RRB Nr. 1314/2025
Änderung des Zivilgesetzbuches, Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister, Vernehmlassung
10 décembre 2025Allemand13 min
Source zh.ch
Änderung des Zivilgesetzbuches, Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2025
1314. Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen
Erwägungen
Sorge in die Einwohnerregister, Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 19. September 2025 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zu einer Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eröffnet. Gegenstand der Vernehmlassung ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen im ZGB für die Eintragung des Sorgerechts in die kanto- nalen und kommunalen Einwohnerregister. Die Vorlage setzt die Motion 21.3981 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Na- tionalrates um, die eine entsprechende rechtliche Grundlage gefordert hatte. Mit den Art. 300a, 300b und 300c VE-ZGB sollen Gerichte, Kindes- schutzbehörden, Zivilstandsbehörden und kantonale Migrationsbehörden verpflichtet werden, den Einwohnerdiensten die Regelung der elterlichen Sorge mitzuteilen. So verfügen die Einwohnerdienste stets über aktuelle Angaben, die sie in den Einwohnerregistern eintragen oder anpassen können. Dafür strebt der Bundesrat längerfristig eine standardisierte elektronische Mitteilungsform an. Die Eintragung im Einwohnerre- gister ermöglicht es den berechtigten kantonalen Stellen im Bedarfsfall (z. B. bei medizinischen Eingriffen oder Umschulungen) zu prüfen, wem die elterliche Sorge und somit die Entscheidkompetenz in Bezug auf das Kind zusteht.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per Mail als PDF- und Word-Version an zz@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 19. September 2025 haben Sie uns die geplante Revision des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) betreffend Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnregister zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt dazu:
A. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen grundsätzlich die Schaffung von rechtlichen Grund- lagen auf Bundesebene für die Eintragung der Regelung der elterlichen Sorge in die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister. Die Vor- lage trägt zu einer verbesserten Datenlage und zu einer effizienteren Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei. Mit der neuen Regelung wird die Rechtssicherheit bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Kin- desbereich verbessert, insbesondere bei schulischen, medizinischen oder migrationsrechtlichen Fragestellungen. In der konkreten Umsetzung ergeben sich aus Sicht der Praxis jedoch verschiedene technische und operative Fragestellungen, zu denen im Folgenden Stellung genommen wird.
B. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Änderung des ZGB Art. 300a Eintragung der elterlichen Sorge, Mitteilung Allgemeine Bemerkungen zu Abs. 1: Die in Art. 300a Abs. 1 VE-ZGB geplante Regelung ist praktisch identisch mit der bestehenden Zürcher Regelung. Bereits seit 2016 melden die Kindesschutzbehörden (KESB) des Kantons Zürich Regelungen zur elterlichen Sorge über minderjäh- rige Personen unentgeltlich an die Wohngemeinde des Kindes (vgl. § 74a Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [LS 232.3]). Die KESB hat Zugriff auf die Informationen zur elterlichen Sorge in der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP). Abs. 1: Weder aus dem Wortlaut von Art. 300a Abs. 1 VE-ZGB noch aus dem erläuternden Bericht geht klar hervor, was im Zusammenhang mit der Mitteilung jeglicher Regelung zur «elterliche Sorge» an die Ein- wohnerdienste unter dem Begriff «elterliche Sorge» zu verstehen ist. Der erläuternde Bericht sieht zwar vor, dass im Einwohnerregister die folgenden Teilmerkmale zur «elterlichen Sorge» geführt werden sollten: «alleinige elterliche Sorge», «gemeinsame elterliche Sorge», «keine elter- liche Sorge» sowie «unbekannt». Aus Sicht der Praxis ist diese Systema- tik nicht in allen Konstellationen ausreichend, um die tatsächlichen Ver- hältnisse korrekt abzubilden. Insofern geht aus dem erläuternden Bericht nicht abschliessend hervor, welche Konstellationen von Regelungen betreffend die elterliche Sorge von der KESB an die Einwohnerdienste zu melden sind und wie diese in den Einwohnerregistern und in der KEP genau abzubilden sind. Um die begriffliche Unklarheit im Zusammen- hang mit der Mitteilung der «elterlichen Sorge» an die Einwohnerdienste zu klären, wäre es wünschenswert, wenn der Botschaft eindeutig zu ent- nehmen wäre, welche Konstellationen von Regelungen betreffend die «elterliche Sorge» an die Einwohnerdienste zu melden sind.
Abs. 2: Gemäss Art. 300a Abs. 2 VE-ZGB erfolgt die Mitteilung im Zusammenhang mit Art. 300a Abs. 1 VE-ZGB über elektronische Schnittstellen. Die Mitteilungen von Entscheiden betreffend die elter- liche Sorge wurden bislang durch die KESB in physischer Form oder per verschlüsseltem E-Mail an die Einwohnerdienste übermittelt. Um- fang und Anonymisierungsgrad der übermittelten Unterlagen variieren jeweils stark. Der geplante Einsatz einer elektronischen Schnittstelle für die Mitteilungen trägt wesentlich zur Vereinheitlichung des Melde- prozesses bei. Sie ermöglicht den KESB eine effizientere und konsis- tentere Übermittlung der Meldungen. Dies führt zu einer Verbesserung der Datenqualität. Elektronische Schnittstellen mit anderen Behörden und zwischen den Gemeinden sind seit längerer Zeit Standard und er- leichtern die Registerführung stark. In der Praxis werden die Datenflüsse im Meldewesen über die soge- nannten E-Government-Standards (eCH-Standards) definiert. Im Rah- men der Umsetzung von Art. 300a Abs. 2 VE-ZGB wäre insofern eine entsprechende Zusammenarbeit mit den für die eCH-Standards zustän- digen eCH-Fachgruppen sinnvoll. Aus Kosten- und Effizienzgründen soll zudem möglichst auf bestehende Zugriffs- und Übermittlungsplatt- formen gesetzt werden, um den Aufbau neuer Infrastrukturen zu ver- meiden. In diesem Zusammenhang ist ein koordiniertes und gemeinsames Vorgehen wünschenswert. Art. 300b Zugriff Abs. 1: Art. 300b Abs. 1 VE-ZGB legt fest, welche Stellen im Abruf- verfahren Zugriff auf den Eintrag zur Regelung der elterlichen Sorge erhalten sollen. In der vorliegenden Fassung sind Einwohnerkontrollen, Schulen und Spitäler nicht ausdrücklich aufgeführt. Aus Sicht der Praxis sollen erstens die Einwohnerkontrollen und die Passbüros Zugriff auf den Eintrag zur Regelung der elterlichen Sorge erhalten. In der Praxis treten immer wieder Spezialfälle auf, bei denen Abklärungen zur elterlichen Sorge notwendig sind, insbesondere im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausweisdokumente, Zuzügen oder Unstimmigkeiten zwischen Meldungen verschiedener Stellen. Zweitens ist im Rahmen von Art. 300b Abs. 1 VE-ZGB ebenfalls sicherzustellen, dass Schulen und Spitäler einen Zugriff auf den Eintrag zur Regelung der elterlichen Sorge haben. Diese stehen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags in regelmässigem Kontakt mit Minderjäh- rigen. Die Kenntnis über die sorgeberechtigten Personen ist deshalb für die rechtssichere Kommunikation und Entscheidungsprozesse unerläss- lich. Gerade für Schulen ist es wichtig zu wissen, wie die elterliche Sorge im Einzelfall geregelt ist. Ohne dieses Wissen kommt es häufig zu Miss- verständnissen. Für die Schulen verursacht die Klärung der elterlichen Sorge in der Praxis viel Aufwand und birgt Konfliktpotenzial.
Zwar sieht Art. 300b Abs. 2 VE-ZGB vor, dass die Kantone weitere berechtigte Stellen bestimmen können. Dieser föderalistische Ansatz ist grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Praxis angezeigt, die genannten Institutionen in Art. 330b Abs. 1 ZGB ausdrücklich aufzunehmen. Da- durch würde sichergestellt, dass bundesweit eine konsistente und prak- tikable Zugriffsregelung besteht, die den tatsächlichen Bedürfnissen des Vollzugs entspricht. Schliesslich regen wir an, das in Art. 300b Abs. 1 Ziff. 6 VE-ZGB er- wähnte Bundesgesetz mit dem vollständigen Titel zu nennen: Bundes- gesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Überein- kommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (SR 211.222.32). Insbesondere zum Zuzug von Unbekannt: Im Kanton Zürich werden jährlich schätzungsweise rund 5000 Personen nach unbekannt abgemel- det. Ein Teil dieser Personen taucht zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf und muss bei einer neuen Gemeinde von unbekannt her angemeldet werden. In diesen Fällen entfällt die elektronische Meldung der bishe- rigen Wohnsitzgemeinde über das Sorgerechtsmerkmal. Der Zugriff auf das Abrufverfahren gemäss Art. 300b VE-ZGB könnte hier zwar eine gewisse Abhilfe schaffen. Dennoch verbleiben zahlreiche Fälle, in denen keine abrufbaren oder übermittelten Angaben zur elterlichen Sorge vorliegen; insbesondere dann, wenn die Person zuvor in einem anderen Kanton oder über längere Zeit gar nicht mehr im Einwohnerregister geführt wurde. In solchen Fällen ist nicht klar geregelt, welche Behörde für die Ab- klärung des Sorgerechts zuständig ist. Grundsätzlich sollte diese Auf- gabe nicht an die Gemeinden delegiert werden, da sie weder die recht- liche Zuständigkeit noch die fachlichen Mittel für solche Abklärungen besitzen. Es wird deshalb angeregt, in den rechtlichen Grundlagen oder in den Materialien ausdrücklich festzuhalten, dass bei fehlenden oder unklaren Angaben zum Sorgerecht die dafür vorgesehene Fachbehörde die erfor- derlichen Abklärungen vorzunehmen hat. Dadurch kann eine einheit- liche, rechtssichere und für die Gemeinden umsetzbare Praxis gewähr- leistet werden. Art. 300c Auszug Es ist grundsätzlich zu begrüssen, dass Eltern auf Wunsch einen Nachweis über das in den Einwohnerregistern erfasste Sorgerechtsver- hältnis erhalten können. Ein solcher Nachweis kann insbesondere im Kontakt mit Behörden oder Dritten nützlich sein und trägt zur Trans- parenz bei.
Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung dieses Nachweises. Gemäss dem erläuternden Bericht sollen darin auch Einschränkungen oder Beschränkungen der elterlichen Sorge aufgeführt werden, etwa bezüglich Aufenthaltsbestimmungsrecht oder bei Ein- schränkungen der elterlichen Sorge in Bezug auf einen Antrag auf Aus- weisausstellung. Damit solche Angaben korrekt und vollständig abgebildet werden könnten, müssten entsprechende Informationen auch als strukturierte Merkmale im Einwohnerregister geführt und bei einem Umzug an die neue Gemeinde übermittelt werden. Dies ist im Entwurf jedoch nicht so vorgesehen. Dadurch entsteht eine Vollzugslücke, denn ohne entspre- chende Datengrundlage können die Einwohnerkontrollen diese Details nicht rechtskonform ausweisen. Zudem bleibt offen, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen das Sor- gerechtsverhältnis noch nicht geregelt oder unklar ist. In solchen Situa- tionen stellt sich die Frage, ob kein Nachweis ausgestellt werden darf oder ob die Einwohnerkontrolle gezwungen wäre, selbst Abklärungen vorzu- nehmen – was weder rechtlich vorgesehen noch fachlich sachgerecht wäre. Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich in Fällen, in denen der Nach- weis der elterlichen Sorge (z. B. für Auslandsreisen) auf unzuverlässigen Einträgen beruht, insbesondere weil die Informationen schnell veraltet sein können. Darüber hinaus kann es insbesondere bei internationalen Sachverhalten schwierig sein, die geltende Rechtslage zu ermitteln, wie die folgenden Fragen veranschaulichen: – Was soll beispielsweise bei Kindern eingetragen werden, die im Aus- land geboren wurden? – Wie ist dabei vorzugehen, wenn gemäss den Angaben eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge besteht, das Herkunftsland jedoch keine entsprechende Bestätigung ausstellt? – Was ist zu tun, wenn im Herkunftsland eine ganz andere Rechtslage als in der Schweiz besteht oder die Eltern der Schweizer Gemeinde eine neue Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge einreichen? Vor diesem Hintergrund wird deshalb angeregt, in den gesetzlichen Grundlagen oder zumindest in den Materialien klar festzuhalten, welche Inhalte der Auszug tatsächlich umfassen soll und wie mit noch offenen Sorgerechtsverhältnissen bzw. den beschriebenen Problematiken in der Praxis umzugehen ist.
Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes Art. 97 Abs. 5: In Bezug auf die vorgesehene elektronische Mitteilung durch die Migrationsbehörden wird angeregt, dass im Zentralen Migrations- informationssystem (ZEMIS) eine Schnittstelle geschaffen wird, damit die Einwohnerdienste und die Migrationsämter die Angaben zur Rege- lung des Sorgerechts direkt im ZEMIS eintragen und aktualisieren können. Insbesondere zum Zuzug von Schweizer Staatsangehörigen aus dem Ausland: Während beim Zuzug von ausländischen Staatsangehörigen aus dem Ausland die Prüfung und Mitteilung des Sorgerechts über die kantonalen Migrationsbehörden erfolgt (vgl. Art. 97 Abs. 5 VE-AIG), bleibt unklar, wie dieses Vorgehen bei Schweizerinnen und Schweizern, die aus dem Ausland zuziehen, gehandhabt werden soll. In solchen Fällen liegt in der Regel keine vorgängige Prüfung durch eine Behörde (Migra- tionsamt, KESB, Zivilstandsamt oder Gericht) vor. Damit würde die Verantwortung faktisch bei den Einwohnerkontrollen liegen, das be- stehende Sorgerecht zu klären oder nachzuweisen. Diese verfügen jedoch weder über die Fachkenntnisse noch über die rechtlichen Möglichkeiten, ausländisches Recht zu prüfen oder anzuwenden, insbesondere, wenn es sich um Geburtsstaaten mit abweichenden oder unklaren Regelungen zum elterlichen Sorgerecht handelt. Aus diesem Grund sollte deshalb nicht die Einwohnerkontrolle, son- dern die zuständige Fachbehörde mit der Klärung solcher Fälle beauf- tragt werden. Sie verfügt über die notwendigen Kompetenzen, um das anwendbare Recht zu bestimmen und gegebenenfalls eine Sorgerechts- regelung nach Schweizer Recht zu verfügen. Es wird daher angeregt, dass in den Gesetzesgrundlagen – oder zu- mindest in den dazugehörigen Materialien – klar festgehalten wird, dass die Einwohnerkontrollen in solchen Fällen keine materielle Prüfung des Sorgerechts vorzunehmen haben, sondern sich auf eine Mitteilung der zuständigen Stelle stützen können. Änderung des Registerharmonisierungsgesetzes Art. 6 Bst. kbis: Die elterliche Sorge ist nicht nur bei den minderjährigen Personen im Einwohnerregister einzutragen, sondern auch bei den Sorgeberechtigten. Da die Regelungen zur elterlichen Sorge jeweils nur dem Einwohnerregister am Wohnsitz des Kindes übermittelt werden, fehlen diese Angaben regelmässig im Einwohnerregister desjenigen Elternteils, der in einer anderen Gemeinde als das Kind wohnhaft ist. Das Einwohnerregister am Wohnsitz des vom Kind getrennt lebenden
Elternteils erhält bei einer Reglung betreffend die elterliche Sorge keine separate Meldung. Die unvollständige Datenübermittlung führt sowohl in den verschiedenen Einwohnerregistern als auch in der kantonalen Ein- wohnerdatenplattform zu widersprüchlichen oder lückenhaften Informa- tionen. Dies erschwert die korrekte Einschätzung der rechtlichen Zustän- digkeiten und kann die Zusammenarbeit zwischen Behörden beeinträch- tigen. Es wird deshalb angeregt, dass die Mitteilungen gemäss Art. 300a Abs. 1 VE-ZGB jeweils an die Einwohnerregister am Wohnort aller am Verfahren beteiligten Parteien (beide Elternteile und Kind) erfolgen. Mit der Meldung an alle involvierten Einwohnerregister könnte zu- dem folgendes Praxisproblem gelöst werden: Mitunter ist umstritten, welche Gemeinde als Wohnsitz des Kindes gilt. Gerade bei getrennten Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, definiert sich der Wohnsitz mit der Obhut (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Teilt die KESB (oder das Gericht) die Obhut um, wechselt damit auch der Wohnsitz des Kin- des. Insbesondere zur automatischen Löschung des Merkmales bei Voll- jährigkeit: Die im Entwurf vorgesehene Löschung des Merkmals zur elterlichen Sorge bei Erreichen der Volljährigkeit wird grundsätzlich begrüsst. Aus Sicht der Einwohnerkontrollen ist dabei jedoch entschei- dend, dass diese Löschung technisch automatisiert erfolgt und nicht manuell durch das Gemeindepersonal vorgenommen werden muss. Eine manuelle Bearbeitung würde zu einem erheblichen zusätzlichen Ver- waltungsaufwand führen und birgt zudem das Risiko inkonsistenter Datenpflege. Es wird daher angeregt, die technische Umsetzung so zu gestalten, dass die Löschung des Merkmals systemseitig durch die Ein- wohnerregistersoftware erfolgt – etwa anhand des Geburtsdatums – und somit für alle Gemeinden einheitlich sichergestellt ist. Art. 8a Eintragung der elterlichen Sorge aufgrund von Zivilstandsereignissen Die Einwohnerkontrollen tragen bei den aufgeführten Ereignissen die elterliche Sorge selbstständig im Register ein. Dafür sollen sie gemäss dem erläuternden Bericht entsprechend geschult werden. Dies ist grund- sätzlich als eine Aufwertung der Aufgaben der Einwohnerkontrollen zu werten, da ihnen eine entsprechende Verantwortung übertragen wird. Die Ableitung der elterlichen Sorge aus der Meldung von Zivilstands- ereignissen ist aber nicht das Kerngeschäft einer Einwohnerkontrolle und kann in bestimmten Fällen zu einem Mehraufwand führen, der ent- sprechende Mittel bedarf. Gerade interkommunale oder interkantonale Konstellationen bedürfen einer Mitwirkung verschiedener Behörden und auch der betroffenen Elternteile.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Einwohnerkontrollen typi- scherweise keine Entscheidbehörden sind. Sie sind bei Fällen, die strittig oder komplexer sind, nicht mit dem entsprechenden Personal ausgestat- tet, um solche Entscheide zu treffen. Allenfalls ist eine Meldepflicht an die KESB o. ä. zielführender.
C. Abschliessende Bemerkungen Aufgrund der nicht rückwirkenden Erfassung der elterlichen Sorge werden die Eintragungen der elterlichen Sorge im Einwohnerregister erst spätestens 18 Jahre nach Inkrafttreten der Revision für sämtliche Kinder vollständig und aktuell sein. Wir schlagen daher vor, zu prüfen, ob befristet auch Abklärungen der elterlichen Sorge durch die KESB und die Behörden gemäss Art. 2 Abs. 3 BG-KKE als meldepflichtige Ereignisse vorgesehen werden können.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli