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Anfrage Carmen Walker Späh, Zürich, betreffend Ausflugsrestaurants von überkommunaler Bedeutung, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 207/2010

Sitzung vom 21. September 2010

1377. Anfrage (Ausflugsrestaurants von überkommunaler Bedeutung) Kantonsrätin Carmen Walker Späh, Zürich, hat am 5. Juli 2010 folgende Anfrage eingereicht: Die Debatte rund um die Vorlage 4590a, Beschluss über die Teilre- vision des kantonalen Richtplans (Kapitel Landschaft, Uto Kulm) hat die Notwendigkeit einer vorausschauenden Raumplanung einmal mehr deutlich gemacht. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat bereit, im Rahmen der anstehenden Gesamt- überprüfung der kantonalen Richtplanung in einem separaten Bericht die für Bevölkerung und Tourismus bedeutenden Ausflugsrestau- rants von überkommunaler Bedeutung ausserhalb der Bauzonen zu erfassen und bei Bedarf raumplanerische Szenarien für die Zukunft zu entwickeln? 2. Wenn nein, warum nicht?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Carmen Walker Späh, Zürich, wird wie folgt beant- wortet: Zu Fragen 1 und 2: Es ist derzeit nicht vorgesehen, Ausflugsrestaurants von überkommu- naler Bedeutung im Rahmen der Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans in einem eigenen Bericht zu erfassen. Hierfür müssten auch die unbestimmten Begriffe «überkommunal bedeutend» und «Ausflugs- restaurants» verdeutlicht werden. Im kantonalen Richtplan wird jedoch dem Thema Ausflugsrestaurants in allgemeiner Weise Rechnung getragen. Im Kapitel Erholung wird das Erholungsgebiet von kantonaler Bedeutung festgelegt. Gemäss Ent- wurf des kantonalen Richtplans (Stand Anhörung 29. September 2009 bis 15. Januar 2010) ist in den im Richtplan bezeichneten Erholungs- gebieten der Erholungsnutzung gegenüber anderen Nutzungen im

Rahmen der Interessensabwägung besondere Bedeutung beizumessen. Wenn Bauten und Anlagen für die Erholungsnutzung erstellt werden sollen, bildet der Richtplaneintrag «Erholungsgebiet von kantonaler Bedeutung» ein wichtiges Argument für deren Standortgebundenheit. Dies gilt auch für Ausflugsrestaurants. Zudem ist unter der Rubrik Massnahmen des Kantons vorgesehen, dass der Kanton zur Entflech- tung der Erholungsnutzungen und weiterer Nutzungsinteressen in Er- holungsgebieten Konzepte erarbeiten und Gestaltungspläne festsetzen kann. Sollte Handlungsbedarf in Zusammenhang mit Ausflugsres- taurants ausserhalb der Bauzone entstehen, so wird der Kanton diese Möglichkeit nutzen. Weitergehende Massnahmen im Sinne einer Posi- tivplanung erscheinen nicht notwendig. Ausflugsrestaurants sind in den meisten Fällen so gelegen, dass sie zu Fuss oder auf Verkehrswegen mit geringer Kapazität erreicht werden können. Daher sind die allermeis- ten Ausflugrestaurants in ihren Auswirkungen begrenzt. Je nach Bedeu- tung des Ausflugsrestaurants können allenfalls notwendige Schritte auch auf regionaler Stufe gelöst werden. Ein aktuelles Beispiel zeigt, dass bei Bedarf raumplanerische Szena- rien für die Zukunft von Ausflugsrestaurants ausserhalb der Bauzone entwickelt werden. So ist soeben ein gemeinsames Projekt des Amts für Raumordnung und Vermessung und des Amts für Abfall, Wasser, Ener- gie und Luft abgeschlossen worden, in dem in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden und Nutzergruppen ein Entwicklungskon- zept für das Mündungsgebiet der Töss («Zukunft Tössegg») erarbeitet wurde. Dies umfasst die Bereiche Erholung, Landschaft, Natur und Ver- kehr und schliesst auch das dortige Ausflugsrestaurant ein. Dem Kanton stehen somit die notwendigen Instrumente für den Um- gang mit den raumplanerischen Herausforderungen im Zusammen- hang mit Ausflugsrestaurants in angemessener Weise zur Verfügung.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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