RRB Nr. 1374/2023
Teilrevision des Gemeindegesetzes, Vernehmlassung, Ermächtigung
29 novembre 2023Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. November 2023
1374. Revision des Gemeindegesetzes (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage An Sitzungen von Gemeindebehörden waren ihre Mitglieder bisher physisch anwesend. Vermehrt kommt die Frage auf, ob und wie Gemein- debehörden in Zukunft Sitzungen auch ohne physische Präsenz virtuell und mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln durchführen können. Bisher haben nur wenige Gemeinden eine Regelung zu virtuellen Be- hördensitzungen getroffen. Es ist ungeklärt, ob solche Bestimmungen zulässig sind. Dem Gemeindegesetz lässt sich einzig entnehmen, dass die Behördenmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind und dass eine Behörde beschlussfähig ist, wenn die Mehrheit ihrer Mit- glieder anwesend ist (§§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). In welcher Form die Mitglieder teilnehmen müssen und was unter «anwesend» zu verstehen ist, ist nicht geregelt. Auch die Rechtspre- chung hat bisher nicht entschieden, ob Beschlüsse gültig sind, die mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln gefasst wurden. Rechtsgut- achten zu ähnlichen Fragestellungen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Arbeitsgruppe «Digitale Transformation» der Plattform «Gemein- den 2030» hat sich mit dem Thema befasst und bei der Direktion der Justiz und des Innern angeregt, mit einer klaren rechtlichen Grundlage die nötige Verbindlichkeit und Rechtssicherheit für digitale Behörden- beschlüsse zu schaffen. Weiter sollen die Gemeinden entsprechend der Entwicklung der Digitalisierung verpflichtet werden, den Behörden vir- tuelle Sitzungsformen zur Verfügung zu stellen. Diese Anliegen wurden in die Vernehmlassungsvorlage aufgenommen.
B. Ziele und Umsetzung Das Gemeindegesetz soll mit dem Grundsatz ergänzt werden, dass Sitzungen und Beschlüsse unter Einsatz elektronischer Kommunikations- mittel solchen vor Ort gleichgestellt sind. Dadurch wird Rechtssicherheit geschaffen. Für die Gemeinden ist künftig klar, dass Beschlüsse gültig sind, welche die Behörden an virtuellen Sitzungen gefasst haben. Zudem gibt dies den Gemeinden bei der Organisation ihrer Sitzungen mehr Möglichkeiten und trägt der zunehmenden Digitalisierung Rechnung. Weiter kann die Miliztätigkeit durch virtuelle Sitzungsteilnahmen attrak- tiver werden.
Die Gemeinden werden durch die Gesetzesänderung verpflichtet, vir- tuelle Behördensitzungen zu ermöglichen. Sie haben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Behörden ihre Sitzungen auch vir- tuell abhalten und Beschlüsse virtuell fassen können. Die Behörden können aber selbstständig entscheiden, ob und unter welchen Voraus- setzungen sie ihre Sitzungen virtuell durchführen. Der Vernehmlassungsentwurf sieht eine Ausnahme von dieser Ent- scheidungsfreiheit vor: Die Sitzung ist virtuell durchzuführen und die Beschlüsse sind virtuell zu fassen, wenn in der Behörde Bedarf besteht. In diesem Fall hat ein Behördenmitglied Anspruch auf eine virtuelle Sitzungsteilnahme und Beschlussfassung. Mit Blick auf die Gemeinde- autonomie soll das Gemeindegesetz aber nicht vorgeben, wann dieser Bedarf besteht. Die Gemeinden haben dies vielmehr eigenständig in einem Behördenerlass zu definieren. In diesem haben die Gemeinden noch weitere Einzelheiten festzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Regelung, ob und wann die Behörden- sitzungen virtuell durchgeführt werden (Anwendungsbereich). Ebenso muss festgelegt werden, wer bei einer konkreten Sitzung entscheidet, ob eine Sitzung vor Ort oder virtuell stattfindet (Zuständigkeiten). Im Übri- gen sind die Gemeinden bei der Ausgestaltung dieses Behördenerlasses weitgehend frei. Die Gemeindeautonomie wird mit diesem Vorschlag zwar weitgehend berücksichtigt. Dennoch wird sie durch die Verpflichtung, virtuelle Sit- zungen und Beschlussfassungen zu ermöglichen und dazu Regelungen in einem Behördenerlass zu treffen, leicht eingeschränkt. Die Vernehm- lassungsvorlage sieht daher eine Ergänzung des Gemeindegesetzes vor.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Ver- nehmlassungsverfahren für die Änderung des Gemeindegesetzes durch- zuführen.
II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli