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Décision

RRB Nr. 1342/2010

Liegenschaften, Pfarrhaus Schlatt, Kat.Nr. 811, Abtretung, Vertrag, Genehmigung

15 septembre 2010Allemand3 min

Source zh.ch

Liegenschaften, Pfarrhaus Schlatt, Kat.Nr. 811, Abtretung, Vertrag, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2010

1342. Liegenschaften (Pfarrhaus Schlatt, Abtretung an

Erwägungen

die Kirchgemeinde) Gestützt auf § 32 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) wer- den Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich noch im Eigentum des Kantons befinden, ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden übertragen. Ausgenommen sind gemäss § 26 Abs. 1 KiG das Grossmüns- ter sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau. Mit RRB Nr. 1014/ 2007 wurden die Grundsätze, Bedingungen und Reihenfolge der Abtre- tungen festgelegt und die Direktion der Justiz und des Innern und die Finanzdirektion (ab 1. Oktober 2007 Baudirektion) ermächtigt, mit der Abtretung der acht Kirchen (Embrach, Grüningen, Hirzel, Nieder- weningen, Bergkirche Rheinau, Rüti, Schwerzenbach und Zürich- Witikon) und acht Pfarrliegenschaften (Grüningen, Hirzel, Kappel, Kno- nau, Lufingen, Rheinau, Schlatt und Zürich-Predigern) zu beginnen. Seither konnten das Pfarrhaus Lufingen (RRB Nr. 1353/2007), die Kirche und das Pfarrhaus Hirzel (RRB Nr. 411/2010) und die Berg- kirche Rheinau (RRB Nr. 640/2010) an die jeweiligen Kirchgemeinden abgetreten werden. Am 16. April 2010 schloss das Immobilienamt mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Schlatt den Abtretungs- vertrag über das Pfarrhaus ab, der nun zu genehmigen ist. Die Abtre- tung erfolgt unentgeltlich. Zudem wird für die Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht des Kantons eine einmalige Barentschädigung von Fr. 430 775 ausgerichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach der Eigentums- übertragung. Die Kirchgemeinde ist gegenüber dem Kanton und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche verpflichtet, die Liegenschaft in ihrem Eigentum zu behalten und nur als Pfarrhaus oder für andere kirchliche Zwecke zu verwenden. Bei einer Zweckent- fremdung ist die vom Kanton für die Ablösung der Bau- und Unter- haltspflicht geleistete Entschädigung zurückzuerstatten. Veräussert die Kirchgemeinde die Liegenschaft, ist der erzielte oder in guten Treuen erzielbare Verkaufserlös zurückzuerstatten. Die Liegenschaft ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c und d des Planungs- und Bau- gesetzes vom 7. September 1975. Das Gebäude darf nicht abgebrochen werden. Bauliche Änderungen und Unterhaltsarbeiten bedürfen der Zustimmung der Baudirektion. Die Kirchgemeindeversammlung Schlatt hat diesem Geschäft mit Beschluss vom 3. Juni 2010 zugestimmt.

Die Kosten für die Barentschädigung von Fr. 430 775 gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2270, Religionsgemein- schaften und kirchliche Liegenschaften, Konto 3632100000. Der Betrag ist im Budget 2010 eingestellt. Die Ausgabe fällt in die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern (§ 39 lit. a Finanzcontrolling- verordnung).

Auf Antrag der Baudirektion und der Direktion der Justiz und des Innern

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der am 16. April 2010 zwischen dem Kanton Zürich als Abtreter und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Schlatt als Erwer- berin öffentlich beurkundete Vertrag über die unentgeltliche Abtretung der Liegenschaft Kat.-Nr. 688, Pfarrhaus, Schlatt, wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schlatt, 8418 Schlatt, den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landes- kirche, Blaufahnenstrasse 10, 8001 Zürich, das Notariat Elgg, Postfach 226, 8353 Elgg, sowie an die Finanzdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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