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Décision

RRB Nr. 1265/2021

Gemeindewesen, Schulgemeinde Wehntal, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

10 novembre 2021Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. November 2021

1265. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Wehntal)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wehntal haben anläss- lich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Totalrevision der Ge- meindeordnung der Schulgemeinde Wehntal beschlossen. Die Schul- pflege bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Wehntal aufgehoben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wehntal am 13. Juni 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Schulpflege Wehntal, Alte Dorfstrasse 5, 8166 Niederweningen, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli