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Décision

RRB Nr. 1290/2021

Strassen, Zürich, Vulkanstrasse, Projektgenehmigung

17 novembre 2021Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. November 2021

1290. Strassen (Zürich, Vulkanstrasse)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 10. Juni 2021 das Projekt für die Umgestaltung der Vulkanstrasse, im Abschnitt Bahn- hof Altstetten bis Swiss Life Arena (Bau Nr. 15 085), Zürich, zur Geneh- migung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassen- gesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Die Vulkanstrasse ist kommunal klassiert. Auf ihr verläuft eine regio- nale Veloroute. Diese Verbindung gilt als überkommunale Strasse im Sinne von § 43 StrG in Verbindung mit § 1 StrG. Im Zusammenhang mit der Eröffnung der Swiss Life Arena und der Umsetzung einer bereits rechtskräftigen Tempo-30-Zone ist die Umge- staltung der Vulkanstrasse im Abschnitt Bahnhof Altstetten bis Swiss Life Arena geplant. Das Projekt sieht eine Redimensionierung der Fahr- bahn, den Bau eines durchgängigen Trottoirs mit einer Breite von min- destens 3,5 m sowie die abschnittweise Pflanzung einer Baumreihe vor. Der Baubeginn ist für 2022 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 17. März 2021 Stellung genommen. Der darin angebrachte Antrag und der Hinweis gelten als bereinigt. Das Projekt hat zudem keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit von überkommunalen Strassen. Die Mitwirkungs- und Auf‌lageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wur- den ordnungsgemäss durchgeführt, und das Projekt wurde vom 12. Juni bis 13. Juli 2020 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auf‌lagefrist gingen drei Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 489 vom 26. Mai 2021 wurde über die Einsprachen entschieden und das Strassenbauprojekt festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts ent- gegen. Durch die bauliche Umgestaltung der kommunalen Vulkanstrasse und die Schaffung der Tempo-30-Zone wird die Situation für den Velover- kehr insgesamt verbessert. Es werden aber keine reservierten Flächen für Velos geschaffen, weshalb der Bau- und Unterhaltspauschale keine Kosten angerechnet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Umgestaltung der Vulkanstrasse, im Abschnitt Bahnhof Altstetten bis Swiss Life Arena, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli