RRB Nr. 1347/2012
Kantonale Volksabstimmung vom 25. November 2012, Ergebnisse, Rechtskraft
19 décembre 2012Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2012
1347. Kantonale Volksabstimmung vom 25. November 2012, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 25. November 2012 fand die kantonale Volksabstimmung über fol- gende Vorlagen statt:
Erwägungen
1. A. Umsetzungsvorlage des Kantonsrates zur «prima-Initiative (Kantonale Volksinitiative für die Weiterentwicklung der Kinder- gartenstufe)» Gesetz über die Einführung der Grundstufe (vom 2. Juli 2012) (ABl 2012-07-13) B. Gegenvorschlag des Kantonsrates Gesetz über die freiwillige Einführung der Grundstufe (vom 2. Juli 2012) (ABl 2012-07-13)
2. Kantonale Volksinitiative «Rechtsschutz für alle (Mietgericht gebührenfrei)» (ABl 2010, 2400)
3. Kantonale Volksinitiative «Transparente Mieten (Offenlegung von Anpassungen bei Neuvermietung)» (ABl 2010, 2402) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 7. Dezember 2012 im Amtsblatt gemeindeweise veröffentlicht (ABl 2012-12-07). Einsprachen gemäss § 10d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 sind innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse an- gesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffent- lichten Auswertungsergebnisse sind demnach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) hat der Regierungsrat demzufolge als wahl- leitende Behörde die Rechtskraft der Ergebnisse dieser kantonalen Volksabstimmung festzustellen. Die kantonale Volksinitiative «Transparente Mieten (Offenlegung von Anpassungen bei Neuvermietung)», gemäss welcher das Einführungs- gesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) durch einen § 229b zu ergänzen ist, wurde von den Stimmberechtigten angenom- men. Für die Inkraftsetzung dieser Gesetzesänderung ist die Direktion der Justiz und des Innern zu beauftragen, dem Regierungsrat einen ent- sprechenden Antrag zu unterbreiten.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 25. November 2012 gemäss den im Amtsblatt (ABl) vom 7. Dezember 2012 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2012-12-07) das Gesetz über die Einführung der Grundstufe vom 2. Juli 2012 (Umset- zungsvorlage des Kantonsrates zur «prima-Initiative, kantonale Volks- initiative für die Weiterentwicklung der Kindergartenstufe»; ABl 2012- 07-13), das Gesetz über die freiwillige Einführung der Grundstufe vom 2. Juli 2012 als Gegenvorschlag des Kantonsrates (ABl 2012-07-13) so- wie die kantonale Volksinitiative «Rechtsschutz für alle (Mietgericht gebührenfrei)» (ABl 2010, 2400) rechtskräftig abgelehnt haben.
II. Es wird weiter festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volks- abstimmung vom 25. November 2012 gemäss den im Amtsblatt vom 7. Dezember 2012 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2012-12-07) die kantonale Volksinitiative «Transparente Mieten (Offenlegung von An- passungen bei Neuvermietung)» (ABl 2010, 2402) rechtskräftig ange- nommen haben.
III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag zur Inkraftsetzung der Änderung des Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch gemäss der von den Stimmberechtigten rechtskräftig angenommenen kantonalen Volks- initiative «Transparente Mieten (Offenlegung von Anpassungen bei Neuvermietung)» vorzulegen. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt.
V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt, die Bildungsdirektion sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi