RRB Nr. 1220/2011
Durchgangsheim Florhof, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
5 octobre 2011Allemand3 min
Source zh.ch
Durchgangsheim Florhof, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2011
1220. Durchgangsheim Florhof, Zürich
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1834/2007 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Durchgangsheimes Florhof in Zürich. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 ersucht die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugend- heime um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Der Florhof bietet 15 Wohnplätze für männliche und weibliche, von aktuellen Krisen betroffene Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 16 Jahren an. Als Tagesstruktur dient die interne Schule. Der Auftrag der Institution gilt der Bewältigung der Krise im betroffenen Herkunftssystem und insbesondere der Kinder und Jugendlichen im geschützten Rahmen der Institution. Der Florhof ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. In den letzten Jahren war das Durchgangsheim teilweise nicht genügend ausgelastet. Das Konzept ist deshalb zu über- arbeiten. Trotzdem bildet es zusammen mit den drei anderen vergleich- baren Angeboten einen wichtigen Teil der Krisenintervention für Kin- der und Jugendliche im Kanton Zürich. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb eines Durchgangsheimes, die ihr gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb des Durchgangsheimes Florhof beruht auf dem Rahmenkonzept vom Jahr 2007. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringen- den Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbei- tragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgeset- zes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Durchgangsheimes Florhof entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzun- gen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimver- ordnung). Vor dem Hintergrund der Überarbeitung des Konzepts ist die Beitragsberechtigung um ein Jahr zu verlängern.
Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungs- direktion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes. Unter Berücksichtigung der aner- kannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 700 000 zu rechnen.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Ju- gendheime für den Betrieb des Durchgangsheimes Florhof wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2012. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2011 zusammen mit dem erneuerten Rah- menkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Theo Eugster, Geschäftsleiter, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (E), das Durch- gangsheim Florhof, Beni Kuhn, Heimleitung, Florhofgasse 7, 8001 Zü- rich, das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli