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Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend Medizinhistorisches Institut und Museum, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 341/2012

Sitzung vom 6. Februar 2013

131. Anfrage (Medizinhistorisches Institut und Museum) Kantonsrat Hans-Peter Amrein, Küsnacht, hat am 26. November 2012 folgende Anfrage eingereicht: Laut Medienmitteilung der Universität Zürich vom 19. November 2012, hat die Universitätsleitung auf Antrag von Professor F. C., ihn «angesichts der derzeit schwierigen Situation» von der Leitung des Medizinhistorischen Instituts entlastet; er werde sich bis zum Ende des Frühjahressemesters 2013, d. h. bis zum 31. Juli 2013, mithin über ein halbes Jahr, nur noch der Lehre und Forschung widmen. Wie den Medien zudem zu entnehmen war, ist Professor F. C. am Tag darauf nicht zu seiner Vorlesung erschienen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beant- wortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Trifft es zu, dass ein habilitierter Oberassistent, der sich an der Uni- versität Zürich Lehre und Forschung widmet und Doktoranden be- treut, einen Jahreslohn von rund 100 000 Franken erzielt?

2. Trifft es zu, dass der nicht habilitierte Professor F. C. als Institutsleiter ein Jahreseinkommen von rund 200 000 Franken erzielt?

3. Trifft es zu, dass Professor F. C. als Ordinarius lediglich einen einzigen Doktoranden betreut und bleibt dessen Betreuung gewährleistet?

4. Nachdem Professor F. C. aus eigenem Antrieb seine Direktoren- funktion mehr als ein halbes Jahr nicht mehr wahrnehmen will und eigentlich nur noch einer ähnlichen Tätigkeit wie ein Oberassistent nachgeht, wird ihm doch sicher der Lohn gekürzt. Hat ihm die Uni- versitätsleitung den Jahreslohn auf das Niveau eines Oberassistenten- lohns gekürzt und/oder welche Massnahmen hinsichtlich der unge- rechtfertigt hohen Bezüge wurden/werden getroffen?

5. Im akademischen Bericht des Medizinhistorischen Instituts und Mu- seums 2010 sind von Professor Ch. M. über zwei Dutzend wissen- schaftliche Projekte aufgeführt (S. 12, Ziff. 2.3. Forschungsdatenbank: www.mhiz.uzh.ch/ueber/Jahresberichte/akaber2010.pdf – via google). Die darin genannten wissenschaftlichen Projekte von Professor Ch. M. sind in der Forschungsdatenbank der Universität Zürich heute nicht mehr aufgeführt (www.research-projects. uzh.ch /u26.htm – via google: Universität Zürich – Forschungsdatenbank – Projektübersicht nach Fakultäten – Med. Fakultät – Medizinhist. Institut). Wie kann diese

Manipulation der Datenbank erklärt werden, insbesondere da gemäss Merkblatt Forschungsdatenbank der Universität Zürich, aktuelle und abgeschlossene Forschungsprojekte aufgelistet werden und dies auch in anderen Instituten und Fakultäten so gehandhabt wird?

6. Offenbar sind die stellvertretende Direktorin und der Beauftragte für Sonderausstellungen im Zuge einer Strafuntersuchung von der Universitätsleitung zwangsweise im Amt eingestellt worden. Besteht in diesen Fällen eine Lohnfortzahlungspflicht oder erfolgen ange- messene Lohnkürzungen?

7. Innert weniger Wochen wurden der Konservator entlassen und die stellvertretende Direktorin sowie der Beauftragte für Sonderausstel- lungen im Amt eingestellt. Ausgerechnet in dieser Stunde der Not, in der Führung und Engagement gefragt wären, scheint der nicht habi- litierte und führungsunerfahrene Professor F. C. nicht auf Deck zu sein. Welche fachlichen Anforderungen und welche Ausweise über Führungserfahrung werden an künftige leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verantwortungsbereich der Bildungsdirektion gestellt?

8. Die mangelnde Führungserfahrung von Professor F. C., sein dünner akademischer Leistungsausweis und das Fehlen jeglicher Ausstellungs- und Museumserfahrung lassen zwingend den Eindruck aufkommen, die sozialdemokratische Präsidentin des Universitätsrates und dessen sozialdemokratischer Aktuar hätten aufgrund politischer Kriterien F. C.’s Wahl gefördert. Mit welchen Massnahmen will der Regierungs- rat im Bereich der Hochschulen künftig sicherstellen, dass akademi- sche Führungspositionen nur noch mit führungserfahrenen Personen besetzt werden? Und wird in Zukunft das Vorhandensein einer Habi- litation für eine Professur an der Universität Zürich generell voraus- gesetzt?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beant- wortet: Es ist darauf hinzuweisen, dass Prof. F. C. an dem in der Anfrage ein- leitend erwähnten Tag seine Vorlesung wie geplant im Institut für So- zial- und Präventivmedizin hielt. Eine zweite Lehrveranstaltung am je- weils gleichen Tag wird von mehreren Dozierenden abwechslungsweise durchgeführt. Die Anwesenheit von Prof. F. C. an dieser Lehrveranstal- tung war nicht vorgesehen.

Zu Frage 1: Gemäss § 14 Abs. 2 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 5. November 1999 (UniPVO; LS 415.21) sind Stellen von Ober- assistierenden Qualifikationsstellen, die auf höchstens neun Jahre be- fristet sind. Die Anstellung von Prof. Ch. M. als Oberassistent wurde nicht befristet, was nach altrechtlicher Regelung möglich war (§ 79 Abs. 1 UniPVO). Habilitierte Oberassistierende werden in den Lohnklassen 20 bis 22 eingereiht. Der Bruttolohn in diesen Lohnklassen beträgt zwischen Fr. 96 168 und Fr. 171 743. Zu Frage 2: Ordentliche Professorinnen oder Professoren sind laut § 22 Ziff. 1 UniPVO in der Lohnklasse 27 eingereiht. Der Bruttolohn beträgt zwi- schen Fr. 166 713 und Fr. 243 402. Für die Ernennung zur Professorin oder zum Professor wird gemäss § 8 Abs. 5 der Universitätsordnung vom 4. Dezember 1998 (LS 415.111) die Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre vorausgesetzt. Zu Frage 3: Seit dem Amtsantritt von Prof. F. C. am 1. Februar 2011 werden am Medizinhistorischen Institut und Museum (MHIZ) neu auch Disserta- tionen im Bereich der Philosophischen Fakultät betreut. Zurzeit betreut Prof. F. C. eine Dissertation zum Dr. phil.; zwei weitere sind in Vorberei- tung. Zudem betreut er eine Dissertation zum Dr. med. und vier Master- arbeiten. Zu Frage 4: Institutsvorsteherinnen und -vorsteher erhalten gemäss § 4 des Re- glements über die Funktionszulagen vom 4. Februar 2000 (LS 415.215) eine von der Zahl der Mitarbeitenden abhängige Funktionszulage. Sie beträgt zwischen Fr. 8000 und Fr. 20 000 pro Jahr. Mit der vorübergehen- den Niederlegung der Vorsteherfunktion entfiel für Prof. F. C. die Funk- tionszulage. Prof. F. C. widmet sich weiterhin der Forschung und Lehre. Zu Frage 5: Eine Dissertation zum Dr. med. wird in der Regel in sechs bis zwölf Monaten verfasst. Eine Dissertation zum Dr. phil. dauert drei bis fünf Jahre und wird in Buchform abgeschlossen. Die tieferen wissenschaftli- chen Ansprüche an medizinische Dissertationen sind international üblich. Der Unterschied ergibt sich aus der längeren Ausbildungszeit für Ärz- tinnen und Ärzte. Im englischen Sprachraum entspricht Dr. phil. dem PhD und Dr. med. dem Medical Doctor (MD). Gestützt auf die Promotions- verordnung vom 2. März 2009 (LS 415.433.3) können Ärztinnen und

Ärzte zudem medizinische Forschungsdissertationen verfassen, die wissenschaftlich mit Dissertationen zum Dr. phil. vergleichbar sind. Für diese wird der Titel Dr. sc. med. verliehen. In der Forschungsdatenbank des MHIZ werden fünf Forschungs- projekte von Prof. Ch. M aufgeführt. Nach seinem Stellenantritt entschied Prof. F. C. die Dissertationsprojekte zum Dr. med. aus der Forschungs- datenbank zu entfernen. Dieser Entscheid orientierte sich am wissen- schaftlichen Gehalt der Projekte. Die Löschung galt für alle Mitarbei- tenden des MHIZ gleichermassen. Zwei versehentlich gelöschte For- schungsprojekte, die keine Dissertationsprojekte zum Dr. med. betroffen haben, wurden wieder in die Forschungsdatenbank aufgenommen. Zu Frage 6: Die Freistellung ist ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Leistung des Arbeitnehmers. Das Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht beendet. Daher besteht Anspruch auf Entlöhnung. Zu Frage 7: Prof. F. C. wurde im Rahmen eines ordentlichen Berufungsverfah- rens zum Professor für Geschichte der Medizin und Direktor des Medi- zinhistorischen Instituts berufen. § 10 der Universitätsordnung regelt das Berufungsverfahren. Demnach gilt für die Auswahl der Kandidatin oder des Kandidaten deren wissenschaftlichen Leistungen in Forschung und Lehre sowie deren sozialen Kompetenzen und Führungsqualitäten. Das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle wird im Einzelfall festgelegt und in der öffentlichen Ausschreibung bekannt gemacht. Die Auswahl wird von einer Berufungskommission vorbereitet, die auf Antrag des jeweiligen Fakultätsvorstands durch die Universitätsleitung eingesetzt wird und der mindestens zwei externe Expertinnen oder Experten angehören. Die Wahl erfolgt auf Antrag der Universitäts- leitung durch den Universitätsrat. Zu Frage 8: Die Präsidentin und der Aktuar des Universitätsrates nehmen keinen Einfluss auf das Auswahlverfahren (vgl. Beantwortung der Frage 7). Das geltende Berufungsverfahren bietet Gewähr für die ordnungs- gemässe Wahl der Professorinnen und Professoren der Universität. Wie sich aus der Beantwortung der Frage 2 ergibt, wird für die Er- nennung zur Professorin oder zum Professor an der Universität eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Habilitationen nur in deutschsprachigen Ländern üblich

sind und auch dort in zahlreichen Fächern als Teil einer akademischen Karriere nicht mehr vorausgesetzt werden. Prof. F. C. verfügt über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation wie eine Habilitation. Im Berufungsverfahren ging es um die Berufung auf den Lehrstuhl für Medizingeschichte und nicht um eine Museumskonservatorin oder einen Museumskonservator.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regie- rungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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