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Décision

RRB Nr. 1332/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Schlatt, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

24 novembre 2021Allemand3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Schlatt, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. November 2021

1332. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Schlatt)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schlatt haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Schlatt beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeinde- ordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Schlatt aufgehoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 14 lit. b GO regelt die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- lung für die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initia- tiven über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen. Da- bei wird für die Urnenabstimmung auf Art. 10 GO verwiesen. Art. 10 GO enthält jedoch Ausführungen zu Einberufung und Verfahren der Gemeindeversammlung, wohingegen Art. 8 GO die obligatorische Urnen- abstimmung regelt. Bei der Verweisung auf Art. 10 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Ände- rung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 10 GO» durch «Art. 8 GO» in Art. 14 lit. b GO). Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schlatt am 26. September 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 14 lit. b der Gemeinde- ordnung die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Schlatt, Schützenhausstrasse 1, 8418 Schlatt, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli