RRB Nr. 1376/2021
Gemeindewesen, Stadt Wädenswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
1 décembre 2021Allemand2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Stadt Wädenswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021
1376. Gemeindeordnung (Stadt Wädenswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemein- degesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalrevision der Ge- meindeordnung der Stadt Wädenswil beschlossen. Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin gelten- de Gemeindeordnung der Stadt Wädenswil aufgehoben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil am 26. Sep- tember 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, den Omudsmann des Kantons Zürich, Forchstrasse 59, 8032 Zü- rich sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli