonzept eingebunden (RRB Nrn. 1506/2007 und 1505/2007). Mit den Verselbstständigungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) auf den 1. Januar 2018 (Gesetz über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich; LS 813.17) und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) auf den 1. Januar 2019 (Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland; LS 813. 18) fiel deren Einbindung in das Versicherungskonzept weg. Daraus er- gab sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von kan- tonalen Akutspitälern und kantonalen psychiatrischen Kliniken. Die Verselbstständigungen der kantonalen psychiatrischen Kliniken gingen jedoch wesentlich weiter als jene der Akutspitäler im Jahr 2007. Allerdings erhielten auch die kantonalen Akutspitäler auf Anfang 2018 (USZ) bzw. 2019 (KSW) durch Gesetzesanpassungen wesentlich grös- sere unternehmerische Freiheiten. Insbesondere wurden sie, was die Bud- getierung anbelangt, aus der direkten Unterstellung unter das kantonale Finanzhaushaltrecht entlassen. Aus diesen Gründen war die Einbindung der vier Spitäler in das Versicherungskonzept grundsätzlich zu hinter- fragen. Der Regierungsrat beauftragte deshalb am 30. Januar 2019 (RRB Nr. 55/2019) die Gesundheitsdirektion, zu prüfen, ob – und gegebenen- falls in welcher Art – die vier kantonalen Spitäler künftig noch in das Ver- sicherungskonzept des Kantons eingebunden sein sollten. Die Finanz- direktion und die Spitäler wurden zur Mitarbeit eingeladen. Die Gesund-

heitsdirektion sollte dem Regierungsrat einen Schlussbericht erstatten und einen Antrag für das weitere Vorgehen stellen. Der entsprechende Bericht vom 22. Januar 2020 liegt nun vor. Mit dem gleichen Beschluss wurden die beiden kantonalen psychiatrischen Kliniken vorüberge- hend wieder in das Versicherungskonzept des Kantons Zürich einge- bunden.

2. Anpassung der Einbindung der kantonalen Spitäler in das Versicherungskonzept Die Gesundheitsdirektion hat gemeinsam mit der Finanzdirektion und den vier kantonalen Spitälern die Situation analysiert und Lösungen erarbeitet. Der so entstandene Bericht stellt die Ausgangslage und die rechtlichen und ordnungspolitischen Aspekte der Fragestellung dar. Zu- dem werden verschiedene Szenarien beleuchtet und bewertet. Der Be- richt kommt zum Schluss, dass die Einbindung der kantonalen Spitäler in das Versicherungskonzept auch unter den heutigen Rahmenbedingun- gen sinnvoll ist, da damit in mehrfacher Hinsicht Synergien genutzt wer- den können. Dass die Leistungen des Versicherungsdienstes für die kan- tonalen Spitäler unentgeltlich sind, ist jedoch nicht mehr zeitgemäss. An- gesichts der grösseren wirtschaftlichen Eigenverantwortung der kantona- len Spitäler ist es zudem angemessen, die Eigenbehalte (Selbstbehalt) bei Leistungen aus dem kantonalen Deckungsschirm zu erhöhen. Ausserdem soll die bisher damit verbundene Integralfranchise abgeschafft werden, d. h., der Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Spital zu tragen. Die vorge- schlagene Lösung, die von allen Parteien mitgetragen wird, beruht auf folgenden Eckwerten: – Alle vier kantonalen Spitäler bleiben weiterhin in das Versicherungs- konzept des Kantons eingebunden. – Die kantonalen Spitäler tragen pauschal einen Teil der Kosten des Ver- sicherungsdienstes gemäss nachfolgender Aufstellung (basierend auf einem Fixanteil und einem umsatzbezogenen Anteil). – Die Leistungen aus dem Deckungsschirm des Kantons unterstehen fall- bezogenen Eigenbehalten (ebenfalls basierend auf einem Fixanteil und einem umsatzbezogenen Anteil). – Schäden durch Betriebsunterbruch (Ertragsausfälle) fallen nicht unter den Deckungsschirm des Kantons. Sofern ein Spital das Risiko von Be- triebsunterbrüchen versichern will, kann dies im Rahmen des Versi- cherungskonzepts des Kantons geschehen.

USZ KSW PUK ipw Pauschalanteil an den Kosten des Versicherungs- 85 000 45 000 35 000 30 000 dienstes (in Franken pro Jahr) Eigenbehalte (in Franken pro Fall) 380 000 190 000 140 000 110 000 Die Finanzdirektion überprüft die Kostenbeteiligungen der Spitäler regelmässig und passt sie im Bedarfsfall an die Kostenentwicklung an. Im Falle einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse (z. B. durch eine erhebliche Umstrukturierung, Beteiligung oder Auslagerung) ist die Ein- bindung der kantonalen Spitäler in das Versicherungskonzept erneut zu prüfen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Universitätsspital Zürich, das Kantonsspital Winterthur, die Psy- chiatrische Universitätsklinik Zürich und die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland werden im Sinne der Erwägungen in das Versicherungskonzept des Kantons eingebunden.

II. Die kantonalen Spitäler beteiligen sich jährlich mit folgenden Be- trägen an den Kosten des Versicherungsdienstes: – Universitätsspital Zürich: Fr. 85 000 – Kantonsspital Winterthur: Fr. 45 000 – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich: Fr. 35 000 – Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland: Fr. 30 000

III. Die Finanzdirektion überprüft die Kostenbeteiligungen der Spitä- ler regelmässig und passt sie im Bedarfsfall an die Kostenentwicklung an.

IV. Die Eigenbehalte pro Fall bei nicht versicherten Haftpflicht- und Sachschäden werden folgendermassen festgelegt: – Universitätsspital Zürich: Fr. 380 000 – Kantonsspital Winterthur: Fr. 190 000 – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich: Fr. 140 000 – Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland: Fr. 110 000

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, den Spi- talrat des Kantonsspitals Winterthur, den Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, den Spitalrat der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli