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Décision

RRB Nr. 137/2010

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bachenbülach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

3 février 2010Allemand2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bachenbülach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2010

137. Gemeindeordnung (Bachenbülach)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bachenbülach haben am 29. November 2009 an der Urne einer Teilrevision der Ge- meindeordnung zugestimmt. Anstelle einer Urnenwahl ernennt neu der Gemeinderat die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten sowie die Mitglieder des Wahlbüros. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bachen- bülach am 29. November 2009 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Bachenbülach, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bü- lach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi