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Décision

RRB Nr. 1277/2018

Para-Wirtschaftskriminalität, Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich, Stellenplan

19 décembre 2018Allemand6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2018

1277. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Stellenplan; Para-Wirtschaftskriminalität)

Erwägungen

1. Vorgeschichte Unter dem Begriff «Para-Wirtschaftskriminalität» (Para-WK) werden Verfahren der mittelschweren Wirtschaftskriminalität verstanden. Die- se liegen, was die Zuständigkeit betrifft, auf der Schnittstelle zwischen den Regionalen Staatsanwaltschaften und der Kantonalen Staatsanwalt- schaft III. Die fachkompetente und zeitgerechte Bearbeitung der Ver- fahren der Para-Wirtschaftskriminalität ist für die Erhaltung des guten Rufs des Finanzplatzes Zürich ebenso wichtig wie die Bekämpfung der besonders komplexen Wirtschaftskriminalität. Bereits in der Legislaturperiode 2012–2015 wurde die Bekämpfung der Para-Wirtschaftskriminalität vom Regierungsrat zu einem Schwerpunkt für die Strafverfolgung erklärt (RRB Nr. 659/2012). Gemäss RRB Nr. 659/ 2012 gelten für die Festlegung von Schwerpunkten für die Strafverfol- gung folgende drei Kriterien: Es handelt sich um eine neue Aufgabe der Strafverfolgung oder um eine Aufgabe, die auf neuen Wegen angegangen werden soll (1), die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden ist zwin- gend nötig (2) oder die Bereitstellung zusätzlicher Mittel unumgänglich (3). In der erwähnten Legislaturperiode wurde der Schwerpunkt Bekämp- fung der Para-Wirtschaftskriminalität in einem Projekt bearbeitet. Die Zielvorgabe dabei war, dass die Einleitung der Vorverfahren wegen Para-­ Wirtschaftskriminalität im Sinne von Art. 300 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 60 Tagen nach Eingang der An- zeige erfolgen und der Abschluss der Vorverfahren in der Regel innert 20 Monaten ab Eingang der Anzeige vorliegen sollen. Zudem sollten als Nebenziel Vorschläge für die fachliche Weiterbildung der mit Para-Wirt­ schaftsverfahren befassten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Mitarbeitenden entwickelt werden. Im Rahmen des Projektes wurde im Bereich der Para-Wirtschaftsstrafverfahren ein standardisiertes Vorgehen entwickelt und im Zeitraum bis Oktober 2014 getestet. Nach einer Vor- prüfung durch die Staatsanwaltschaft III erfolgte die Zuteilung der Ver- fahren der Para-Wirtschaftskriminalität an Staatsanwältinnen und Staats- anwälte der regionalen Staatsanwaltschaften und der damaligen Staats- anwaltschaft I. Diese übernahmen die Bearbeitung und konnten dabei auf ein Coaching der Staatsanwaltschaft III zurückgreifen. Auf den 1. Ja- nuar 2015 hin setzte die Oberstaatsanwaltschaft zudem eine neue «Richt-

linie Para-Wirtschaftskriminalitäts-Fälle» in Kraft, welche die Führung von Verfahren der Para-Wirtschaftskriminalität umfassend und detail- liert regelt. Um die Wirksamkeit der erwähnten neuen Richtlinie auswerten zu können und das Projekt in verschiedenen Punkten weiterzuentwickeln, wurde der Schwerpunkt Bekämpfung der Para-Wirtschaftskriminalität in der Legislaturperiode 2015–2018 weitergeführt (RRB Nr. 1081/2015).

2. Heutiger Stand und Erkenntnisse Die Auswertung aller Erfahrungen mit dem getesteten standardisier- ten Verfahren hat ergeben, dass die Zuständigkeit für diese Verfahren bei den regionalen Staatsanwaltschaften zu belassen ist. Die Testphase hat aber auch klargemacht, dass Wirtschaftsstrafverfahren von mittlerer Kom- plexität und Grösse derart aufwendig sind, dass sie nicht im Nebenamt und mit fortdauernder Verpflichtung zur Leistung von Brandtour- und Transportdienst genügend schnell und erfolgreich bearbeitet werden kön- nen. Den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der regionalen Staats- anwaltschaften im Regelbetrieb fehlt die zeitliche Kapazität, um Verfah- ren mit dieser Komplexität effizient und zielgerichtet durchzuführen. Erforderlich sind darum Spezialistinnen und Spezialisten, sogenannte Para-WK-Staatsanwältinnen und Para-WK-Staatsanwälte, die sich (fast) ausschliesslich der Führung von Verfahren der Para-Wirtschaftskrimi- nalität widmen können. Para-WK-Staatsanwältinnen und -Staatsanwälte müssen gezielt aus- und hernach ständig fortgebildet werden. Sie müssen darüber hinaus in der Führung von konkreten Verfahren der Para-Wirtschaftskriminalität von einer erfahrenen Staatsanwältin oder einem erfahrenen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III jederzeit und wirksam unterstützt werden können. Die Para-WK-Staatsanwältinnen und -Staatsanwälte wiederum kön- nen ihr Fachwissen über die Bearbeitung der eigenen Verfahren hinaus in der jeweiligen Amtsstelle zum Vorteil der nicht spezialisierten Fallbe- arbeitenden, etwa im Rahmen von Fortbildungen und Beratungen und bei der Führung von Verfahren betreffend Vermögensdelikten allgemein, einbringen. Zudem kann der Nachwuchs für die kantonale Staatsanwalt- schaft III aufgebaut und ausgebildet werden.

3. Bedarf nach (zusätzlichen) Staatsanwältinnen und Staats- anwälten und Verwaltungsassistenzen Damit Verfahren der Para-Wirtschaftskriminalität bei den fünf regio- nalen Staatsanwaltschaften effizient und effektiv geführt werden können und die auf Ermittlungen in Wirtschaftsdelikten spezialisierten Sachbe- arbeitenden der Polizei kompetente Ansprechpartnerinnen und -part-

ner und Verfahrensleiterinnen und -leiter bei den regionalen Staatsan- waltschaften erhalten, müssen die regionalen Staatsanwaltschaften aus- reichend mit Para-WK-Staatsanwältinnen und -Staatsanwälten ausge- stattet werden. Ferner ist bei der Staatsanwaltschaft III die personelle Kapazität für die Aus- und Fortbildung sowie das kontinuierliche Coa- ching dieser Spezialistinnen und Spezialisten bei den regionalen Staats- anwaltschaften bereitzustellen. Die personellen Mittel der Staatsanwaltschaft III sind vollständig aus- geschöpft und die Staatsanwaltschaft III leidet seit geraumer Zeit an einer Überlastung. Dies lässt sich durch den erheblichen Anstieg der pendenten komplexen Wirtschaftsstrafverfahren zwischen Frühjahr 2015 (160 Ver- fahren) und Herbst 2018 (201 Verfahren) dokumentieren. Die Belastung ist unterdessen derart gross geworden, dass der Leiter der Staatsanwalt- schaft III neue eingehende Strafanzeigen nur noch mit Verzögerung zur Bearbeitung zuteilen kann. Die Aus- und Fortbildung sowie das Coaching der regionalen Staatsanwaltschaften im Bereich der Para-Wirtschafts- kriminalität können mit den bestehenden personellen Mitteln der Staats- anwaltschaft III nicht bewältigt werden. Zu deren Sicherstellung ist die Schaffung einer zusätzlichen Staatsanwaltsstelle mit entsprechender Verwaltungsassistenzstelle erforderlich. Im Rahmen des ausgedehnten dreieinhalbjährigen Testbetriebes für Para-WK-Verfahren konnten bei allen regionalen Staatsanwaltschaften 55 Para-WK-Verfahren identifiziert werden. Dies entspricht elf Para-­ WK-Verfahren auf die fünf regionalen Staatsanwaltschaften verteilt wäh- rend des Testzeitraums von 3,5 Jahren, was einem jährlichen Eingang von drei Para-WK-Verfahren pro regionale Staatsanwaltschaft entspricht. Die Zahlen aus dem Testbetrieb (drei Para-WK-Verfahren pro Jahr pro Region) decken sich auch mit den Erfahrungswerten, die nach Ablauf des Testbetriebes bei den regionalen Staatsanwaltschaften gemacht werden konnten. Danach ist von einem jährlichen Eingang von zwei bis drei Para-­ WK-Verfahren pro Amtsstelle auszugehen. Mit Bezug auf die durchschnittliche Dauer eines Para-WK-Verfah- rens bestehen keine eigenen Kennzahlen aus dem Testbetrieb, weshalb diesbezüglich auf Erfahrungswerte abzustellen ist. Der angenommene Nettoarbeitsaufwand eines Para-WK-Falls liegt durchschnittlich für die Fallbearbeiterin oder den Fallbearbeiter bei einem halben Jahr (als Vergleichszahl: ein durchschnittlicher STA-III-Fall dauert rund 1,5-Mann-­ Jahre). Ausgehend von zwei eingehenden Para-WK-Verfahren pro Jahr und Amtsstelle ergibt dies einen Nettoarbeitsaufwand für eine Vollzeit- staatsanwältin oder einen Vollzeitstaatsanwalt von einem Jahr pro Amts- stelle. Dies macht es erforderlich, die Staatsanwaltschaft insgesamt mit sechs auf Para-WK-Fälle spezialisierten Staatsanwältinnen und Staats- anwälten sowie mit vier Verwaltungsassistenzstellen zu ergänzen.

Die Direktion der Justiz und des Innern wird daher ermächtigt, den Bestand der spezialisierten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in zwei Schritten um gesamthaft 6,0 Stellen zu erhöhen. Zusätzlich zu schaffen sind 4,0 Stellen für die zugehörigen Verwaltungsassistenzen. Es handelt sich bei diesen 10,0 Stellen um Stellenaufstockungen (spezialisierte Staats- anwältinnen/Staatsanwälte sowie Verwaltungsassistenzen). Die jährlichen Mittel für den zusätzlichen Personalbedarf für die Stel- len, die 2019 geschaffen werden, sind im KEF 2019–2022 nicht enthalten und werden 2019 zu einer Kreditüberschreitung im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG; LS 611) führen. Die übrigen Stellen werden im Budget 2020 und im KEF 2020– 2023 einzustellen sein.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stellenplan der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wird mit Wirkung ab 1. April 2019 wie folgt ergänzt: Stellen Klasse VVO 3,0 Staatsanwalt/-anwältin 25 2,0 Verwaltungsassistent/in 13

II. Der Stellenplan der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wird mit Wirkung ab 1. Januar 2020 wie folgt ergänzt: Stellen Klasse VVO 3,0 Staatsanwalt/-anwältin 25 2,0 Verwaltungsassistent/in 13

III. Mitteilung an die Finanzdirektion sowie an die Direktion der Jus- tiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli