RRB Nr. 1261/2020
Strassen, Flaach, 544 RVS, Ersatz Rheinbrücke, neue und gebundene Ausgabe
16 décembre 2020Allemand5 min
Source zh.ch
Strassen, Flaach, 544 RVS, Ersatz Rheinbrücke, neue und gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020
1261. Strassen (Flaach, 544 RVS, Ersatz Rheinbrücke, Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die regionale Verbindungsstrasse Nr. 544 überquert seit 1872 zwischen Flaach und Rüdlingen mit einer je zur Hälfte auf Grund und Boden der Kantone Zürich und Schaffhausen liegenden Brücke (Objekt Nr. 028- 001) den Rhein. Das seinerzeit erstellte Bauwerk wurde 1929 umgebaut und 1988 letztmals umfassend instand gesetzt. Nach einer detaillierten Überprüfung im Oktober 2015 musste die Nutzung der Brücke aus Sicher- heitsgründen eingeschränkt werden. Sie ist seither nur noch einspurig befahrbar. Die Kantone Zürich und Schaffhausen haben in der Folge mög- liche bauliche Massnahmen geprüft und sind mit der Vereinbarung vom 13. Dezember 2016 übereingekommen, den Ersatz der Brücke nach einem Wettbewerbsverfahren zu planen und zu bauen. Das von den Kantonen Zürich und Schaffhausen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Flaach und Rüdligen, den kantonalen Fachstellen sowie der Polizei erarbeitete Projekt umfasst folgende Massnahmen: – Erstellung von temporären, oberwasserseitig angeordneten Wider- lagern und einer Verschubbahn; – bauliche und verkehrstechnische Anpassungen für die provisorische Verkehrsführung während der Erneuerung der Rheinbrücke; – Verschub der bestehenden Brücke und Umleitung des Verkehrs auf die provisorische Umfahrung (Hilfsbrücke); – Instandsetzung der bestehenden Pfeiler; – Abbruch der bestehenden und Erstellung neuer Widerlager und Pfeiler- köpfe; – Ersatz Brückenüberbau und oberwasserseitige Verbreiterung für neuen, 3 m breiten Rad-/Gehweg; – Anpassung der Strassenentwässerung sowie des Unter- und Oberbaus bei den beidseitigen Zufahrten; – Erneuerung des Unter- und Oberbaus sowie Neubau eines 3 m breiten Rad-/Gehwegs, Seite Flaach, ab dem Zufahrtsbereich bis zur Halte- stelle Ziegelhütte; – Rückbau der alten Brücke, der provisorischen Widerlager, der Ver- schubbahn und Lichtsignalanlage; – Anpassung der Unterhaltszufahrt Flaacherbach; – Erstellung Blockwurf als Böschungssicherung, Seite Rüdlingen; – Wiederinstandsetzung der beanspruchten privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.
B. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 20. November 2020 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 30 000 Bauarbeiten 12 360 000 Nebenarbeiten 220 000 Technische Arbeiten 3 090 000 Total 15 700 000 Für die Erneuerung der Rheinbrücke und die beidseitigen Anpassun- gen der Zufahrt fallen Kosten von Fr. 14 920 000 an. Der Kanton Schaff- hausen trägt gemäss Staatsvertrag vom 15. September 1870 und der Ver- einbarung vom 13. Dezember 2016 einen Viertel (Fr. 3 730 000) dieser Kos- ten. Dieser Betrag wird dem Kanton Schaffhausen nach Realisierung in Rechnung gestellt, weshalb ein Bruttokredit zu beschliessen ist. Diese Einnahme ist dem Konto 8400.63100.80000, Investitionsbeiträge von Kan- tonen Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81214 gutzuschreiben. Die Kosten für die Erneuerung des Unter- und Oberbaus sowie den Neubau eines 3 m breiten Rad-/Gehwegs, Seite Flaach, ab dem Zufahrts- bereich bis zur Haltestelle Ziegelhütte, von Fr. 780 000 trägt vollumfäng- lich der Kanton Zürich. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Kanton Total Zürich Schaffhausen in Franken in Franken in Franken Erneuerung Staatsstrassen 10 406 250 3 273 750 13 680 000 Fussgängeranlagen 781 875 228 125 1 010 000 Fahrradanlagen 781 875 228 125 1 010 000 Total 11 970 000 3 730 000 15 700 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) gebundene Ausgabe von Fr. 13 680 000 und eine gemäss § 37 Abs. 1 CRG neue Ausgabe von Fr. 2 020 000, insgesamt Fr. 15 700 000, zulasten der In- vestitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu be- willigen.
In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 15 700 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 88% 13 680 000 13 680 000 Erneuerung Staatsstrassen (federführend) Konto 8400.50100 00000 6% 1 010 000 1 010 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50130 00000 6% 1 010 000 1 010 000 Fahrradanlagen Total 100% 13 680 000 2 020 000 15 700 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung der Baudirektion Nr. 1142/2017 bewilligte Ausgabe von Fr. 1 000 000 enthal- ten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Beitrages des Kantons Schaffhausen von Fr. 3 730 000 jährliche Kapital- folgekosten von Fr. 345 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Erneuerung Staatsstrassen 88% 10 406 250 39 000 2,5% 260 000 Fussgängeranlagen 6% 781 875 3 000 2,5% 20 000 Fahrradanlagen 6% 781 875 3 000 2,5% 20 000 Zwischentotal 45 000 300 000 Total 100% 11 970 000 345 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Projekt Nr. 84S-81214, Flaach, 544 RVS, Ersatz Rheinbrücke, aufzunehmen. Die Anteile für Fussgän- geranlagen und Fahrradanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Bud- get 2021 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- plan 2021–2024 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Bauausführung und die weiteren Arbeiten im Zusammen- hang mit dem Ersatz der Rheinbrücke, Flaach, werden eine neue Ausgabe von Fr. 2 020 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 13 680 000, ins- gesamt Fr. 15 700 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreis- indexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2020)
III. Die Verfügung der Baudirektion Nr. 1142/2017 wird aufgehoben.
IV. Mitteilung an den Kanton Schaffhausen, Tiefbauamt, Schweizer- bildstrasse 69, Postfach, 8207 Schaffhausen, sowie an die Finanzdirek- tion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli