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Décision

RRB Nr. 127/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Altikon, Planungsverbandswechsel, Genehmigung

28 janvier 2009Allemand3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Altikon, Planungsverbandswechsel, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2009

127. Gemeindewesen (Planungsverbandswechsel Gemeinde Altikon)

Erwägungen

1. Die Gemeinde Altikon beabsichtigt einen Wechsel ihrer Mitglied- schaft vom Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Weinland zum be- nachbarten Zweckverband Regionalplanung Winterthur und Umgebung. Die politischen Gemeinden des Kantons Zürich sind im Rahmen der Regionalplanung flächendeckend in Planungszweckverbände eingeteilt (§§ 12 f. Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975). Der Wechsel einer Verbandsgemeinde eines Planungsverbandes hat nahtlos zu erfol- gen; zum Zeitpunkt des rechtswirksamen Austritts aus dem bisherigen Verband muss der Beitritt zum neuen Verband feststehen. Der Beitritt der Gemeinde Altikon in den Zweckverband Regional- planung Winterthur und Umgebung sowie der Austritt aus dem Zweck- verband Zürcher Planungsgruppe Weinland stehen unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates (§ 24 lit. k der Statuten des Zweck- verbands Regionalplanung Winterthur und Umgebung sowie Ziff. 6.1 der Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Weinland). Der Regierungsrat koordiniert das Verfahren.

2. Die Delegiertenversammlung des Zweckverbands Regionalplanung Winterthur und Umgebung hat mit Beschluss vom 18. Juni 2008 dem Beitritt der Politischen Gemeinde Altikon zugestimmt. Die Stimmbe- rechtigten der Politischen Gemeinde Altikon haben an der Gemeinde- versammlung vom 30. Juni 2008 der Kündigung der Mitgliedschaft beim Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Weinland sowie der Begrün- dung der Mitgliedschaft zum Zweckverband Regionalplanung Winter- thur und Umgebung zugestimmt. Der Bezirksrat Winterthur hat bestä- tigt, dass gegen die Beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Der Verbandswechsel erfolgte auf den 1. Januar 2009. Die informative Anpassung der Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Weinland erfolgt mit der nächsten Revision. Zum Zeitpunkt des Beitritts der Gemeinde Altikon und der damali- gen Gründung der Zürcher Planungsgruppe Weinland wurde davon ausgegangen, dass sich die Gemeinde mehrheitlich dem Zürcher Wein- land als zugehörig betrachte. Die Gemeinde Altikon gehört aber zum Bezirk Winterthur und die Zusammenarbeit erfolgt in der Zwischenzeit vermehrt im Perimeter des Zweckverbands Regionalplanung Winter- thur und Umgebung. Gemäss Stellungnahme des Amtes für Raumord- nung und Vermessung der Baudirektion bestehen aus übergeordneter planerischer Sicht grundsätzlich keine Vorbehalte gegenüber dem be- absichtigten Verbandswechsel.

3. Festzuhalten bleibt, dass die raumplanerischen Festlegungen der Zürcher Planungsgruppe Weinland auf dem Gemeindegebiet von Altikon für die Regionalplanung Winterthur und Umgebung in der Übergangs- zeit bis zur anstehenden gesamthaften Überarbeitung der regionalen Richtpläne verbindlich sind.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bau- direktion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Austritt der Politischen Gemeinde Altikon aus dem Zweckver- band Zürcher Planungsgruppe Weinland wird genehmigt.

II. Der Beitritt der Politischen Gemeinde Altikon zum Zweckverband Regionalplanung Winterthur und Umgebung wird im Sinne der Erwä- gungen genehmigt.

III. Mitteilung an den Gemeinderat der Politischen Gemeinde Altikon, Schloss, 8479 Altikon, den Verbandsvorstand Zürcher Planungsgruppe Weinland, Sekretariat, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 2, 8458 Dorf, den Verbandsvorstand Regionalplanung Winterthur und Umgebung, Sekretariat c/o Amt für Städtebau, Technikumstrasse 81, Postfach, 8402 Winterthur, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andel- fingen, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi