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Décision

RRB Nr. 1270/2012

Staatspersonal, versicherter Lohn 2013, Koordinationsabzug, Festsetzung

4 décembre 2012Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2012

1270. Staatspersonal (versicherter Lohn 2013)

Erwägungen

Gemäss § 6 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (BVK-Statuten) wird zur Koordination der Leistun- gen der Versicherungskasse mit denjenigen der AHV/IV ein Teil des anrechenbaren Lohnes nicht in die Versicherung einbezogen. Gemäss § 79 Abs. 1 lit. a der BVK-Statuten setzt der Regierungsrat die Höhe dieses Koordinationsabzuges fest. Er entspricht dem Koordinations- abzug gemäss BVG. Am 21. September 2012 legte der Bundesrat die ab 1. Januar 2013 gültigen Grenzbeträge für die berufliche Vorsorge fest. Der Koordina- tionsabzug beträgt neu Fr. 24 570, der versicherte Mindestlohn steigt auf Fr. 3510 (AS 2012, 6347). Gestützt auf § 6 Abs. 1 der BVK-Statuten ist dieser Koordinationsab- zug für die BVK zu übernehmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Koordinationsabzug gemäss § 6 der Statuten der Versiche- rungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2013 auf Fr. 24 570 festgesetzt. Ein versicherter Lohn von weniger als Fr. 3510 muss nach Art. 8 Abs. 2 BVG auf diesen Betrag aufgerundet werden.

II. Für das nach Lohnreglement 5 im Stundenlohn angestellte Per- sonal ist der versicherte Jahreslohn aufgrund eines Koordinationsab- zuges von Fr. 11.25 (Fr. 24 570 : 2184 Jahresstunden) je geleistete Arbeits- stunde festzusetzen.

III. Für die vertraglich der Versicherungskasse angeschlossenen Arbeit- geber und die freiwillig Versicherten gilt die gleiche Regelung wie für das staatliche Personal.

IV. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Er findet keine An- wendung auf die vor diesem Datum eingetretenen Versicherungsfälle. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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