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Décision

RRB Nr. 1313/2020

HEA Holzenergie AG, Berichterstattung, Darlehen von 1999, Erlass

23 décembre 2020Allemand5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2020

1313. HEA Holzenergie AG (Berichterstattung, Erlass des Darlehens von 1999)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die HEA Holzenergie AG (HEA; ehemals Heizgenossenschaft Affol- tern a. A.) betreibt einen Holzschnitzel-Wärmeverbund mit heute 12,5 MW Heizleistung, der 1999 nach Liquiditätsproblemen saniert werden musste. Der Kanton gewährte der HEA 1999 einen Sanierungsbeitrag à fonds perdu von 3 Mio. Franken und einen zinslosen, bedingt rückzahlbaren Bei- trag von 2,2 Mio. Franken (RRB Nr. 1037/1999). Die Baudirektion wurde beauftragt, die finanzielle Entwicklung bei der HEA zu überwachen und ab 2008 alle zwei Jahre, ab 2015 noch bei wesentlichen Änderungen, Bericht zu erstatten (RRB Nrn. 815/2007 und 861/2015). Von 2005 bis 2012 näherten sich die Anlagen der Wärmezen- trale dem Ende ihrer technischen Lebensdauer. Die Bilanzgewinne der jeweiligen Geschäftsjahre wurden dazu verwendet, die Rückstellungen für die Anlagenerneuerung aufzustocken. Aus diesem Grund konnte die HEA das zinslose Darlehen von 2,2 Mio. Franken nicht weiter zurückzah- len (RRB Nr. 1526/2010). 2012 investierte die HEA 13 Mio. Franken für die Erneuerung der Heizzentrale und einen Kapazitätsausbau. Gut 40% dieser Investitionen konnten aus den Rückstellungen finanziert werden, für die verbleibenden 60% gewährte die Neue Aargauer Bank Kredite im Umfang von 7,6 Mio. Franken (RRB Nr. 861/2015).

B. Berichterstattung 2015–2019 Nach den erheblichen Investitionen 2012 prägte die finanzielle Kon- solidierung die Geschäftsjahre 2015–2019. Im Vordergrund standen die Verringerung des Fremdkapitals und die Bildung von Reserven für künf- tige Anlagenerneuerungen. Entsprechend fielen die ausgewiesenen Jah- resgewinne minimal aus. Diese erlaubten es nicht, das Darlehen des Kan- tons zu amortisieren. Auch erfolgten keine Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden an die Aktionäre.

C. Situation und Antrag auf Erlass des Darlehens Das zinslose Darlehen des Kantons an die HEA wurde seit 1999 über 20 Jahre vollständig abgeschrieben (per 31. August 2019). Nach einer einmaligen Rückzahlung von Fr. 35 030 beträgt die Darlehenssumme noch Fr. 2 164 970 (RRB Nr. 1102/2005). Diesen Betrag weist der Kanton im An- lagekonto 1464 0 00800 noch als Eventualforderung aus. Gemäss Bericht- erstattung 2015 (vgl. RRB Nr. 861/2015) ist 2020 eine Neubeurteilung des Darlehens vorzunehmen. Der Darlehensvertrag vom 6. August 1999 zwischen Kanton und HEA enthält in Ziff. 5 folgende Bestimmung: «Auf Antrag der Darlehensneh- merin kann der Regierungsrat des Kantons Zürich nach einer Laufzeit von 20 Jahren das Darlehen ganz oder teilweise erlassen, soweit die Mit- tel zweckbestimmt verwendet werden.» Gestützt darauf hat die HEA mit Schreiben vom 1. April 2020 einen Antrag auf Erlass des Darlehens-Rest- betrages von Fr. 2 164 970 eingereicht. Gleichzeitig hat sie einen lang- fristigen Finanzplan bis 2032 vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass mit dem aus dem Betrieb erwirtschafteten Cashflow bis 2024 vorrangig die bestehenden Kredite getilgt werden sollen. In den Folgejahren bis 2032 ist dann geplant, das Leitungsnetz des Wärmeverbundes gesamthaft zu sanieren und neue Rücklagen für einen weiteren Ersatz der Kesselanla- gen nach rund 40 Betriebsjahren aufzubauen. Aufgrund dieser Finanz- aussichten ist nicht damit zu rechnen, dass die HEA in den nächsten Jahren Gewinne erwirtschaften kann, welche über die oben dargestell- ten betrieblichen Bedürfnisse hinausgehen. Es wird deshalb nicht mög- lich sein, das zinslose Darlehen gegenüber dem Kanton, wie auch das- jenige gegenüber der Stadt Affoltern a. A. (Fr. 400 000), abzutragen. Da- mit ist die Voraussetzung für einen Erlass des Darlehens gegeben. Zu- sätzlich ist zu prüfen, ob die zweckbestimmte Verwendung der Mittel auch in Zukunft sichergestellt ist. Einerseits ist dies dadurch der Fall, dass die HEA den Wärmeverbund seit Jahren mit einem sehr grossen Anteil erneuerbarer Energie betreibt und bekräftigt hat, dies auch in Zu- kunft so weiterzuführen. Anderseits ist die Stadt Affoltern a. A. mit einem Aktienanteil von knapp 99% Hauptaktionärin und Konzessionsgeberin der HEA Holzenergie AG und rund ein Drittel der am Wärmeverbund angeschlossenen Liegenschaften sind im Besitz der öffentlichen Hand. Ein Verkauf der Aktienmehrheit zur Erzielung von Gewinnen durch die Stadt ist deshalb sehr unwahrscheinlich. Zudem erlässt die Stadt Affol- tern a. A. der HEA im Sinne der Gleichbehandlung der Gläubiger auch ihr Darlehen von Fr. 400 000 (Stadtratsbeschluss vom 6. Oktober 2020). Vor diesem Hintergrund ist zusätzlich zu überprüfen, ob die Stadt Affol- tern a. A. als quasi Alleinaktionärin durch den Erlass des Darlehens gegen- über anderen Gemeinden nicht in ungebührlicher Weise bevorteilt wird

und deshalb das Gleichbehandlungsgebot verletzt wäre. Dies ist nicht der Fall: Die Stadt hat sich an der Sanierung der Gesellschaft beteiligt und konnte über all die Jahre keinen finanziellen Gewinn aus dieser Be- teiligung erzielen. Erträge aus der Beteiligung sind auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt, weil es keine vergleich- baren Fälle gibt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Von der Berichterstattung zur Entwicklung der HEA Holzenergie AG, Affoltern a. A., wird Kenntnis genommen. Mit dem Erlass des Dar- lehens entfällt auch die Pflicht der Baudirektion zur periodischen Be- richterstattung über die HEA Holzenergie AG an den Regierungsrat.

II. Der Darlehensnehmerin HEA Holzenergie AG wird der verblei- bende Betrag des zinslosen Darlehens des Kantons von Fr. 2 164 970 er- lassen und der Darlehensvertrag vom 6. August 1999 wird ersatzlos auf- gehoben.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Stadtrat Affoltern a. A., Marktplatz 1, 8910 Affol- tern am Albis, die HEA Holzenergie AG, Zürichstrasse 147, 8910 Affol- tern am Albis, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli