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BVK, Interimsregime zur Verselbstständigung, Erteilen von Einwilligungen und Ausstellung von Vollmachten, Auftrag

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2013

1364. BVK, Interimsregime zur Verselbstständigung

Erwägungen

(Erteilung von Einwilligungen und Ausstellung von Vollmachten) Mit Beschluss Nr. 950/2013 hat der Regierungsrat die Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» (Stiftung BVK) beauftragt, ab dem 1. Januar 2014 die Geschäfte der Versicherungskasse für das Staats- personal des Kantons Zürich (Versicherungskasse) zu führen. Die Ge- schäftsführung erfolgt dabei im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Versicherungskasse. Sodann hat der Regierungsrat die Finanzdirek- tion beauftragt, die Vereinbarung zwischen der Versicherungskasse und der Stiftung BVK betreffend das Interimsregime (Regelung der Zeit- spanne zwischen der Vereinbarungsunterzeichnung und der Eintragung der Fusion der Versicherungskasse mit der Stiftung BVK im Handels- register) zu unterzeichnen. Die Interimsvereinbarung ist am 10./12. Sep- tember 2013 unterzeichnet worden. Die Übertragung der Geschäftsführung der Versicherungskasse auf die Stiftung BVK nach Massgabe von Art. 32 des Schweizerischen Obli- gationenrechts (OR; SR 220) erfolgt unter Vorbehalt der unübertragba- ren und unentziehbaren Aufgaben des obersten Organs gemäss Art. 51a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Die Stiftung BVK tritt gegenüber aktiv Versicherten und Rentnerinnen und Rentnern so- wie gegenüber Dritten ab dem 1. Januar 2014 als neue geschäftsführende Trägerin der beruflichen Vorsorge des Kantons Zürich auf. Sie ist daher im Umfang ihres Geschäftsführungsauftrags mit den dafür nötigen Voll- machten auszustatten. Gemäss Ziffer 2.1 der Interimsvereinbarung gibt die Versicherungskasse, wo dies für die Wirkung von Handlungen der Stiftung BVK gegenüber Dritten erforderlich ist, ihre Einwilligung bzw. stellt eine Vollmacht aus. Die Finanzdirektion ist zur Erteilung der für den ordnungsgemässen Geschäftsgang nötigen Einwilligungen und Aus- stellung der erforderlichen Vollmachten zu ermächtigen. Im Rahmen der Vorbereitung der Übernahme der Geschäftsführung der Versicherungskasse durch die Stiftung BVK auf den 1. Januar 2014 muss die ungehinderte Abwicklung der operativen Geschäftstätigkeit nahtlos sichergestellt werden. Mithin sind bereits vor dem 1. Januar 2014 durch die zuständigen Organe der Versicherungskasse alle für einen ge- ordneten Geschäftsgang im Verkehr mit Dritten nötigen Einwilligungen zu erteilen bzw. Vollmachten auszustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die Einwilligungen zu erteilen und Vollmachten auszustellen, die zur Sicherstellung eines geordneten Geschäftsgangs im Rahmen der Übertragung der Geschäftsführung der Versicherungskasse für das Staatspersonal an die Stiftung «BVK Personal- vorsorge des Kantons Zürich» per 1. Januar 2014 erforderlich sind.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und durch die Finanzdirektion an die Versicherungskasse für das Staatspersonal und an den Stiftungsrat der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich».

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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