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Décision

RRB Nr. 1365/2011

Strassen, Zürich, Alfred-Escher-Strasse kant. S-12, Projektgenehmigung

9 novembre 2011Allemand5 min

Source zh.ch

Strassen, Zürich, Alfred-Escher-Strasse kant. S-12, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. November 2011

1365. Strassen (Zürich, Alfred-Escher-Strasse kant. S-12)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 (Eingang am 8. August 2011) unter- breitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, das Projekt für die Erneuerung der Alfred-Escher- Strasse, Abschnitt Bleicherweg bis General-Wille-Strasse, auf dem Gebiet der Stadt Zürich (Bau Nr. 06 101), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Bau- und die Unterhaltspauschale. Das Projekt sieht vor, den Strassenoberbau in der Alfred-Escher- Strasse im Abschnitt Bleicherweg bis General-Wille-Strasse aufgrund seines schlechten Zustandes zu erneuern. Im Knotenbereich der General- Wille-Strasse hingegen wird nur der Belag ersetzt. Ebenso erfolgt für den gesamten Gehwegbereich nur ein Belagersatz. Durch eine Anpas- sung des Strassenquerschnittes (Wegfall einer separaten Rechtsabbiege- spur) im Abschnitt Alfred-Escher-Strasse Nr. 22 bis General-Wille- Strasse ist es möglich, neue Radstreifen zu markieren. Auf Höhe der Gotthardstrasse soll die bestehende Personenunter- führung abgebrochen und durch einen oberirdischen, lichtsignalgere- gelten Fussgängerübergang ersetzt werden. Die bestehende Mittelinsel wird bis zum Übergang in die Unterführung Bleicherweg verlängert. Dadurch kann die bestehende Baumallee um zwei neue Bäume ergänzt werden. Im Rahmen des Strassenbauprojektes erneuern die VBZ im Knoten- bereich der General-Wille-Strasse den Belag und den Oberbeton im Tramtrassee. Diese Arbeiten erfolgten im Zuge des dringend notwendi- gen Gleisersatzes im Laufe des 3. Quartals 2011. Der Gleisersatz ist nicht Bestandteil des vorliegenden Projektes. Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Alfred-Escher-Strasse betragen Fr. 4 253 000 (inkl. Verwaltungskosten Werke). Die Aufwen- dungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer proviso- rischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 2 880 000, diejenigen zu- lasten der Unterhaltspauschale auf voraussichtlich rund Fr. 508 000. Mit Begehrensäusserung vom 4. November 2008 hat das Amt für Ver- kehr dem Vorhaben (ohne oberirdischen Fussgängerübergang Höhe Gotthardstrasse) mit Auflagen zugestimmt. Diese Auflagen wurden im Juni 2009 zwischen dem Amt für Verkehr und dem Tiefbauamt der Stadt Zürich bereinigt.

Im Nachgang dazu ergänzte die Stadt Zürich das Projekt mit der oberirdischen Fussgängerquerung über die Alfred-Escher-Strasse im Bereich der Gotthardstrasse und der Aufhebung der dort gelegenen Personenunterführung. Diese Massnahme steht mitunter im Zusammen- hang mit den Anforderungen an den behindertengerechten Ausbau der Strasseninfrastruktur. Die ansonsten erforderliche behindertengerechte Ausgestaltung der Unterführung würde den Einbau eines Personenauf- zugs erfordern und wäre mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden. Nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens nach § 13 StrG wurde das Projekt von der Stadt Zürich vom 8. April bis 9. Mai 2011 gemäss §§ 16 f. StrG öffentlich aufgelegt. Gegen das Projekt sind innert der Auf- lagefrist keine Einsprachen erhoben worden. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 987 am 24. August 2011 das Vorhaben festgesetzt und die Ausgaben bewilligt. Der Baubeginn in der Alfred-Escher-Strasse ist für Herbst 2011 vorgesehen. Die Bauarbeiten sollen zeitgleich und koordiniert mit den Bauvorhaben Erneuerung Ulmbergtunnel und Unterführung Bleicherweg (RRB Nr. 960/2011) ausgeführt werden und dauern bis etwa Ende 2013. Die Einrichtung der oberirdischen Fussgängerquerung erscheint aus Gründen der Leistungsfähigkeit der Alfred-Escher-Strasse nicht unbe- denklich. Aus diesem Grund verlangte das Amt für Verkehr in Folge der entsprechenden Projektergänzung ein Gutachten zur Leistungsfähigkeit (Stellungnahme vom 9. August 2010). Die Abteilung Mobilität und Planung des Tiefbauamts der Stadt Zürich kam in ihrem Gutachten vom 24. November 2010 zum Ergebnis, dass der im ungünstigsten Fall auftretende Rückstau deutlich kürzer als der verfügbare Stauraum sein würde. Gleichzeitig wurde betont, dass die Lichtsignalanlage (LSA) der Fussgängerquerung in Koordination mit der LSA an der Kreuzung mit der General-Wille-Strasse betrieben werden soll. Der Bericht enthält indes keine Angaben zur technischen Ausgestaltung dieser Koordination. Eine von der Volkswirtschaftsdirektion eingeholte unabhängige Zweit- meinung zu dem vorliegenden Verkehrsgutachten kommt zum Schluss, dass die Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Alfred-Escher-Strasse im erwähnten Gutachten der Abteilung Mobilität und Planung nachvoll- ziehbar und plausibel seien. Weiter sei die verfügbare Kapazität für den motorisierten Individualverkehr an der Fussgänger-LSA grösser als an der LSA General-Wille-Strasse, sodass die Fussgänger-LSA keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der kantonalen Achse habe. Hinge- gen seien Auswirkungen auf den Verkehrsfluss wahrscheinlich. Eine abschliessende Beurteilung der Güte der von der Stadt vorgenommenen, für den Verkehrsfluss massgebenden Lichtsignalkoordination sei auf- grund der vorhandenen Unterlagen indessen nicht möglich (Gutachten S-ce Consulting AG vom 2. November 2011).

Da eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Alfred-Escher- Strasse durch die geplante Fussgängerquerung bei der Gotthardstrasse ausgeschlossen werden kann, kann das Projekt genehmigt werden. Die Stadt Zürich ist anzuhalten, durch eine Koordination der Lichtsignal- anlagen die Beeinträchtigung des Verkehrsflusses möglichst gering zu halten und dem Amt für Verkehr die Lichtsignalkoordination aufzu- zeigen. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) diejenigen Beträge festsetzen, die von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Bau- und Unterhaltspauschale gemäss §§ 46 und 47 StrG belastet werden können.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung der Alfred- Escher-Strasse, Abschnitt Bleicherweg bis General-Wille-Strasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Die Stadt Zürich wird angehalten, die Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses durch die neue oberirdische Fussgängerquerung im Be- reich der Gotthardstrasse durch Koordination der Lichtsignalanlagen möglichst gering zu halten. Die vorgesehene Lichtsignalkoordination ist vor Inbetriebnahme der Lichtsignalanlage dem Amt für Verkehr auf- zuzeigen.

III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi