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Décision

RRB Nr. 1234/2011

Transplantationsgesetz, Teilrevision, Schreiben an das EDI

5 octobre 2011Allemand7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2011

1234. Teilrevision des Transplantationsgesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Am 24. September 2008 hat Nationalrätin Maury Pasquier eine Motion eingereicht, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, Art. 17 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes (TxG, SR 810.21) so anzupassen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz und ihre ebenfalls versicherten nichterwerbstätigen Angehöri- gen bei der Zuteilung von Organen gleich behandelt werden wie Per- sonen mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Bundesrat nahm die Motion zum Anlass, im Rahmen ihrer Umsetzung gleichzeitig Änderungen von Gesetzesbestimmungen vorzuschlagen, bei deren praktischen Anwen- dung Unsicherheiten und Interpretationsdifferenzen aufgetreten sind. Es betrifft dies den Zeitpunkt der Anfrage an die Angehörigen im Hin- blick auf eine Organentnahme (Art. 8 TxG), die Zustimmung zu vorbe- reitenden medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit der spen- denden Person (Art. 10 TxG) und die finanzielle Absicherung der Lebendspenderin oder des Lebendspenders (Art. 14 TxG). Konkret schlägt der Bundesrat vor, dass inskünftig Angehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wohnen und in der Schweiz der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind, bezüglich der Zuteilung von Organen den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt werden. Dieses Recht auf Gleichbehandlung soll auch Personen zustehen, die als Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen sind und der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind. Neu wird zudem festgehalten, dass Angehörige von verstorbenen Personen, die sich weder für noch gegen eine Organspende ausgesprochen haben, bereits nach dem Entscheid zugunsten des Abbruchs lebenserhaltender Mass- nahmen angefragt werden können, ob sie ersatzweise einer Organ- spende zustimmen. Bereits zum gleichen Zeitpunkt (Entscheid zum Abbruch lebenserhaltender Massnahmen) können neu auch Ange- hörige von urteilsunfähigen Spenderinnen und Spendern angefragt werden, ob sie vorbereitenden medizinischen Massnahmen zustimmen, die ausschliesslich im Dienste der Erhaltung von Organen, Geweben oder Zellen noch vor dem Tod der spendenden Person ergriffen werden. Schliesslich sieht der Revisionsentwurf des Bundesrates auch eine finanzielle Besserstellung der Lebendspenderin oder des Lebend- spenders vor. Sie betrifft insbesondere die Kostentragung für die lebenslange Nachkontrolle des Gesundheitszustandes der Lebend- spenderin oder des Lebendspenders.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Öffentliche Gesundheit, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 haben Sie ein Vernehmlassungs- verfahren zur Teilrevision des Transplantationsgesetzes (TxG) eröffnet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Das Bestreben, die kraft übergeordneten Rechts erforderliche Umset- zung der Motion Maury Pasquier mit einer Neuformulierung revisions- bedürftiger Bestimmungen des TxG zu verknüpfen, ist angesichts des sehr grossen Mangels an geeigneten Spenderorganen nachvollziehbar und im Grundsatz zu begrüssen (Ende 2009 befanden sich 942 Personen auf der Warteliste, vgl. Erläuterungen zur Teilrevision des TxG, S. 14 [Erl.]). In der Tat würde, wie im Vernehmlassungsentwurf zutreffend festgehalten wird, eine am Wortlaut orientierte Auslegung von Art. 8 Abs. 2 und 3 TxG, wonach die Anfrage an die nächsten Angehörigen der spendenden Person erst nach ihrem Tod erfolgen dürfte, die Organ- entnahme im Falle eines irreversiblen Herzstillstandes nach Abbruch der lebenserhaltenden Massnahmen praktisch verunmöglichen (vgl. Erl. S. 17). Wir hätten es jedoch vorgezogen, wenn mit der Teilrevision des TxG bis zum Vorliegen des Berichts des Bundesrates zum Postulat von Viola Amherd vom 28. September 2010 (Postulat Nr. 10.3701) zuge- wartet worden wäre, weil darin insbesondere der für die Zahl der Organ- spenden möglicherweise erhebliche Systemwechsel von der zurzeit geltenden erweiterten Zustimmungslösung zur Widerspruchslösung thematisiert wird. Dies gilt umso mehr, als die hier vorgeschlagene Teil- revision des TxG erst 2014 in Kraft treten soll (vgl. Erl. S. 12). Im Interesse einer Klarstellung des Gesetzestextes als auch einer Erleichterung von Organspenden soll neu Art. 8 Abs. 3bis in das TxG aufgenommen werden. Dieser Bestimmung zufolge können die Ange- hörigen von verstorbenen Personen ersatzweise bereits zum Zeitpunkt des Entscheids zugunsten des Abbruchs lebenserhaltender Massnahmen die Zustimmung zur Organentnahme erteilen. Dieser Revision des TxG ist vorbehaltlos zuzustimmen. Ebenfalls der Klarstellung des Gesetzes- textes und der Erleichterung von Organspenden dient die Neufassung von Art. 10 TxG. Gemäss Art. 10 Abs. 2 soll neu die zur Vertretung im medizinischen Bereich berechtigte Person vorbereitenden medizinischen Massnahmen zustimmen können, wenn sich die spendende Person dazu

nicht geäussert hat, diese Massnahmen aber dem mutmasslichen Willen der spendenden Person entsprechen. Mit dem Begriff «die zur Ver- tretung im medizinischen Bereich berechtigte Person» wird an das am 1. Januar 2013 in Kraft tretende Erwachsenenschutzrecht bzw. an den entsprechend revidierten Art. 378 ZGB angeknüpft (vgl. Erl. S. 24). Dessen hierarchische Reihenfolge deckt sich jedoch inhaltlich nicht mit jener Reihenfolge, die der Gesetzgeber in Art. 8 Abs. 8 TxG in Ver- bindung mit Art. 5 der Transplantationsverordnung (SR 810.211) für die Kompetenz zur ersatzweisen Zustimmung zur Organentnahme geregelt hat. Folge davon ist, dass die Kompetenzkaskade bei der ersatzweisen Zustimmung zur Organentnahme nicht mit jener identisch ist, die bei der ersatzweisen Zustimmung zur Vornahme vorbereitender medi- zinischer Massnahmen gilt. Im Revisionsentwurf wird diese Wider- sprüchlichkeit damit erklärt, dass bei der ersatzweisen Zustimmung zur Entnahme von Organen weiterhin das Konzept der engen Verbunden- heit zum Tragen kommen soll (vgl. Erl. S. 25). Da jedoch die ersatzwei- sen Entscheide der jeweiligen Angehörigen in beiden Fällen jeweils ein und dieselbe spendende Person betreffen, ist auch die geistig-seelische Nähe bzw. Distanz zu derselben Person stets die gleiche. Eine dies- bezügliche inhaltliche Ungleichbehandlung ist deshalb nicht einsichtig. Infolgedessen ist die in der Transplantationsverordnung vorgenom- mene Umschreibung des Kreises der Angehörigen und ihrer Entscheid- kompetenz an jene gemäss Erwachsenenschutzrecht bzw. Neufassung von Art. 378 ZGB anzupassen. Die vorgeschlagene Teilrevision des TxG lässt Art. 10 Abs. 3 (neu Abs. 7) unverändert. Dies hätte zur Folge, dass die in vielen Fällen unabdingbaren vorbereitenden medizinischen Mass- nahmen vor dem Tod der spendenden Person nur zulässig wären, wenn die Organentnahme als solche aufgrund einer Zustimmung der spen- denden Person, nicht aber aufgrund einer ersatzweisen Zustimmung der Angehörigen erfolgt. Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich sachlich nicht rechtfertigen. Art. 10 Abs. 3 (neu Abs. 7) ist entsprechend zu korrigieren. Im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend finanzielle Absicherung der Lebendspenderin oder des Lebendspenders (vgl. Art. 14 TxG) ortet der Revisionsentwurf insbesondere Handlungsbedarf beim Problem der unterschiedlichen Kompensation des Lohnausfalls (wer von der Krankenversicherung entschädigt wird, erhält 100%, wer von der Invaliden- oder Militärversicherung entschädigt wird, erhält 80%) bei der Frage nach der Leistungspflicht des ursprünglichen Ver- sicherers beim Tod der empfangenden Person bzw. wenn Letztere die Schweiz endgültig verlässt sowie im Zusammenhang mit der lebens- langen Kontrolle des Gesundheitszustandes der spendenden Person bzw. dem Inkasso der dadurch anfallenden Kosten (vgl. Erl. S. 26 ff.).

Der Revisionsentwurf sieht vor, den Erwerbsausfall der Lebendspende- rin oder des Lebendspenders in jedem Fall mit 100% zu entschädigen. Zudem hat der zuletzt zuständige Versicherer die Kosten für die Le- bendspenderin oder den Lebendspender auch dann zu tragen, wenn das Versicherungsverhältnis zur empfangenden Person erloschen ist. Schliess- lich ist vorgesehen, dass die Versicherer die Kosten für die Kontrolle des Gesundheitszustandes der Lebendspenderin oder des Lebendspenders in Form einer einmaligen Pauschale zuhanden der Schweizerischen Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern abzugelten haben, wodurch sich langwierige und administrativ aufwendige Inkasso- Prozeduren vermeiden lassen. Wir können uns mit den damit verbunde- nen Ergänzungen und Korrekturen der einschlägigen Gesetzesbestim- mungen vorbehaltlos einverstanden erklären.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli