RRB Nr. 1281/2020
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Lernprogramme Partnerschaft ohne Gewalt, Stellenplan
16 décembre 2020Allemand7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020
1281. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Lernprogramme Partnerschaft ohne Gewalt (Stellenplan)
Erwägungen
1. Ausgangslage In den vergangenen Jahren liefen im Kanton Zürich jährlich rund 800 Strafverfahren im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Davon wurden in den vergangenen Jahren 30–50 Fälle der Abteilung Lernpro- gramme der Hauptabteilung Bewährungs- und Vollzugsdienst (BVD) von Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) überwiesen. An der Sitzung des Regierungsrates vom 27. Februar 2019 wurde die Schwerpunktbildung in der Strafverfolgung 2019–2022 festgesetzt (RRB Nr. 184/2019). Einer der Schwerpunkte bildet die Thematik «Gewalt gegen Frauen». Die Oberstaatsanwaltschaft wurde u. a. beauftragt zu klären, ob Verbesserungen bei den rechtlichen Rahmenbedingungen möglich sind und diese gegebenenfalls anzustossen. Der revidierte Art. 55a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Diese Revision ist Teil eines Gesamtpake- tes zum Schutz von gewaltbetroffenen Personen mit dem Ziel, Schwach- stellen des geltenden Rechts zu beheben und Personen besser vor häusli- cher Gewalt und Stalking zu schützen. In Art. 55a Abs. 2 StGB wird u. a. neu geregelt, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bei bestimm- ten Delikten und unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren sis- tieren und für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu ver- pflichten kann, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Die Oberstaatsanwaltschaft hat darauf reagiert und die Weisungen für das Vorverfahren (WOSTA) überarbeitet und ebenfalls auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Gestützt auf diese neue Bestimmung ist in jedem Zeitpunkt einer Haft- entlassung zu prüfen, ob die beschuldigte Person im Rahmen von Ersatz- massnahmen zur Teilnahme am Lernprogramm Partnerschaft ohne Ge- walt (PoG) verpflichtet werden kann. Wenn alternativ eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, ist die Auflage, an einer Eignungsabklärung sowie bei positivem Bescheid am Lernprogramm teilzunehmen, zwin- gend auszusprechen: – Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung oder aufgrund von risiko- relevanten Persönlichkeitsmerkmalen der beschuldigten Person ist da- von auszugehen, dass die beschuldigte Person erneut im Bereich häus- liche Gewalt straffällig werden könnte. – Der Besuch des Lernprogramms wird von der Fachstelle Forensic As- sessment empfohlen.
– Es handelt sich um einen erneut registrierten Fall häuslicher Gewalt. Unbeachtlich ist, ob damals lediglich polizeilich interveniert und an- schliessend kein Verfahren eingeleitet wurde oder ob ein Verfahren ein- geleitet wurde. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob das frühere Verfahren bereits erledigt ist oder ob es zu einer Verurteilung führte oder nicht. – Die beschuldigte Person ist vorbestraft wegen Delikten gegen die phy- sische, psychische und/oder sexuelle Integrität (auch ausserhalb des Bereichs der häuslichen Gewalt). Im Zweifelsfall ist die Ersatzmassnahme, am Lernprogramm teilzu- nehmen, auszusprechen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die beschuldigte Person keine Motivation zeigen muss, am Lernprogramm teilzunehmen. Aufgrund der Zuweisungen in den Monaten Juli (21 Aufträge), August (26 Aufträge) und September 2020 (31 Aufträge) ist, konservativ gerech- net, inskünftig von einem Jahresschnitt von rund 300 Fällen auszugehen.
2. Stellenbedarf Mit dem bestehenden Stellenschlüssel der Abteilung Lernprogram- me (Stand 2019) können neben 200 Aufträgen für diverse andere Lern- programme auch bereits 50 Aufträge für das Lernprogramm häusliche Gewalt bearbeitet werden. Die Berechnung der personellen Mittel (Erfahrungswert nach 20 Jah- ren Lernprogramm-Durchführung) hat ergeben, dass für die Bearbeitung von zusätzlich 50 Zuweisungen von häuslicher Gewalt 1,0 Stellen benö- tigt werden. Um dem schrittweisen Anstieg der Fälle ab 1. Juli 2020 Rechnung zu tragen, wurden in der Abteilung Lernprogramme des BVD mit Wirkung ab 1. Januar 2020 1,0 befristete Stellen und ab 1. September 2020 2,0 be- fristete Stellen Sozialarbeiter/in mbA LK 18 VVO geschaffen, wodurch jährlich 200 Zuweisungen von häuslicher Gewalt bearbeitet werden können. Um dem prognostizierten Anstieg der Fälle Rechnung zu tragen, ist ab 1. Januar 2021 ein zusätzlicher Stellenbedarf ausgewiesen. Aufgrund der Vergrösserung der jetzt schon grossen Abteilung Lernprogramme ist zudem eine Anpassung der Führungsstruktur nötig, ansonsten die Führungsspanne für den Abteilungschef zu gross wird. Zudem kann die Fülle an 4-Augen-Entscheiden sonst nicht mehr bewältigt werden. Dabei sind jährlich neu über 1000 Berichte an Staatsanwaltschaften oder Ge- richte zu visieren. Ein Grossteil dieser Berichte ist während der Straf- untersuchung im Anschluss an eine vertiefte, forensische Eignungsab- klärung zu verfassen. In diesen Berichten an Staatsanwaltschaften oder
Gerichte ist zu begründen, ob sich die Person für ein Lernprogramm eignet oder ob eine andere Intervention das Rückfallrisiko nachhaltiger senken kann. Typische Empfehlungen für andere Interventionen sind z. B. eine Weisung für eine therapeutische oder ärztliche Behandlung, die Anordnung von Bewährungshilfe oder ein Kontakt- und/oder Rayonver- bot zu prüfen. Auch eine Empfehlung, eine Begutachtung in Auftrag zu geben oder eine Bestrafung anstelle einer Behandlung in Betracht zu ziehen, sind denkbar. Solche Empfehlungen können auch im Rahmen eines Abschlussberichts oder bei Abbruch eines Lernprogramms zur Diskus- sion stehen. Wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht diesen Emp- fehlungen der Abteilung Lernprogramme folgen, hat dies für betroffene Personen erhebliche Auswirkung. Eine abschliessende Qualitätskontrolle durch eine vorgesetzte Person ist daher unumgänglich. Es ist geplant, für die 18 Mitarbeitenden drei Abteilungen zu bilden, wobei zwei Abteilungen schwerpunktmässig für die Abklärung und Durch- führung der 500 Lernprogramme zuständig sein werden. Die dritte Ab- teilung wird als Servicecenter für die beiden anderen Abteilungen tätig sein und 4,0 Stellen Verwaltungsassistent/in zusammenfassen. Zudem wäre diese Abteilung zuständig für die Erbringung des Leistungsauftrags für die Beratung von gefährdenden Personen gemäss § 16 des Gewaltschutz- gesetzes (GSG, LS 351). Dieser Aufgabe wird im Auftrag der Kantons- polizei seit 2011 durch die Abteilung Lernprogramme wahrgenommen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2021 sind daher 2,0 Stellen Abteilungschef/in zu schaffen. Diese Stellen werden zusammen mit der bestehenden Stelle Abteilungschef/in LK 21 VVO zu einem kleinen Pensum auch Fallbe- arbeitung betreiben. Aufgrund der durchgeführten vereinfachten Funk- tionsanalysen sowie aufgrund eines Quervergleichs mit anderen Füh- rungsfunktionen im BVD ist eine dieser Stellen in der LK 21 VVO und eine Stelle in der LK 20 VVO einzureihen. Diese Einreihungen werden vom Personalamt unterstützt. Zusätzlich sind die 3,0 bisher befristeten Stellen Sozialarbeiter/in mbA LK 18 VVO im Stellenplan von JuWe neu als unbefristete Stellen zu füh- ren. Im Stellenplan des JuWe bestehen bereits identische Stellen. Bei den überzuführenden Stellen handelt es sich deshalb um Stellenaufstockun- gen, weshalb es keiner weiteren Einreihungsprüfung bedarf. Ab 1. Januar 2021 fallen auch erhöhte Aufwände für die Sekretariats- tätigkeit an. Gegenwärtig wird die gesamte Abteilung Lernprogramme mit aktuell 250 zugewiesenen Fällen für Lernprogramme (Stand 2019: 200 diverse Lernprogramme und 50 Lernprogramme häusliche Gewalt) durch 1,3 Stellen Verwaltungsassistent/in LK 13 VVO unterstützt. Bei einer Verdoppelung der Fälle (und demnach 250 zusätzlichen Lernprogram- men häusliche Gewalt) besteht entsprechend ein Bedarf von weiteren 1,3 Stellen Verwaltungsassistent/in LK 13 VVO.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2021 sind deshalb im Stellenplan von JuWe 1,3 Stellen Verwaltungsassistent/in LK 13 VVO neu zu schaffen. Im Stel- lenplan von JuWe bestehen bereits identische Stellen. Bei den zu schaffen- den Stellen handelt es sich deshalb um Stellenaufstockungen, weshalb es keiner weiteren Einreihungsprüfung bedarf.
3. Auswirkungen auf den Stellenplan Mit der beantragten Anpassung werden insgesamt 3,3 zusätzliche Stel- len geschaffen und 3,0 bisher befristet geführte Stellen in unbefristete Stellen übergeführt.
4. Finanzierung Für die zusätzlichen Stellen fallen Personalkosten von Fr. 515 000 pro Jahr an. Die erforderlichen finanziellen Mittel für alle Stellen sind im Budget 2021 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021– 2024 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Im Stellenplan von Justizvollzug und Wiedereingliederung werden mit Wirkung ab 1. Januar 2021 folgende unbefristete Stellen geschaffen: Anzahl Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Abteilungschef/in 21 1,0 Abteilungschef/in 20 1,3 Verwaltungsassistent/in 13
II. Im Stellenplan von Justizvollzug und Wiedereingliederung werden mit Wirkung ab 1. Januar 2021 folgende bisher befristete Stellen unbe- fristet geführt: Anzahl Stellen Richtposition Klasse VVO 3,0 Sozialarbeiter/in mbA 18
III. Mitteilung an die Finanzdirektion sowie an die Direktion der Jus- tiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli