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Décision

RRB Nr. 1268/2011

Stiftung Dihei, Haus Furttal, Dänikon, Beitragsberechtigung, Erneuerung

26 octobre 2011Allemand3 min

Source zh.ch

Stiftung Dihei, Haus Furttal, Dänikon, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2011

1268. Stiftung Dihei, Haus Furttal, Dänikon

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1546/2007 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Dihei eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Hauses Furttal in Dänikon. Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 ersucht die Stiftung Dihei um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Haus Furttal bietet acht Kindern und Jugendlichen im Alter von sechs bis elf Jahren, die einer dauerhaften und qualifizierten Betreuung bedürfen, ein Zuhause. Das Heim wird koedukativ geführt. Die Kinder besuchen in der Regel die Angebote der Volksschule. Das Haus Furttal ist eine gut ausgelastete Grossfamilie. Die Stiftung Dihei verfügt über die notwendige Bewilligung zum Be- trieb eines Kinderheimes, die ihr gestützt auf ein von der Bildungsdirek- tion anerkanntes Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb Haus Furt- tal beruht auf dem Rahmenkonzept vom Jahr 2010. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugend- heimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Hauses Furttal ent- spricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt weiterhin die Voraus- setzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheim- verordnung). Die Beitragsberechtigung ist um drei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Kostenanteil von rund Fr. 120 000 zu rechnen.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Dihei für den Betrieb Haus Furttal wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2014. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2013 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an Stiftung Dihei, Andreas Schmidt, Geschäftsführer, Feldstrasse 8, 8200 Schaffhausen (E), Haus Furttal, Bruno und Esther Brunner, Oberdorfstrasse 52, 8114 Dänikon, sowie an die Finanzdirek- tion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi