RRB Nr. 1279/2022
Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. September 2022, Ergebnisse, Publikation
5 octobre 2022Allemand2 min
Source zh.ch
Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. September 2022, Ergebnisse, Publikation
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2022
1279. Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. September 2022; Ergebnisse, Publikation Am 25. September 2022 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:
Erwägungen
1. Volksinitiative vom 17. September 2019 «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» (BBl 2022 700);
2. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2021 über die Zusatzfinan zierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer (BBl 2022 2991);
3. Änderung vom 17. Dezember 2021 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (AHV 21) (BBl 2021 2995);
4. Änderung vom 17. Dezember 2021 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) (BBl 2021 3002). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind die Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Abs. 2) und die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen (Abs. 3). Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Ver öffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schrift lich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen (Art. 77 Abs. 2 BPR).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. September 2022 werden gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2022-10-07).
II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.
III. Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist einge schrieben zuzustellen.
IV. Mitteilung an das Statistische Amt und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli