Lexipedia

Décision

RRB Nr. 1378/2009

Teilrevision der Sprengstoffverordnung, Schreiben an das EJPD

1 septembre 2009Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. September 2009

1378. Teilrevision der Sprengstoffverordnung (Anhörung)

Erwägungen

Im Zusammenhang mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) hat der Bundesrat am 31. Oktober 2007 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der Revision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (SprstV; SR 941.411) beauftragt. Ziel ist es, Abweichungen zum EG-Produkterecht betreffend Einfuhrbewilligung und Zulassung für pyrotechnische Gegenstände unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehr- bringen pyrotechnischer Gegenstände im Rahmen des sogenannten autonomen Nachvollzugs zu beseitigen. In der Zwischenzeit hat die EG eine weitere Richtlinie im Bereich Sprengstoff erlassen (Richtlinie 2008/43/EG vom 4. April 2008 zur Ein- führung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG). Gestützt darauf sind zusätzliche Änderungen technischer Natur in der SprstV sowie im Sprengstoffgesetz (SprstG; SR 941.41) vorzunehmen. Die Anpassungen im SprstG wurden von den eidgenössischen Räten am 12. Juni 2009 verabschiedet. Die notwendigen Anpassungen auf Ver- ordnungsstufe sind im vorliegenden Entwurf für eine Teilrevision der SprstV enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Polizei – fedpol, Stab – RD/DS, Nuss- baumstrasse 29, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 haben Sie uns zur Vernehmlassung zum Entwurf der Teilrevision der Sprengstoffverordnung (SprstV; SR 941.411) eingeladen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Soweit die mit dem Entwurf geplanten Änderungen keine technischen Änderungen sind, deren Zweckmässigkeit für uns schwierig zu beurtei- len ist, stehen wir ihnen grundsätzlich positiv gegenüber. Dies betrifft insbesondere die geplanten Änderungen beim Zugriff auf die Daten im Ausweisverzeichnis und bei der Rückverfolgung von Sprengmitteln.

Die Schweiz verlangt die Markierung von Sprengstoffen – im Gegen- satz zur EG – bereits seit längerer Zeit. Die Markierungssubstanzen ermöglichen eine Rückverfolgung auf den Hersteller bzw. die Daten der Herstellung und erleichtern damit die Aufklärung von Verbrechen, die mit Sprengstoff verübt wurden. Wir begrüssen, dass nun die techni- schen Handelshemmnisse über das Inverkehrbringen von Sprengmitteln beseitigt werden sollen. Die Anpassung der entsprechenden Bestim- mungen an die Richtlinie der EG wird dazu führen, dass die Hersteller, die sich aufgrund zu kleiner Liefermengen vom Schweizer Markt zurück- gezogen haben, nun wieder in den Markt eintreten können. Dies wird zu mehr Wettbewerb und technischer Innovation führen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 des vorliegenden Verordnungsentwurfs ist für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und 4 ein Erwerbs- schein erforderlich. Handlichtfackeln, die nach geltender Sprengstoff- verordnung als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken der Kategorie G1 gelten, sollen neu als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 eingestuft werden. Diese Gegenstände dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden, unterstehen aber nicht der Erwerbsscheinpflicht (vgl. Anhang 1 zum Verordnungsentwurf Ziff. 1.3). Handlichtfackeln kommen immer wieder in Fussballstadien zum Ein- satz und können eine erhebliche Gefahr für die in der Nähe befindlichen Zuschauerinnen und Zuschauer darstellen. Es wäre insbesondere aus polizeilicher Sicht wünschenswert, wenn diese Handlichtfackeln neu der Erwerbsscheinpflicht unterstellt würden. So müsste bei deren Erwerb ein Erwerbsgrund (z. B. Besitz eines Boots) angegeben werden. Gleich- zeitig könnten die von einer Erwerberin oder einem Erwerber gekauften Mengen überprüft werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi