Liegenschaften, Zürich-Predigern, Schienhutgasse 6, Kat.-Nr. AA6954, Pfarrhaus, Abtretung an Kirchgemeinde, Vertrag, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. November 2012
1234. Liegenschaften (Pfarrhaus Zürich-Predigern, Schienhutgasse 6,
Erwägungen
Abtretung an die Kirchgemeinde) Gestützt auf § 32 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) wer- den Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich noch im Eigentum des Kantons befinden, ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden übertragen. Ausgenommen sind gemäss § 26 Abs. 1 KiG das Grossmüns- ter sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau. Mit RRB Nr. 1014/2007 wurden die Grundsätze, Bedingungen und Reihenfolge der Abtretungen festgelegt und die Direktion der Justiz und des Innern und die Finanz- direktion (ab 1. Oktober 2007 Baudirektion) ermächtigt, mit der Ab- tretung der acht Kirchen (Embrach, Grüningen, Hirzel, Niederweningen, Bergkirche Rheinau, Rüti, Schwerzenbach und Zürich-Witikon) und acht Pfarrliegenschaften (Grüningen, Hirzel, Kappel, Knonau, Lufingen, Rheinau, Schlatt und Zürich-Predigern) zu beginnen. Seither konnten bereits fünf Kirchen und vier Pfarrhäuser an die jeweiligen Kirchgemeinden abgetreten werden. Am 28. August 2012 schloss das Immobilienamt mit der Evangelisch-reformierten Kirch- gemeinde Predigern-Zürich den Abtretungsvertrag über das Pfarrhaus ab, der nun zu genehmigen ist. Die Abtretung erfolgt unentgeltlich. Zudem wird für die Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht des Kantons eine einmalige Barentschädigung von Fr. 885 305 ausgerichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach der Eigentumsübertragung. Die Kirch- gemeinde ist gegenüber dem Kanton und dem Kirchenrat der Evange- lisch-reformierten Landeskirche verpflichtet, die Liegenschaft in ihrem Eigentum zu behalten und nur als Pfarrhaus oder für andere kirchliche Zwecke zu verwenden. Bei einer Zweckentfremdung ist die vom Kanton für die Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht geleistete Entschädi- gung zurückzuerstatten. Veräussert die Kirchgemeinde die Liegenschaft, ist der erzielte oder in guten Treuen erzielbare Verkaufserlös zurückzu- erstatten. Die Liegenschaft ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Bauliche Ände- rungen und Unterhaltsarbeiten haben im Einvernehmen mit der städti- schen Denkmalpflege zu erfolgen. Die Kirchgemeindeversammlung Predigern-Zürich hat diesem Geschäft mit Beschluss vom 14. Oktober 2012 zugestimmt.
Die Kosten für die Barentschädigung von Fr. 885 305 gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 2270, Religionsgemeinschaften und kirchliche Liegenschaften, Konto 3632100000. Der Betrag ist im Entwurf zum Budget 2013 eingestellt. Die Ausgabe fällt in die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern (§ 39 lit. a Finanzcontrollingverord- nung).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion und der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der am 28. August 2012 zwischen dem Kanton Zürich als Abtreter und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Predigern-Zürich als Erwerberin öffentlich beurkundete Vertrag über die unentgeltliche Ab- tretung der Liegenschaft Kat.-Nr. AA6954, Pfarrhaus Schienhutgasse 6, Zürich 1, wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Kirchenpflege der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Predigern-Zürich, Schienhutgasse 6, 8001 Zürich, den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Kirchgasse 50, 8001 Zürich, das Notariat Zürich (Altstadt), Postfach 2657, 8022 Zürich, sowie an die Finanzdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi